Date: Fri, 29 Mar 2024 17:03:12 +0100 (CET) Message-ID: <2037164073.2435.1711728192949@6ed181491277> Subject: Exported From Confluence MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_Part_2434_1404061831.1711728192948" ------=_Part_2434_1404061831.1711728192948 Content-Type: text/html; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file:///C:/exported.html
Im Todesfall einer Lehrperson endet das Anstellungsverh=C3=A4ltnis und F= amilienangeh=C3=B6rige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorb= ene Person war, erhalten das Gehalt vom Todestag an f=C3=BCr den laufenden = Monat wie auch f=C3=BCr die folgenden drei Monate ausbezahlt. Die Gehaltsfo= rtzahlung richtet sich nach den Verh=C3=A4ltnissen zum Zeitpunkt des Todes.=
Im Falle eines Todes einer Lehrperson endet das Anstellungsverh=C3=A4ltn= is. Die Familienangeh=C3=B6rigen resp. Personen, deren Versorgerin die vers= torbenen Person war, haben dann Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung. Auch = wird die individuelle P= ensenbuchhaltung (IPB) zu diesem Zeitpunkt saldiert sowie eine Ferienanteilsberechnung vorgenommen.= p>
Die Gehaltsfortzahlung f=C3=BCr Familienangeh=C3=B6rige resp. Personen, = deren Versorgerin die verstorbenen Person war, wird vom Todestag an f=C3=BC= r den laufenden Monat wie auch f=C3=BCr weitere drei Monate ausgerichtet. S= ie kann auf mehrere Berechtigte aufgeteilt werden.
Wichtig zu wissen: Gehaltsausrichtung = an Familienangeh=C3=B6rige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die vers= torbene Person war, bei Todesfall
Einen Anspruch haben Familienangeh=C3= =B6rige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war.= Andere Personen haben nur einen Anspruch auf Lohnnachgenuss, wenn zum= Zeitpunkt des Todes ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Unter= st=C3=BCtzung bestand:
Familienangeh= =C3=B6rige | andere Per=
sonen |
andere Person=
en (vertraglicher Anspru= ch) |
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Eine vertragl= iche Unterhaltspflicht kann beispielsweise aufgrund eines Unterhaltsvertrag= es f=C3=BCr ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (Art. 287 ZGB),= einer Trennungsvereinbarung (Art. 118 ZGB) oder einer Scheidungskonvention= (Art. 111 ZGB) bestehen. |
Die individuelle Pensenbuchhaltung wird mit= dem Tod einer Lehrperson saldiert. Ein allf=C3=A4lliges Guthaben wird auf = Basis des monatlichen Bruttogehalts inkl. Anteil 13. Monatsgehalt und ohne = allf=C3=A4llige Zulagen ausbezahlt.
Mit dem Tod der Lehrperson wird per Stichdatum Todestag eine Ferienanteilsberechnung vorg= enommen. Der Ferienanteil wird auf der Basis des letzten Gehalts berechnet = und ausbezahlt bzw. zur=C3=BCckgefordert.
1 Das Anstellungsverh=C3=A4ltnis wird durch Ablauf der Anstel= lungsdauer, Aufl=C3=B6sung, R=C3=BCcktritt oder Tod beendet.
1 Die Schulleitung kann f=C3=BCr die Lehrkr=C3=A4fte bewillig= en, dass diese einen Besch=C3=A4ftigungsgrad haben, der vom entl=C3=B6hnten= Besch=C3=A4ftigungsgrad abweicht.
2 Bewilligte Abweichungen sind nach M=C3=B6glichkeit im gleic= hen Semester im Rahmen der Erf=C3=BCllung des Berufsauftrags oder durch Meh= r- oder Minderlektionen zu kompensieren.
3 Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kom= pensiert werden k=C3=B6nnen, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung = auszuweisen. Negative Saldi k=C3=B6nnen auch ohne Zustimmung der Lehrkraft = ins n=C3=A4chste Schuljahr =C3=BCbertragen werden.
4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 = bis plus 50 Besch=C3=A4ftigungsgradprozente auf das n=C3=A4chste Schuljahr = =C3=BCbertragen werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in besondere= n F=C3=A4llen eine gr=C3=B6ssere Abweichung bewilligen.
5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maxi= mal aber minus 8 bis plus 50 Besch=C3=A4ftigungsgradprozente, mit dem letzt= en Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen= Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verr= echnet, wenn sie nicht durch die Lehrkr=C3=A4fte verursacht worden sind.
6 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das N=C3=A4here du= rch Verordnung.
1 Im Todesfall haben die Familienangeh=C3=B6rigen bzw. andere= Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, vom Todestag an An= spruch auf das Gehalt f=C3=BCr den Rest des laufenden Monats und f=C3=BCr d= rei weitere Monate.
2 Bei einer Aufteilung der Gehaltsfortzahlung auf mehrere Ber= echtigte darf die Gesamtleistungen den Betrag gem=C3=A4ss Absatz 1 nicht = =C3=BCbersteigen. Haben Berechtigte Unterhaltsleistungen erhalten, die auf = Vertrag oder Urteil beruhen, werden diese Leistungen h=C3=B6chstens im bish= erigen Umfang l=C3=A4ngstens drei Monate weiter ausgerichtet.
=C3=9Cberschrift | Frage | Antwort |
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Wann endet der Lohnnachgenuss infolge Todesfall = bei ausgelaufener Gehaltsfortzahlung inf. Krankheit/Unfall? |
Wann endet der Lohnnachgenuss infolge= Todesfall bei ausgelaufener Gehaltsfortzahlung infolge Krankheit/Unfall?= span> |
Erkrankte oder verunfallte Lehrpe= rsonen erhalten nach Art. 65 PG eine Gehaltsfortzahlung gew=C3=A4hrt. Wenn = eine (erkrankte oder verunfallte) Lehrperson stirbt, so haben die Hinterbli= ebenen Anspruch auf Lohnnachgenuss. Falls der Anspruch auf Gehaltsfortzahlu= ng infolge Krankheit oder Unfall innerhalb der Dauer des gew=C3=A4hrten Loh= nnachgenusses erlischt, endet auch der Lohnnachgenuss auf diesen Zeitpunkt.= |
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