Date: Fri, 29 Mar 2024 15:30:14 +0100 (CET) Message-ID: <1139029669.2429.1711722614190@6ed181491277> Subject: Exported From Confluence MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_Part_2428_533291967.1711722614189" ------=_Part_2428_533291967.1711722614189 Content-Type: text/html; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file:///C:/exported.html
Die Aus=C3=BCbung von Nebenbesch=C3=A4ftigungen oder eines =C3=B6ffentli= chen Amts untersteht verschiedenen Bedingungen und verlangt eine Meldung de= r Lehrperson an die Anstellungsbeh=C3=B6rde.
Lehrpersonen d=C3=BCrfen ehrenamtlichen oder entsch=C3=A4digten Nebenbes= ch=C3=A4ftigungen nur dann nachgehen, wenn sie mit dem Lehrberuf vereinbar = sind und sie als Lehrperson in der Aus=C3=BCbung ihres Berufsauftrags nicht= beeintr=C3=A4chtigen. Als m=C3=B6gliche Beeintr=C3=A4chtigungen seien Inte= ressenskonflikte oder eine zu starke Beanspruchung durch die Nebenbesch=C3= =A4ftigung genannt.
Alle entsch=C3=A4digten Nebenbesch=C3=A4ftigungen m=C3=BCssen von der Le= hrperson gemeldet und von der Anstellungsbeh=C3=B6rde bewilligt werden. Von= dieser Regelung ausgenommen sind lediglich T=C3=A4tigkeiten im Rahmen der = Personalverb=C3=A4nde sowie T=C3=A4tigkeiten in Vereinen, wenn die T=C3=A4t= igkeit ehrenamtlich ist oder nur gegen ein bescheidenes Entgelt ausge=C3=BC= bt wird.
Gem=C3=A4ss Art. 199 PV =C3=BCbt = ein =C3=B6ffentliches Amt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exe= kutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines K= antons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen K=C3=B6rpers= chaft des =C3=B6ffentlichen Rechts t=C3=A4tig ist. Auch die Dienstleistung = in =C3=B6rtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Eins=C3=A4tze u= nd der =C3=BCblichen Ausbildung (einschliesslich Kaderausbildung) gelten al= s =C3=B6ffentliches Amt.
F=C3=BCr die Aus=C3=BCbung eines =C3=B6ffentlichen Amts k=C3=B6nnen pro = Kalenderjahr maximal 15 Urlaubstage bzw. die dreifache Wochenlektionenanzah= l bewilligt werden. Die Anzahl Tage wird unter Ber=C3=BCcksichtigung der ko= nkreten Verh=C3=A4ltnisse im Einzelfall anhand des mit dem Amt verbundenen = Aufwands festgelegt.
Bezieht eine Lehrperson f=C3=BCr die Aus=C3=BCbung des =C3=B6ffentlichen= Amtes mehr als das Dreifache der Wochenlektionenanzahl, werden ihr die Kos= ten f=C3=BCr die Stellvertretungen am Ende des Kalenderjahres in Rechnung g= estellt.
1 Lehrkr=C3=A4ften, die ein =C3=B6ffentliches Amt im Sinne vo= n Artikel 199 PV aus=C3=BCben, bewilligt die Anstellungsbeh=C3=B6rde auf Ge= such hin pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub im Umfang von h=C3=B6chstens dem= Dreifachen der zu erteilenden Wochenlektionen, wenn das Amt zwingend w=C3= =A4hrend der Unterrichtszeit ausge=C3=BCbt werden muss und nicht bereits ei= ne entsprechende Gehaltsausfallsentsch=C3=A4digung ausgerichtet worden ist.=
2 Erfordert die Aus=C3=BCbung des =C3=B6ffentlichen Amtes meh= r als den nach Absatz 1 zul=C3=A4ssigen Urlaub, werden die entsprechenden S= tellvertretungskosten (einschliesslich Arbeitgeberbeitr=C3=A4gen) der Lehrk= raft am Ende des Kalenderjahrs in Rechnung gestellt.
3 Die Artikel 200 und 201 PV kommen sinngem=C3=A4ss zur Anwen= dung.
1 Die Lehrkr=C3=A4fte d=C3=BCrfen keine ehrenamtlichen oder e= ntsch=C3=A4digten Nebenbesch=C3=A4ftigungen aus=C3=BCben, die eine geregelt= e und sorgf=C3=A4ltige Erf=C3=BCllung des Berufsauftrags beeintr=C3=A4chtig= en.
2 Eine Beeintr=C3=A4chtigung liegt insbesondere vor, wenn ein= Interessenkonflikt besteht oder die Lehrkraft dauernd oder erheblich beans= prucht wird. Untersagt sind ebenfalls Nebenbesch=C3=A4ftigungen, die mit de= r T=C3=A4tigkeit als Lehrkraft nicht vereinbar sind.
3 Die Lehrkr=C3=A4fte sind verpflichtet, der Anstellungsbeh= =C3=B6rde alle entsch=C3=A4digten Nebenbesch=C3=A4ftigungen zu melden sowie= =C3=BCber Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begr= =C3=BCnden k=C3=B6nnen. Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende od= er besonders sch=C3=BCtzenswerte Daten sind nicht offenzulegen.
1 Meldepflichtige Nebenbesch=C3=A4ftigungen m=C3=BCssen durch= die Anstellungsbeh=C3=B6rde bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Absatz 2= und Artikel 87.
2 F=C3=BCr meldepflichtige Nebenbesch=C3=A4ftigungen von Lehr= kr=C3=A4ften mit kleinen Pensen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn si= ch die Nebenbesch=C3=A4ftigung und die Erf=C3=BCllung des Berufsauftrags zu= sammen im Rahmen der Jahresarbeitszeit bewegen und kein Interessenkonflikt = besteht.
3 =C3=84ndern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbes= ch=C3=A4ftigung erheblich, muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.
1 Die folgenden Nebenbesch=C3=A4ftigungen sind generell erlau= bt und weder melde- noch bewilligungspflichtig:
a T=C3=A4tigkeit im Rahmen der Personalverb=C3=A4nde,
b T=C3=A4tigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen, einschli= esslich Vorstandst=C3=A4tigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder gege= n ein bescheidenes Entgelt ausge=C3=BCbt wird.
1 Im =C3=9Cbrigen gelten f=C3=BCr Nebenbesch=C3=A4ftigungen A= rtikel 53 Absatz 2 Satz 2 PG sowie Artikel 206 PV.
1 Ein =C3=B6ffentliches Amt =C3=BCbt aus, wer als Mitglied ei= nes Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der E= idgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder e= iner anderen K=C3=B6rperschaft des =C3=B6ffentlichen Rechts t=C3=A4tig ist.=
2 Als =C3=B6ffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung= in =C3=B6rtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Eins=C3=A4tze = und der =C3=BCblichen Ausbildung, einschliesslich der Kaderausbildung.
1 Die Aus=C3=BCbung eines =C3=B6ffentlichen Amts kann durch d= ie Aufsichtsbeh=C3=B6rde untersagt werden, wenn die Erf=C3=BCllung der dien= stlichen Aufgaben beeintr=C3=A4chtigt wird oder das =C3=B6ffentliche Amt mi= t der dienstlichen Stellung nicht vereinbar ist. Eine Beeintr=C3=A4chtigung= liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbei= tskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der= Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die Aus=C3=BCbung eines =C3=B6= ffentlichen Amts vor dessen Annahme zu melden.
1 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen die Anz= ahl Urlaubstage f=C3=BCr die Aus=C3=BCbung eines =C3=B6ffentlichen Amts unt= er Ber=C3=BCcksichtigung der konkreten Verh=C3=A4ltnisse im Einzelfall und = dem mit dem Amt verbundenen Aufwand, h=C3=B6chstens jedoch 15 Arbeitstage p= ro Kalenderjahr.
2 Gehen dienstliche Bed=C3=BCrfnisse vor und besteht kein Amt= szwang, kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher den Bezug des Urlau= bs verweigern.
1 Erfordert die Aus=C3=BCbung eines =C3=B6ffentlichen Amts ei= ne 15 Arbeitstage pro Jahr =C3=BCbersteigende Abwesenheit, trifft der Regie= rungsrat eine Regelung im Einzelfall mittels =C3=B6ffentlich-rechtlichen Ve= rtrags.
2 Im Einzelfall ist eine Gehaltsk=C3=BCrzung oder eine Abgabe= pflicht der f=C3=BCr die Aus=C3=BCbung des =C3=B6ffentlichen Amts bezogenen= Entsch=C3=A4digung nach Massgabe der 15 Arbeitstage =C3=BCbersteigenden Ab= wesenheit festzulegen.
=C3=9Cberschrift | Frage | Antwort |
---|---|---|
Wem muss ich eine Nebenbesch=C3=A4ftigung melden= ? | Wem muss ich eine Nebenbesch=C3=A4ftigung melden? |
Nebenbesch=C3=A4ftigungen m=C3=BCssen von der Lehrperson der Anstell= ungsbeh=C3=B6rde gemeldet und von dieser bewilligt werden. |
Ist die von mir ausge=C3=BCbte Nebenbesch=C3=A4f= tigung bewilligungspflichtig? | Ist die von mir ausge=C3=BCbte Nebenbesch=C3=A4ftigung bewilligungsp= flichtig? |
Grunds=C3=A4tzlich m=C3=BCssen alle entsch=C3=A4digten Nebenbesch=C3=A4= ftigungen gemeldet und von der Anstellungsbeh=C3=B6rde bewilligt werden. Vo= n dieser Regelung ausgenommen sind lediglich T=C3=A4tigkeiten im Rahmen der= Personalverb=C3=A4nde sowie T=C3=A4tigkeiten in Vereinen, wenn die T=C3=A4= tigkeit ehrenamtlich ist oder nur gegen ein bescheidenes Entgelt ausge=C3= =BCbt wird. |
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