Aus- und Weiterbildung

Die stetige Weiterbildung der Lehrpersonen und Schulleitungen trägt zur Erfüllung des Berufsauftrages sowie zur Schul- und Qualitätsentwicklung der Schule bei. Sie liegt in der Verantwortung der zuständigen Gremien der Schulorganisationseinheiten, den Gemeinden oder Schulverbänden bzw. den jeweiligen Anstellungsbehörden.

Verantwortung, Ziele und Umsetzung

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Die Weiterbildung der Lehrpersonen und Schulleitungen liegt in der Verantwortung der zuständigen Gremien der Schulorganisationseinheiten, den Gemeinden oder Schulverbänden bzw. den jeweiligen Anstellungsbehörden. Die Weiterbildung verfolgt das Ziel, zur Erfüllung des Berufsauftrages der Lehrpersonen und zur Schul- und Qualitätsentwicklung der Schule beizutragen und dienst dem Erhalt und der Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit. 

Die Weiterbildung erfolgt durch die Teilnahme an (schulinternen oder -externen) Veranstaltungen, Projekten und im Selbststudium (vgl. Art. 67 LAV, Verordnung über die Anstellung der Lehrpersonen). Eine Weiterbildung im Selbststudium findet dann statt, wenn sich Lehrpersonen über die übliche Vorbereitungszeit für den Unterricht hinausgehend neue Bereiche selbständig erarbeiten.

Für die Weiterbildung sind drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen (Art. 60 Abs. 2 LAV). Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Weiterbildung gegenüber der Schulleitung nachzuweisen (Art. 69 Abs. 1 LAV).

FAQ

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Ja, das Lesen in einem Fachbuch kann als Weiterbildung gelten. Eine Weiterbildung im Selbststudium findet dann statt, wenn sich Lehrpersonen über die übliche Vorbereitungszeit für den Unterricht hinausgehend neue Bereiche selbständig erarbeiten.