Date: Thu, 28 Mar 2024 21:23:34 +0100 (CET) Message-ID: <313681910.2283.1711657414976@6ed181491277> Subject: Exported From Confluence MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_Part_2282_1894453157.1711657414975" ------=_Part_2282_1894453157.1711657414975 Content-Type: text/html; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file:///C:/exported.html
Bei unverschuldeter Krankheit oder unverschuldetem Unfall besteht f=C3= =BCr Lehrpersonen w=C3=A4hrend einer bestimmten Zeit ein K=C3=BCndigungssch= utz. Nach Ablauf der sogenannten Sperrfrist ist eine K=C3=BCndigung aus tri= ftigen Gr=C3=BCnden jedoch m=C3=B6glich.
W=C3=A4hrend der Probezeit und dem ersten Dienstjahr ist die K=C3=BCndigung auch w=C3=A4hr= end einer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall m=C3=B6glich. Es muss keine Sperrfrist ber= =C3=BCcksichtigt werden. Nach Ablauf der Probezeit bzw. des ersten Dienstja= hres darf die ordentliche K=C3=BCndigung nach Ablauf der Sperrfrist erfolge= n. Es gelten dabei Fristen, die sich nach dem Dienstalter der Lehrperson ri= chten:
Nach Ablauf der Sperrfrist kann auf das Ende eines Monats gek=C3=BCndigt= werden, nicht nur auf Ende des Schulsem= esters. Eine K=C3=BCndigung w=C3=A4hrend der Sperrfrist ist nichtig. D= ie Sperrfrist kann jedoch zur Gew=C3=A4hrung des rechtlichen Geh=C3=B6rs g= enutzt werden.
Die Krankheit oder der Unfall selbst kann unter gewissen Umst=C3=A4nden = als K=C3=BCndigungsgrund beigezogen werden. Das ist dann m=C3=B6glich, wenn= die Lehrperson die ihr =C3=BCbertragenen Aufgaben aufgrund der Krankheit n= icht (mehr) gen=C3=BCgend erf=C3=BCllen kann. Bei gesundheitlichen Probleme= n einer Lehrperson sind die Umst=C3=A4nde des Einzelfalls allerdings besond= ers sorgf=C3=A4ltig zu w=C3=BCrdigen. Die K=C3=BCndigung muss sich im Rahme= n einer umfassenden Interessenabw=C3=A4gung als sachlich begr=C3=BCndete un= d angemessene L=C3=B6sung erweisen. Heikel sind Konstellationen, in denen w= idrige Umst=C3=A4nde im Arbeitsumfeld zur Entwicklung der Beendigungsgr=C3= =BCnde gef=C3=BChrt haben oder wenn die Erkrankung der Lehrperson auf das V= erhalten des Arbeitgebers zur=C3=BCckzuf=C3=BChren ist.
Wichtig ist neben den rechtlichen Vorgaben der personalpolitische Aspekt= : Die Anstellungsbeh=C3=B6rde hat immer auch eine soziale Verantwortung geg= en=C3=BCber ihren Angestellten. So sollen zuerst geeignete Massnahmen zur <= a href=3D"https://www.wdb-personalrecht.apps.be.ch/wissensdatenbank/de/arti= cle/PV/58" class=3D"external-link" rel=3D"nofollow">Wiedereingliederung= gepr=C3=BCft und wenn m=C3=B6glich umgesetzt werden, bevor eine allf=C3=A4= llige K=C3=BCndigung tats=C3=A4chlich in Betracht gezogen wird.
Detaillierte Informationen zum Thema K=C3=BCndigung w=C3=A4hrend Krankhe= it oder Unfall k=C3=B6nnen dem Merkblatt K=C3=BCndi= gung bei Krankheit und Unfall entnommen werden.
1 Nach Ablauf der Probezeit k=C3=B6nnen Anstellungsverh=C3=A4= ltnisse nach diesem Gesetz durch die Anstellungsbeh=C3=B6rde unter Wahrung = einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gr=C3=BCnden auf das Ende eines = Schulsemesters aufgel=C3=B6st werden.
2 Nach Ablauf einer Sperrfrist gem=C3=A4ss Artikel 28 des Per= sonalgesetzes vom 16. September 2004 (PG[1]) ist die Aufl=C3=B6sung jeweils= auf das Ende eines Monats zul=C3=A4ssig.[2]
3 Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellung= sverh=C3=A4ltnis unter Wahrung einer Frist von dreiMonaten auf das Ende ein= es Schulsemesters aufl=C3=B6sen.
4 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn ein= e Gef=C3=A4hrdung von Sch=C3=BClerinnen und Sch=C3=BClern zu bef=C3=BCrchte= n ist, kann die zust=C3=A4ndige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraf= t bis zur Aufl=C3=B6sung der Anstellung im Amt einstellen. Sie kann f=C3=BC= r diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise k=C3=BCrzen.
[1] BSG 153.01
[2] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von= Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
1 Nach Ablauf der Probezeit darf die Anstellungsbeh=C3=B6rde = das Arbeitsverh=C3=A4ltnis nicht k=C3=BCndigen,
a w=C3=A4hrend die Angestellten schweizerischen Milit=C3=A4rdienst, Zivi= ldienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie vier Wochen da= vor und danach, wenn die Dienstleistung mehr als zw=C3=B6lf Tage dauert,
b w=C3=A4hrend die Angestellten ohne eigenes Verschulden durch Krankheit= oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert si= nd, und zwar ab zweitem bis und mit f=C3=BCnftem Dienstjahr w=C3=A4hrend 60= Tagen, ab sechstem bis und mit neuntem Dienstjahr w=C3=A4hrend 150 Tagen u= nd ab zehntem Dienstjahr w=C3=A4hrend 180 Tagen seit Beginn der Arbeitsunf= =C3=A4higkeit,
c w=C3=A4hrend die Angestellten mit Zustimmung der Beh=C3=B6rde an einer= von der zust=C3=A4ndigen Bundesbeh=C3=B6rde angeordneten Dienstleistung f= =C3=BCr eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen,
d f=C3=BCr weibliche Angestellte w=C3=A4hrend der Schwangerschaft und 16= Wochen nach der Geburt,
e w=C3=A4hrend der Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens w= egen Verletzung des Diskriminierungsverbotes gem=C3=A4ss Bundesgesetz vom 2= 4. M=C3=A4rz 1995 =C3=BCber die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichste= llungsgesetz, GIG[7]) sowie sechs Monate dar=C3=BCber hinaus,
f w=C3=A4hrend der Dauer eines rechtm=C3=A4ssigen Streiks oder einer Aus= sperrung, sofern die Angestellten am Streik teilnehmen oder von der Aussper= rung betroffen sind.
2 K=C3=BCndigungen, die w=C3=A4hrend einer Sperrfrist erkl=C3= =A4rt werden, sind nichtig. Bei Arbeitsverh=C3=A4ltnissen, die vor Beginn e= iner Sperrfrist gek=C3=BCndigt worden sind, wird die ordentliche K=C3=BCndi= gungsfrist f=C3=BCr die Dauer der Sperrfrist unterbrochen.
3 F=C3=A4llt der Termin zur K=C3=BCndigung des Arbeitsverh=C3= =A4ltnisses wegen einer unterbrochenen K=C3=BCndigungsfrist nicht mit dem M= onatsende zusammen, so verl=C3=A4ngert sich das Arbeitsverh=C3=A4ltnis bis = zum n=C3=A4chsten Monatsende.
4 Diese Sperrfristen gelten nicht bei fristloser K=C3=BCndigu= ng des Arbeitsverh=C3=A4ltnisses aus wichtigem Grund.
=C3=9Cberschrift | Frage | Antwort |
---|---|---|
Geht das Ende der Gehaltsfortzahlung bei Krankhe= it oder Unfall mit einer K=C3=BCndigung einher? | Geht das Ende der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall mit eine= r K=C3=BCndigung einher? | Nein. Soll das Anstellungsverh=C3=A4ltnis beendet werden, kann es im ge= genseitigen Einvernehmen aufgel=C3=B6st werden oder es muss durch die Anste= llungsbeh=C3=B6rde gek=C3=BCndigt werden. |
Darf ein Anstellungsverh=C3=A4ltnis vor Ablauf d= er Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall gek=C3=BCndigt werden?= td> | Darf ein Anstellungsverh=C3=A4ltnis vor Ablauf der Gehaltsfortzahlung b= ei Krankheit und Unfall gek=C3=BCndigt werden? | Ja, das ist m=C3=B6glich. Bedingung ist, dass die Sperrfrist abgelaufen= ist und ein triftiger Grund vorliegt. Die Verfahrensgrunds=C3=A4tze m=C3= =BCssen eingehalten werden. |
Auf wann kann ein Anstellungsverh=C3=A4ltnis gek= =C3=BCndigt werden? | Auf wann kann ein Anstellungsverh=C3=A4ltnis gek=C3=BCndigt werden? | Die K=C3=BCndigung eines Anstellungsverh=C3=A4ltnisses ist nach Ablauf = der Sperrfrist unter Einhaltung der K=C3=BCndigungsfrist auf ein Monatsende= m=C3=B6glich. |
Keine Inhalte
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