Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt
Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder eines öffentlichen Amts untersteht verschiedenen Bedingungen und verlangt eine Meldung der Lehrperson an die Anstellungsbehörde.
Wichtige Links und Formulare
Ausübung einer Nebenbeschäftigung
Lehrpersonen dürfen ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen nur dann nachgehen, wenn sie mit dem Lehrberuf vereinbar sind und sie als Lehrperson in der Ausübung ihres Berufsauftrags nicht beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen seien Interessenskonflikte oder eine zu starke Beanspruchung durch die Nebenbeschäftigung genannt.
Alle entschädigten Nebenbeschäftigungen müssen von der Lehrperson gemeldet und von der Anstellungsbehörde bewilligt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Personalverbände sowie Tätigkeiten in Vereinen, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ist oder nur gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.
Ausübung eines öffentlichen Amts
Gemäss Art. 199 PV übt ein öffentliches Amt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist. Auch die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung (einschliesslich Kaderausbildung) gelten als öffentliches Amt.
Für die Ausübung eines öffentlichen Amts können pro Kalenderjahr maximal 15 Urlaubstage bzw. die dreifache Wochenlektionenanzahl bewilligt werden. Die Anzahl Tage wird unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall anhand des mit dem Amt verbundenen Aufwands festgelegt.
Bezieht eine Lehrperson für die Ausübung des öffentlichen Amtes mehr als das Dreifache der Wochenlektionenanzahl, werden ihr die Kosten für die Stellvertretungen am Ende des Kalenderjahres in Rechnung gestellt.
Rechtliche Grundlagen
1 Lehrkräften, die ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 199 PV ausüben, bewilligt die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub im Umfang von höchstens dem Dreifachen der zu erteilenden Wochenlektionen, wenn das Amt zwingend während der Unterrichtszeit ausgeübt werden muss und nicht bereits eine entsprechende Gehaltsausfallsentschädigung ausgerichtet worden ist.
2 Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes mehr als den nach Absatz 1 zulässigen Urlaub, werden die entsprechenden Stellvertretungskosten (einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen) der Lehrkraft am Ende des Kalenderjahrs in Rechnung gestellt.
3 Die Artikel 200 und 201 PV kommen sinngemäss zur Anwendung.
1 Die Lehrkräfte dürfen keine ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen ausüben, die eine geregelte und sorgfältige Erfüllung des Berufsauftrags beeinträchtigen.
2 Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Lehrkraft dauernd oder erheblich beansprucht wird. Untersagt sind ebenfalls Nebenbeschäftigungen, die mit der Tätigkeit als Lehrkraft nicht vereinbar sind.
3 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können. Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende oder besonders schützenswerte Daten sind nicht offenzulegen.
1 Meldepflichtige Nebenbeschäftigungen müssen durch die Anstellungsbehörde bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Artikel 87.
2 Für meldepflichtige Nebenbeschäftigungen von Lehrkräften mit kleinen Pensen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung und die Erfüllung des Berufsauftrags zusammen im Rahmen der Jahresarbeitszeit bewegen und kein Interessenkonflikt besteht.
3 Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheblich, muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.
1 Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und weder melde- noch bewilligungspflichtig:
| a | Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände, | ||
| b | Tätigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen, einschliesslich Vorstandstätigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird. | ||
1 Im Übrigen gelten für Nebenbeschäftigungen Artikel 53 Absatz 2 Satz 2 PG sowie Artikel 206 PV.
1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen Tätigkeit vereinbar ist.
2 Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3 Für die Benutzung kantonaler Einrichtungen für private Zwecke, insbesondere zum Erzielen eines Nebenerwerbseinkommens, ist eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu leisten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann bestimmte Nebenbeschäftigungen generell zulassen oder als unzulässig bezeichnen.
1 Werden zur Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung Einrichtungen oder Personal des Kantons in Anspruch genommen, ist dafür eine kostendeckende Entschädigung zu leisten.
2 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher stellen die periodische Abrechnung über die nach Absatz 1 zu leistende Entschädigung sowie deren Inkasso sicher.
FAQ
Nebenbeschäftigungen müssen von der Lehrperson der Anstellungsbehörde gemeldet und von dieser bewilligt werden.
Grundsätzlich müssen alle entschädigten Nebenbeschäftigungen gemeldet und von der Anstellungsbehörde bewilligt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Personalverbände sowie Tätigkeiten in Vereinen, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ist oder nur gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.