Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Im Gegensatz zur klassischen Kündigung respektive Änderungskündigung einigen sich Anstellungsbehörde und Lehrperson bei der Aufhebungsvereinbarung respektive bei der einvernehmlichen Änderung der Anstellungsverfügung gütlich.

Beendigung eines Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

Nebst der klassischen Kündigung erfreut sich die einvernehmliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses, oft betitelt als sogenannte «Aufhebungsvereinbarung», insbesondere von Seiten der Anstellungsbehörde steigender Beliebtheit. Im Gegensatz zur klassischen Kündigung, welche einseitig von einer Vertragspartei ausgeht, einigen sich Anstellungsbehörde und Lehrperson bei der Aufhebungsvereinbarung einvernehmlich über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Es eröffnet den Parteien die Möglichkeit, die Austrittsmodalitäten im Einzelfall bilateral zu regeln und zwar ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen und -termine.

Um Missverständnisse und einen allfälligen Rechtsstreit zu vermeiden, wird dringend empfohlen, eine detaillierte Aufhebungsvereinbarung zu erstellen, welche von allen Parteien unterzeichnet wird. Insbesondere folgende Punkte sollten in der Aufhebungsvereinbarung geregelt werden:

  • Parteien
  • Welche Anstellung (Verfügung) wird aufgelöst
  • Pflichten bis zur Auflösung
  • Auswirkungen von Verhinderungen an der Arbeitsleistung
  • Guthaben IPB (individuelle Pensenbuchhaltung)
  • Versicherungsschutz
  • Per Saldo-Erklärung (Die Parteien vereinbaren mit einer Saldoklausel, dass sie gegeneinander in Bezug auf das konkrete Rechtsverhältnis keine weiteren oder weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen resp. per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind.)
  • Datum und Unterschrift

Wird die Aufhebungsvereinbarung von der Anstellungsbehörde verfasst und der Lehrperson vorgelegt (was die Regel ist), so ist der Lehrperson eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen, um eine Überrumpelung zu verhindern. Wie viel Zeit als angemessen gilt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Der Auflösungsvertrag hält nicht nur den gemeinsamen Willen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest. Vielmehr bietet er den Vertragsparteien auch die Möglichkeit, die Austrittsmodalitäten abweichend von den gesetzlichen oder in der Anstellungsverfügung vorgesehenen Bestimmungen zu regeln. Damit eine Austrittsvereinbarung auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten sollte, muss es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigen Zugeständnissen beider Parteien handeln.

Änderung eines Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

Übersteigen einseitige Anordnungen der Anstellungsbehörde deren Weisungsbefugnis, so muss die Anstellungsverfügung angepasst werden. Idealerweise wird die Verfügung im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert resp. ersetzt. Kann keine Einigung erzielt werden, so bedarf es für die Anpassungen einer Änderungskündigung.

Wesentliche Elemente der Anstellungsverfügung können somit nicht einseitig geändert werden. Dies sind beispielsweise Anpassungen des Pensums, Bestimmung eines anderen Arbeitsortes oder eines Stufenwechsels.

Werden sich die Parteien über die Anpassungen einig, so ist eine neue Anstellungsverfügung zu verfassen und von sämtlichen Parteien zu unterzeichnen. Die neue Anstellungsverfügung ist mit folgendem Vermerk zu versehen: «Diese Anstellungsverfügung ersetzt die Anstellungsverfügung vom XY».

LAG Art. 10e        Austrittsvereinbarung

1 Artikel 27a PG[8] findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte keine Anwendung.

[8] BSG 153.01

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