Date: Thu, 28 Mar 2024 09:26:23 +0100 (CET) Message-ID: <720752916.2040.1711614383819@6ed181491277> Subject: Exported From Confluence MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_Part_2039_1623746344.1711614383818" ------=_Part_2039_1623746344.1711614383818 Content-Type: text/html; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file:///C:/exported.html
Die Erziehungsdirektion hat am 6. Februar 2019 die Praxis der APD betref= fend Art. 31 LAV (Anre= chnung von Gehaltsstufen f=C3=BCr eine qualifizierte Zusatzausbildung) = =C3=BCberpr=C3=BCft. Sie hat die Beschwerde abgelehnt, gleichzeitig aber ei= ne Pr=C3=A4zisierung der bisherigen Praxis in den folgenden zwei Punkten vo= rgenommen.
M=
aximale Anzahl zus=C3=A4tzlicher Gehaltsstufen wird auf 8 Gehaltsstufen fes=
tgelegt
Die maximale Anzahl zus=C3=A4tzlicher Gehaltsstufen f=
=C3=BCr eine qualifizierte Zusatzausbildung wird neu auf 8 Gehaltsstufen fe=
stgelegt (bisher 6 Gehaltsstufen). Dieser Wert darf neu durch mehrere quali=
fizierte Zusatzausbildungen pro Funktion nicht =C3=BCbertroffen werden.
Die APD hat anhand von Referenzf=C3=A4llen die Auswirkungen in Bezug auf= die bisherige Praxis =C3=BCberpr=C3=BCft. Die beiden erw=C3=A4hnten Pr=C3= =A4zisierungen f=C3=BChren im Vergleich zur bisherigen Praxis zu Wechselwir= kungen. Die h=C3=B6here Anzahl von maximalen Gehaltstufen (neu 8) f=C3=BChr= t vor allem bei Zusatzausbildungen zu mehr Gehaltsstufen, bei denen bereits= nach bisheriger Praxis die maximale Anzahl Gehaltsstufen (bisher 6) gew=C3= =A4hrt werden konnte. Hierbei handelt es sich um eine recht kleine Anzahl v= on Zusatzausbildungen. Bei der Mehrheit der Zusatzausbildungen (gemeint sin= d Zusatzausbildungen, bei denen bisher 2 bis 5 Gehaltsstufen gew=C3=A4hrt w= urden) f=C3=BChrt die angepasste Praxis zu einer unver=C3=A4nderten Situati= on. In Einzelf=C3=A4llen f=C3=BChrt die angepasste Praxis zu einer leicht t= ieferen Anzahl Gehaltsstufen.
Die pr=C3=A4zisierte Praxis tritt per 1. August 2019 in Kraft und findet= auf alle noch h=C3=A4ngigen sowie auf alle k=C3=BCnftigen Verfahren Anwend= ung. Eine r=C3=BCckwirkende Anwendung der pr=C3=A4zisierten Praxis von Amte= s wegen auf die bereits bewilligten Gesuche wird es nicht geben. Lehrperson= en d=C3=BCrfen allerdings jederzeit ein neues Gesuch einreichen und eine (= =C3=9Cber-) Pr=C3=BCfung ihrer Situation verlangen. Zus=C3=A4tzliche Gehalt= sstufen werden - wie bisher - auf den folgenden Monat der Gesuchseinreichun= g gew=C3=A4hrt.
Im Rahmen von Art. 31 der Verordnung =C3=BCber die Anstellung der Lehrkr= =C3=A4fte (LAV) k=C3=B6nnen f=C3=BCr qualifizierte Zusatzausbildungen zus=C3=A4tzliche Gehaltsstu= fen gew=C3=A4hrt werden, sofern diese f=C3=BCr die Aus=C3=BCbung der Fu= nktion direkt dienlich ist. Per 1. August 2018 wird beim Spezialunterricht = und bei den Klassen zur besonderen F=C3=B6rderung (KbF), wenn die Ausbildun= gsvoraussetzung (Master in schulischer Heilp=C3=A4dagogik) erf=C3=BCllt ist= , der Master of Arts in Secondary Education als qualifizierte Zusatzausbild= ung im Sinne von Art. 31 LAV anerkannt. Dies weil die Leistungen, welche im= Masterstudium zum Lehrdiplom Sekundarstufe I erbracht werden, f=C3=BCr den= Unterricht im Bereich der Heilp=C3=A4dagogik als direkt dienlich erachtet = werden.
Lehrpersonen, welche sowohl =C3=BCber ein Lehrdiplom f=C3=BCr die Sekund= arstufe I verf=C3=BCgen als auch =C3=BCber einen Master in schulischer Heil= p=C3=A4dagogik und auf den Schulstufen Spezialunterricht bzw. KbF unterrich= ten, k=C3=B6nnen bei der Abteilung f=C3=BCr Personaldienstleistungen (APD) = ein entsprechendes Gesuch einreichen. Allf=C3=A4llige zus=C3=A4tzliche Geha= ltsstufen werden ab dem Folgemonat nach Gesuchseinreichung gew=C3=A4hrt. We= il die Information an die Lehrkr=C3=A4fte erst mit der Beilage zur Gehaltsa= brechnung gegen Ende August 2018 erfolgen kann, werden Gesuche, die noch bi= s zum 30. September 2018 eingereicht werden ausnahmsweise r=C3=BCckwirkend = auf den 1. August 2018 gew=C3=A4hrt.
Mit der =C3=84nderung der LAV auf den 1. August 2014 wurde Art. 30 Abs. = 3 LAV dahingehend ge=C3=A4ndert, dass ausserschulische Berufserfahrung f=C3= =BCr die gesamte Dauer angerechnet werden kann, wenn sie zur Erf=C3=BCllung= des Berufsauftrages direkt dienlich ist. Damit soll die bis dahin geltende= Regelung gelockert werden. Neu k=C3=B6nnen deshalb nicht nur berufliche T= =C3=A4tigkeiten im unterrichteten Fachbereich, sondern auch andere beruflic= he T=C3=A4tigkeiten f=C3=BCr eine volle Anrechnung als Berufserfahrung in F= rage kommen. Allerdings muss diese Erfahrung entweder in fachlicher oder p= =C3=A4dagogisch-didaktischer Hinsicht oder allenfalls in beiderlei Hinsicht= bei der Aus=C3=BCbung der Lehrfunktion direkt umgesetzt werden k=C3=B6nnen= und einen Mehrwert bei der Aus=C3=BCbung des Berufsauftrages der Lehrkraft= bedeuten. In diesem Sinne hat die zust=C3=A4ndige Abteilung Personaldienst= leistungen (APD) per 1. Juni 2017 die Praxis zu Art. 30 Abs. 3 LAV festgele= gt. Bei Neueinstufungen wird die neue Regelung automatisch angewendet. Lehr= kr=C3=A4fte, die bereits im Schuldienst stehen, haben die M=C3=B6glichkeit,= ein Gesuch zur Anrechnung von zus=C3=A4tzlicher Berufserfahrung bei ihrer = Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen (Kontaktangaben auf der Gehaltsabrech= nung ersichtlich).
Aufgrund eines Entscheids des Rechtsdienstes der Erziehungsdirektion wur= de die bisherige Praxis zu Art. 31 LAV grundlegend =C3=BCberpr=C3=BCft und = teilweise ge=C3=A4ndert. Die grundlegendste =C3=84nderung zur bisherigen Pr= axis liegt darin, dass f=C3=BCr eine Zusatzausbildung nicht mehr generell v= ier bzw. zwei Gehaltsstufen gew=C3=A4hrt werden, sondern je nach Grad der d= irekten Dienlichkeit sowie dem Umfang der Ausbildung zwischen zwei und sech= s Gehaltsstufen. Um die Anzahl der zu gew=C3=A4hrenden Gehaltsstufen zu bes= timmen, wird die Zusatzausbildung auf ihren Mehrnutzen f=C3=BCr die Erf=C3= =BCllung des Berufsauftrags sowie auf ihre direkte Umsetzbarkeit in der aus= ge=C3=BCbten Funktion hin gepr=C3=BCft. In untergeordneter Weise wird zudem= der Umfang bzw. die Dauer der Zusatzausbildung ber=C3=BCcksichtigt. Weiter= e Details zur neuen Praxis k=C3=B6nnen dem Merkblatt Anrec= hnung von Gehaltsstufen f=C3=BCr eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzau= sbildung nach Art. 31 LAV entnommen werden.
Gem=C3=A4ss einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gilt e= ine Probezeit nur, wenn sie in der Anstellungsverf=C3=BCgung ausdr=C3=BCckl= ich festgelegt worden ist (Urteil Nr. 100.2010.363 vom 17.6.2011).
Es gilt:
Franz=C3=B6sische (DALF) = ;und englische (Proficie= ncy) Sprachdiplome (Niveau C2) sind f=C3=BCr= den Sprachunterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und in der g= ewerblich-industriellen Berufsschule ab 1. August 2010 f=C3=BCr Personen oh= ne Lehrbef=C3=A4higung auf der unterrichtenden Stufe gehaltsrelevant.
Einstufung f=C3=BCr Personen mit Sprachdiplom Niveau C2 (und ohne = Lehrbef=C3=A4higung f=C3=BCr den entsprechenden Sprachunterricht):= p>
Schulstufe= strong> | Gehalts-klas= se | Vorstufenabz=
ug bis 31. Juli 2010 |
Vorstufenabz=
ug ab 1. August 2010 |
---|---|---|---|
Primarschule | 06 | 30 % | Neu 15 % (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen erf=C3=BCllt)= |
Sekundarstufe I | 10 | 30 % | Neu 22,5 %= strong> (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen teilweise e= rf=C3=BCllt) |
Gewerblich-industrie= lle Berufsschule | 13 | 30 % | Neu 22,5 %= strong> (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen teilweise e= rf=C3=BCllt) |
Berufsfachschulen KB=
S und BMS Gymnasien |
15 | 30 % | Keine Praxis=C3=A4nd= erung |
Lehrkr=C3=A4fte mit Diplom in schulischer Heilp=C3=A4dagogik werden ab d= em 1. August 2010 in die Gehaltsklasse 10 ohne Vorstufenabzug eingestuft (b= isher -7,5%), wenn diese an Berufsvorbereitungsschulen BVS unterrichten.
Merkblatt Anstellung von Lehrkr=C3= =A4ften ohne Diplom in schulischer Heilp=C3=A4dagogik
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