Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Die stetige Weiterbildung der Lehrpersonen und Schulleitungen trägt zur Erfüllung des Berufsauftrages sowie zur Schul- und Qualitätsentwicklung der Schule bei. Sie liegt in der Verantwortung der zuständigen Gremien der Schulorganisationseinheiten, den Gemeinden oder Schulverbänden bzw. den jeweiligen Anstellungsbehörden.

Aus- und Weiterbildung

Die Weiterbildung der Lehrpersonen und Schulleitungen liegt in der Verantwortung der zuständigen Gremien der Schulorganisationseinheiten, den Gemeinden oder Schulverbänden bzw. den jeweiligen Anstellungsbehörden. Die Weiterbildung verfolgt das Ziel, zur Erfüllung des Berufsauftrages der Lehrpersonen und zur Schul- und Qualitätsentwicklung der Schule beizutragen.

LAG Art. 17a        Weiterbildung, Ausbildung im Interesse des Kantons

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an den Weiterbildungskosten.

2 Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren.

3 Der Regierungsrat kann bezahlte Urlaube vorsehen für Ausbildungen, die im Interesse des Kantons sind.

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LAV Art. 59        

1 Lehrkräfte bilden sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer fachlichen, pädagogischen, psychologischen, methodisch-didaktischen und persönlichen Kompetenzen, zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Team und zur Weiterentwicklung der Schule als Organisation weiter.

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LAV Art. 60        Anteil an der Jahresarbeitszeit

1 Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.

2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten.

3 Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen.

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LAV Art. 67        Durchführung

1 Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an Veranstaltungen, Projekten und im Selbststudium.

2 Sie kann auch schulintern von den Schulleitungen und von den Kollegien geplant und durchgeführt werden.

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LAV Art. 68        Obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Weiterbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären.

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LAV Art. 69        Nachweis der Weiterbildung

1 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Weiterbildung gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.

2 Die Schulleitung informiert die Anstellungsbehörde und das Schulinspektorat auf Verlangen über die Weiterbildung der Lehrkräfte der Volksschule.

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LAV Art. 70        Bewilligungspflicht

1 Die Lehrkräfte müssen für Weiterbildungsveranstaltungen, die während der Unterrichtszeit besucht werden, ein Urlaubsgesuch bei der Schulleitung einreichen.

2 Für Lehrkräfte der Volksschule dürfen pro Jahr Urlaube gemäss Absatz 1 für insgesamt höchstens sechs Arbeitstage gewährt werden.

3 Für Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Absatz 1, die von der Bildungs- und Kulturdirektion als obligatorisch erklärt werden, muss keine Bewilligung eingeholt werden.

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LAV Art. 71        Obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen

1 Der Kanton trägt die gesamten Kosten für die von der Bildungs- und Kulturdirektion als obligatorisch erklärten Weiterbildungsveranstaltungen.

2 Er übernimmt allfällige Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, die an einer als obligatorisch erklärten Veranstaltung teilnehmen.

3 Für Lehrkräfte, die als Leiterinnen und Leiter einer als obligatorisch erklärten Weiterbildungsveranstaltung tätig sind, übernimmt der Kanton grundsätzlich die allfälligen Stellvertretungskosten. Erhalten sie für die Veranstaltungsleitung ein Honorar, so haben sie die Stellvertretungskosten bis höchstens zur Hälfte des erhaltenen Honorars zurückzuerstatten.

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LAV Art. 72        Übrige Weiterbildungsveranstaltungen

1 Für die übrigen Weiterbildungsveranstaltungen kann der Kanton je nach Massgabe des dienstlichen Interesses die Kosten für die Veranstaltungen sowie allfällige Stellvertretungskosten ganz oder teilweise übernehmen.

2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für übrige Weiterbildungsveranstaltungen die Kostenübernahme direkt mit einer Institution vereinbaren, welche die entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen anbietet.

3 Besteht keine Vereinbarung gemäss Absatz 2, können Lehrkräfte an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c LAG ein Gesuch um ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einreichen, wobei dem Gesuch die Stellungnahme der Schulleitung beizulegen ist:

a im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte nach dem Besuch der Veranstaltung beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und

b im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte vor dem Besuch der Veranstaltung bei der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.

4 Die Schulleitung kann für Weiterbildungsveranstaltungen des Lehrerkollegiums ein Gesuch um Übernahme der Kosten bei den in Absatz 3 genannten Stellen einreichen.

5 Bei Lehrkräften an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, g und h LAG, die Weiterbildungsveranstaltungen besuchen, für die keine Vereinbarung gemäss Absatz 2 besteht, entscheiden die Schulleitungen je nach Massgabe des dienstlichen Interesses über die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten.

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LAV Art. 72a        

1 Werden an die Kosten von Weiterbildungen Beiträge von über 3000 Franken geleistet oder wird ein bezahlter Urlaub von insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen gewährt, hat sich die Lehrkraft an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e bis h LAG vor der Veranstaltung schriftlich zur Rückzahlung der Aufwendungen zu verpflichten.

2 Die Artikel 176 und 178a bis 182 PV sind sinngemäss anwendbar. Für die Befreiung von der Rückzahlungspflicht sowie Berechnung und Rechnungsstellung gemäss den Artikeln 181 und 182 PV ist das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion zuständig.

3 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die betroffene Lehrkraft die Ausbildung aus privaten Gründen abbricht oder während der Ausbildung oder nach deren Abschluss innerhalb einer bestimmten Frist die Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellten Schule beendet.

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