Probezeit
Am Beginn einer Einstellung steht eine Probezeit. Sie dient Lehrperson und Schulleitung zum gegenseitigen Kennenlernen und zum Prüfen, ob beide Seiten den Erwartungen an das Arbeitsverhältnis gerecht werden. Während der maximal sechs Monate dauernden Probezeit gelten spezielle Kündigungsfristen. Ohne Kündigung in dieser Zeit wird das Arbeitsverhältnis definitiv.
Wichtige Links und Formulare
Regelungen zur Probezeit bei Lehrpersonen
Die Anstellungsbehörde stellt eine Lehrperson auf Probe an. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Lehrperson und Schulleitung. Während dieser Monate soll ebenfalls geprüft werden können, ob die gegenseitigen Erwartungen an das Arbeitsverhältnis erfüllt werden.
Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat sieben Tage, danach bis Ende der Probezeit einen Monat.
Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde während der Probezeit erfolgt – wie eine ordentliche Kündigung – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer Verfügung.
An die «triftigen Gründe» sind bei einer Kündigung während der Probezeit weniger hohe Anforderungen zu stellen, da es sich um ein Anstellungsverhältnis mit provisorischem Charakter handelt. Dennoch müssen die Kündigungsgründe der Anstellungsbehörde sachlich haltbar und dürfen nicht willkürlich sein.
Die Verfügung muss der betroffenen Person vor Ablauf der Probezeit zugestellt sein, damit die verkürzte Kündigungsfrist anwendbar ist.
Die Probezeit kann auf maximal sechs Monate festgesetzt werden. Erfolgt während dieser Zeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.
Ergibt sich aufgrund von Abwesenheiten vom Arbeitsplatz eine verkürzte Beurteilungszeit, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern. Auch bei beabsichtigter Probezeitverlängerung hat die Anstellungsbehörde der betroffenen Person vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Anschliessend hat die Anstellungsbehörde die Verlängerung der Probezeit zu verfügen. Die entsprechende Verfügung muss der betroffenen Person vor Ablauf der Probezeit zugestellt werden.
Bei der Anstellungen einer Stellvertretung, einer Fachreferentin/eines Fachreferenten sowie einer Klassenhilfe gibt es keine Probezeit.
Downloads
FAQ
Ja, ein Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten bereits vor Stellenantritt gekündigt werden. Es sind aber die Kündigungsfristen und -termine einzuhalten.
In der Praxis bedeutet dies meist, dass noch eine Probezeit von 1 Monat (Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins) gearbeitet und bezahlt werden muss. Wird gemäss der Anstellungsverfügung auf eine Probezeit verzichtet (z.B., weil vorher bereits eine befristete Anstellung bestand), so kann erst auf das nächste Semester bzw. das nächste Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
Einvernehmlich kann ein Anstellungsverhältnis auch ausserterminlich (z.B. auch per sofort) aufgelöst werden.
Ergibt sich aufgrund von Abwesenheiten vom Arbeitsplatz eine verkürzte Beurteilungszeit, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern. Eine solche Verlängerung ist aber nur bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (z.B. Militärdienst) möglich. Die Verlängerung der Probezeit muss durch die Anstellungsbehörde rechtzeitig verfügt werden und erfolgt um diejenige Arbeitszeit, die wegen der Verhinderung weggefallen ist, wobei die maximale Verlängerung von zwei Monaten gemäss Art. 13 Abs. 4 PV (Personalverordnung) in jedem Fall vorbehalten bleibt.
Demgegenüber berechtigen Ferien, freie Tage, unbezahlter Urlaub, Schwangerschaft, Niederkunft und Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Verlängerung der Probezeit.
Wurde nicht bereits die Maximaldauer von sechs Monaten als Probezeit vereinbart bzw. verfügt, kann die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Lehrperson diese nachträglich schriftlich verlängern. Eine einvernehmliche Verlängerung der Probezeit ist jedoch nur bis zur Maximaldauer von insgesamt sechs Monaten möglich. Darüber hinaus ist eine Verlängerung nicht zulässig, selbst wenn die Lehrperson zustimmt.
Nein. Art. 28 PG (Kündigung zur Unzeit) kommt erst nach Ablauf der Probezeit zur Anwendung.
Nein, die Probezeit gilt von Gesetzes wegen, ausser wenn im Einzelfall eine abweichende Regelung festgehalten wird.
Eine Probezeit gilt grundsätzlich für unbefristet und befristet angestellte Lehrpersonen.
Eine Ausnahme bilden Anstellungen für Stellvertretungen, FachreferentInnen und Klassenhilfen.
Im Einzelfall kann gem. Art. 22 Abs. 1 PG von einer Probezeit abgesehen werden. Bei befristeten Anstellungsverhältnissen ist die Probezeit zu kürzen (1-2 Monate).