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Im Regelfall erfolgt die Anstellung einer Lehrperson unbefristet. Verfügt eine Lehrperson nicht über die erforderlichen Lehrdiplome oder Lehrpatente für die entsprechende Stufe oder das entsprechende Fach, sind Auflagen möglich. Eine Auflage kann z.B. der Erwerb des benötigten Diploms innert angemessener Frist sein. 

Wichtige Links und Formulare

Liste der anerkannten Lehrdiplome

Unbefristete und befristete Anstellung

Im Normalfall wird eine Lehrperson unbefristet angestellt, unabhängig davon, ob sie über ein gesamtschweizerisch oder über ein vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe (beispielsweise für Regelklassen der Primarstufe oder für besondere Klassen) und die entsprechenden Fächer verfügt. Die befristete Anstellung wird eingesetzt, wenn der Endtermin der Anstellung bereits bekannt ist oder wenn die Lehrperson als ((LINK)) Fachreferentin, Fachreferent, ((LINK)) Stellvertretung oder als ((LINK)) Klassenhilfe verpflichtet wird.

Unbefristete Anstellung

Eine unbefristete Anstellung kann mit oder ohne Auflagen erfolgen:

  • Unbefristete Anstellung ohne Auflagen:
    Kann die Lehrperson ein gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer vorweisen, erfüllt sie die Anstellungsvoraussetzungen. Es muss keine Auflage festgelegt werden.

  • Unbefristete Anstellung mit Auflagen:
    Verfügt die Lehrperson nicht über das erforderliche Diplom für die Schulstufe und die entsprechenden Fächer, kann die Anstellungsbehörde mit der Lehrperson eine Nachqualifikation (Auflage) vereinbaren. Eine Auflage hat zum Ziel, dass die Lehrperson das für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer erforderliche Diplom innerhalb einer angemessenen Frist erwirbt. Dabei legt die Anstellungsbehörde die Auflagen für jede Anstellung in Absprache mit der betroffenen Lehrperson fest und entscheidet, in welchem Zeitraum die Auflagen zu erfüllen sind. Ein Nichterfüllen dieser gilt als triftiger Kündigungsgrund. Ist die Lehrperson aufgrund nachvollziehbarer Gründe nicht in der Lage die Auflagen in der vereinbarten Frist zu erfüllen, können die Auflagen erneuert werden. Auch ist es möglich, die Lehrperson trotz Nichterfüllung weiterhin unbefristet anzustellen.

Auflagen zwischen Anstellungsbehörde und Lehrperson sollten jedoch nur dann erfolgen, wenn es der beruflichen Situation einer Lehrperson oder ihrer angestrebten beruflichen Entwicklung dient oder wenn dies durch übergeordnete Regelungen der Bundesgesetzgebung oder zur schweizerischen Anerkennung der Abschlüsse vorgegeben ist. Fehlt eine solche Regelung, kann auf die Festlegung verzichtet werden.

Eine an die Erfüllung von Auflagen geknüpfte unbefristete Anstellung führt nicht zwingend auch zur einer Reduktion des Vorstufenabzugs. Der Vorstufenabzug hängt von der Erfüllung der vom Kanton vorgeschriebenen Ausbildungsanforderungen ab.

Gut zu wissen: Anerkennung von Lehrdiplomen und -patenten

  • Anerkannt sind bernische Lehrdiplome auf der Stufe oder den Stufen und in dem Fach oder in den Fächern gemäss Ausweis.
  • Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Lehrdiplome der Vorschulstufe und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I der pädagogischen Hochschulen in der Schweiz. Die entsprechenden Vorgängerdiplome gelten damit automatisch ebenfalls als anerkannt (für die der Ausbildung entsprechende/-n Stufe/-n und/oder das/die Fach/Fächer).
  • Lehrpersonen, die nach bisherigem Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten und deswegen unbefristet angestellt waren, werden bei einer Neuanstellung auf derselben Stufe keine Auflagen bezüglich den Anstellungsvoraussetzungen gemacht.
  • Bestehende unbefristete Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik, die in Folge der Umsetzung von Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) unbefristet angestellt worden sind, werden unverändert weitergeführt, sofern die Anstellung beibehalten wird.
  • Bei Unklarheit zwischen der Anstellungsbehörde und der Lehrperson, ob eine vorliegende Ausbildung einem anerkannten Diplom entspricht, gibt die folgende Behörde Auskunft: Abteilung Pädagogische Hochschulen des Amtes für Hochschulen, Jean-Hugues Lüthi, E-Mail: jean-hugues.luethi@erz.be.ch; Telefon: 031 633 85 35
  • Die genannten Behörden können auf Wunsch einen Entscheid in Form einer Verfügung erlassen. Innert 30 Tagen kann gegen diese Verfügung p. Adr. Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Befristete Anstellung

Die Anstellung erfolgt dann befristet, wenn deren Ende im Vorhinein mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.

Gut zu wissen: Aneinandergereihte befristete Anstellungen

  • Aneinandergereihte befristete Anstellungsverhältnisse bei der gleichen Anstellungsbehörde gehen nach fünf Jahren automatisch in eine unbefristete Anstellung über.
  • Vor dem 1. August 2014 befristet abgeschlossene Anstellungsverhältnisse werden als Dauer bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nicht berücksichtigt.

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com.atlassian.renderer.v2.macro.MacroException: Die Seite wurde nicht gefunden.: WPGL:/://de: LAG Art. 4 Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad (01.08.2017) /fr: LSE Art. 4 Décision d’engagement, durée de l’engagement et degré d’occupation (01.08.2017) /:/

Art. 9 LAV

Art. 10 LAV

Art. 16 a Absatz 2 PG

 

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