Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Am Beginn einer Einstellung steht eine Probezeit. Sie dient Lehrperson und Schulleitung zum gegenseitigen Kennenlernen und zum Prüfen, ob beide Seiten den Erwartungen an das Arbeitsverhältnis gerecht werden. Während der maximal sechs Monate dauernden Probezeit gelten spezielle Kündigungsfristen. Ohne Kündigung in dieser Zeit wird das Arbeitsverhältnis definitiv. 

Wichtige Links und Formulare

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Probezeit

Die Anstellungsbehörde stellt eine Lehrperson auf Probe an. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Lehrperson und Schulleitung. Während dieser Monate soll ebenfalls geprüft werden können, ob die gegenseitigen Erwartungen an das Arbeitsverhältnis erfüllt werden.

Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat sieben Tage, danach bis Ende der Probezeit einen Monat. Die Probezeit kann auf maximal sechs Monate festgesetzt werden. Erfolgt während dieser Zeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.

Ergibt sich aufgrund von Abwesenheiten vom Arbeitsplatz eine verkürzte Beurteilungszeit, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern.

Bei Anstellungen im Einzellektionenansatz (Stellvertretung, Fachreferentin/Fachreferent sowie Klassenhilfe) gibt es keine Probezeit.

LAV Art. 11        Probezeit

1 Für die Probezeit gilt Artikel 22 PG.

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LADV Art. 4        Probezeit

1 Bei Anstellungen für Stellvertretungen gibt es keine Probezeit.

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LADV Art. 9c        Probezeit

1 Bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Probezeit.

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LADV Art. 9h        Probezeit

1 Bei Anstellungen von Klassenhilfen gibt es keine Probezeit.

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PG Art. 22        Probezeit

1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall stellt die Anstellungsbehörde die Angestellten auf Probe an.

2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Während des ersten Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren Probezeit einen Monat.

3 Die Probezeit dauert unter Vorbehalt von Absatz 4 höchstens sechs Monate. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.

4 Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern.

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