Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Aufgrund der ungleichmässigen Verteilung der unterrichtsfreien Zeit während des Jahres wird bei unbezahlten Urlauben und befristeten Anstellungen von weniger als einem Semester ein Ferienanteil berechnet.

Wichtige Links und Formulare

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Einbezug der unterrichtsfreien Zeit bei unbezahlten Urlauben und befristeten Anstellungen von weniger als einem Semester (Ferienanteil)

In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen (Verhältnis 3:1). Jene Zeit ist ungleichmässig über das Jahr verteilt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird bei einer Urlaubsdauer oder einer befristeten Anstellung von weniger als einem Semester die unterrichtsfreie Zeit mitberücksichtigt. Bei unbezahlten Urlauben bzw. bei befristeten Anstellungen von weniger als einem Semester wird daher nebst der effektiven Dauer ein entsprechender Anteil (Ferienanteil) dazugerechnet. 

In folgenden Fällen wird die unterrichtsfreie Zeit in die Berechnung miteinbezogen:

  • Wenn der unbezahlte Urlaub oder die befristete Anstellung weniger als ein Semester dauert.
  • Bei unbezahlten Urlauben bzw. Anstellungen von sechs Monaten, wenn jedoch kein vollständiges Semester darin enthalten (beispielsweise 1. September bis 28. Februar)
  • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen. Dabei wird der Anteil einzeln pro Anstellung berechnet (zeitliche Überschneidungen der Lohnzahlungen können auftreten).

 Kein Einbezug hingegen erfolgt in folgenden Fällen:

  • Für unbezahlte Urlaube kürzer als eine Woche. Bei einem Urlaub von weniger als sieben Tagen wird das Gehalt entsprechend den ausgefallenen Lektionen sistiert. Für eine ganze Schulwoche wird das Gehalt mit sieben Tagen sistiert. Die Berechnung eines Anteils erfolgt ab dem achten Kalendertag.
  • Bei unbezahlten Urlauben bzw. Anstellungen, die mindestens ein Schulsemester dauern (1. August bis 31. Januar bzw. 1. Februar bis 31. Juli) wird kein Anteil berechnet.

Berechnung des Ferienanteils

Die massgebliche Dauer der Gehaltssistierung bzw. Auszahlung wird mittels folgender Formel berechnet:

D=Dauer der Gehaltssistierung (in Kalendertagen), mathematisch auf ganze Tage gerundet.

AT = Anzahl der anrechenbaren Tage: die Anzahl der anrechenbaren Tage entspricht der Anzahl Kalendertage vom Beginn bis zum Ende des unbezahlten Urlaubes bzw. der befristeten Anstellung. Davon sind effektive Schulferien (in Kalendertagen) abzuziehen, wobei eine Schulferienwoche sieben Kalendertage umfasst. Massgebend ist die offizielle Ferienordnung der entsprechenden Gemeinden. Beginnt der unbezahlte Urlaub bzw. die Gehaltszahlung nach den Schulferien, so erfolgt die Berechnung ab dem ersten Arbeitstag. Ausnahme: Bei Schuljahresbeginn wird der Anstellungsbeginn auf den 1. August vorgezogen.

SW= Anzahl Schulwochen pro Jahr

Gut zu wissen: Ferienanteil

  • Eine Änderung des Beschäftigungsgrades während der Dauer der Anstellung hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Anteils. Die Änderung des Beschäftigungsgrades wird analog der von der Schulleitung veranlassten Pensenmeldung umgesetzt und nicht pro Zeitabschnitt einzeln berechnet.
  • Anstelle einer Gehaltssistierung bzw. -auszahlung kann auch die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) verwendet werden. Dies gilt insbesondere bei unbezahlten Kurzurlauben oder Stellvertretungen.

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