Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Schulleitung eingestellt, sobald der Schulbetrieb bei Abwesenheit einer Lehrperson intern nicht sichergestellt werden kann. Unterschieden werden Anstellungen für Stellvertretungen kürzer als ein Monat und Stellvertretungen länger als ein Monat. Der Unterschied der beiden Anstellungen liegt in der Art der Entlöhnung. 

Anstellung von Stellvertretungen

Fällt eine Lehrperson aus, prüft die Schulleitung, ob der Ausfall schulintern geregelt werden kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet. Muss der Ausfall mit einer externen Lehrperson aufgefangen werden, darf die Schulleitung bei einem Anstellungsverhältnis von bis zu 30 Tagen eine Stellvertretung einstellen. Für längere Anstellungsverhältnisse ist die Anstellungsbehörde zuständig. Sie kann die Kompetenz an die Schulleitung delegieren, sofern diese nicht Anstellungsbehörde ist.

Nachfolgende Tabelle fasst die Anstellungsbedingungen von Stellvertretungen zusammen:

Betrifft...bei Stellvertretungen von weniger als einem Monatbei Stellvertretungen von mehr als einem Monat

Entschädigung und Ferienanteil

Die Entschädigung erfolgt im Einzellektionenansatz

Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt sind im Ansatz anteilsmässig enthalten.

Die Entschädigung erfolgt im Monatsgehalt. Dieses entspricht der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrpersonen.  

Bei einem Anstellungsverhältnis mit einer Dauer zwischen einem Monat und einem Semester wird ein Ferienanteil dazugerechnet.

Betreuungszulagen oder Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Krankheit oder Unfall

Kein Anspruch

Der Anspruch entspricht demjenigen der im Monatsgehalt angestellten Lehrpersonen.

Probezeit

Bei Anstellungen von Stellvertretungen gibt es keine Probezeit.

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Anstellungsverhältnisse enden mit dem erneuten Stellenantritt der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber.

Anstellungsverhältnisse mit einer Dauer kürzer als einen Monat können auf den nächsten Tag durch die Lehrperson oder die Schulleitung aufgelöst werden.

Anstellungsverhältnisse enden mit dem erneuten Stellenantritt der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber.

Im ersten Monat: Beidseitige Möglichkeit zur Auflösung unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen.

Ab dem zweiten Monat: Beidseitige Möglichkeit zur Auflösung unter Wahrung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats.

Gut zu wissen:  Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen mit Spezialaufgaben

  • Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Personen mit Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. 
  • Bei Abwesenheiten von Personen mit Spezialaufgaben kann eine Stellvertretung frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eingesetzt werden.

LAV Art. 11a        Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung.

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LADV Art. 2        Grundsatz

1 Die Schulleitung prüft, ob der Ausfall einer Lehrkraft schulintern geregelt werden kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet.

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LADV Art. 3        Anstellungsbehörde

1 Die Anstellungsbehörde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Sie kann diese Kompetenz an die Schulleitung delegieren, falls diese nicht Anstellungsbehörde ist.

2 Die Schulleitung stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird.

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LADV Art. 4        Probezeit

1 Bei Anstellungen für Stellvertretungen gibt es keine Probezeit.

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LADV Art. 5        Entschädigung und Gehalt

1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird, werden im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.

3 Dauert das Anstellungsverhältnis von Personen gemäss Absatz 1 wider Erwarten länger als einen Monat, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.

4 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1459

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LADV Art. 6        … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1459

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LADV Art. 7        … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1459

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LADV Art. 8        Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen

1 Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Inhaberinnen und Inhabern von Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. Unabhängig von der Abwesenheitsdauer kann die Anstellungsbehörde eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit mit einem bezahlten Urlaub für das Stillen oder Abpumpen von Milch begründet ist.

2 Bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, kann frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden.

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LADV Art. 9        Auflösung

1 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum Zeitpunkt, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder antritt.

2 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für weniger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.

3 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist einen Monat auf das Ende eines Monats.

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