Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Auch die unterrichtsfreie Zeit zählt zur Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Während dieser Zeit können Lehrpersonen Ferien beziehen und geleistete Mehrarbeit während der Schulwochen kompensieren. In der unterrichtsfreien Zeit kommen Lehrpersonen aber auch anderen Pflichten im Rahmen des Berufsauftrags nach.

Wichtige Links und Formulare

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Ferien und unterrichtsfreie Zeit

Die unterrichtsfreie Zeit ist nebst der Unterrichtszeit Teil der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson.

Als unterrichtsfreie Zeit gelten die Schulferien sowie die Wochenenden (Art. 61, Abs. 1 LAV). Die unterrichtsfreie Zeit kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt: Erziehen, Beraten, Begleiten, Mitarbeiten bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, Zusammenarbeiten und Weiterbilden.

Die Schulferien dienen den Lehrpersonen auch zur Erholung, also zum Bezug von Ferien, und geben ihnen weiter die Möglichkeit zur Kompensation der während der Schulwochen geleisteten Mehrarbeit für Elterngespräche, Schulprojekte, Landschulwochen, Abschlussreisen o.ä. Die Schulferien dienen weiter der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung.

Wichtig zu wissen: Ferien und unterrichtsfreie Zeit

  • Lehrpersonen haben während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal 5 Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie von den Schulleitungen der Volksschulen und Kindergärten sowie der Sekundarstufe II für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden. Mindestens 9 Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt des Termins. 
  • Bei Lehrpersonen mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörden die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht einschränken.

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