Entschädigungen (Fahrkosten und andere Spesen)

Lehrpersonen haben Anspruch auf eine Vergütung der Fahrkosten, sobald sie für eine Anstellungsbehörde am gleichen Tag mehr als 20 Kilometer Wegstrecke zwischen zwei verschiedenen Schul- und Arbeitsorten zurücklegen müssen.

Entschädigungen für zurückgelegte Wegstrecke

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Anspruch auf Vergütung von Fahrkosten haben Lehrpersonen

  • in unbefristeten Anstellungen

  • in befristeten Anstellungen

  • in Anstellungen als Stellvertreterin oder Stellvertreter

wenn sie gleichentags zwischen verschiedenen Schul- und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als zwanzig Kilometern zurücklegen müssen. Entschädigt wird die Wegstrecke > 20 Kilometer, sofern die Kosten pro Semester mindestens 100 Franken betragen.

Die Entschädigungsansätze sind in Artikel 111 und 113 PV geregelt.

bis 9'000 km

ab 9'001 km

Personenwagen

70 Rp.

60 Rp

bis 5'000 km

ab 5'001 km

Motorfahrrad

20 Rp.

15 Rp.

Kleinmotorrad

30 Rp.

25 Rp.

Motorrad, Scooter

40 Rp.

35 Rp.

Vergütung für Spezialunterricht (Integrative Förderung, Logopädie und Psychomotorik)

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Lehrpersonen, die Spezialunterricht erteilen, werden unabhängig von der zurückgelegten Distanz entschädigt. Sie erhalten die Fahrkosten auch dann erstattet, wenn sie von verschiedenen Anstellungsbehörden engagiert sind. Liegt der Standort des Büros für den Spezialunterricht innerhalb des Bereichs der Schul- und Arbeitsorte, wird er mit einem Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt und die Verrechnung der Fahrkosten erfolgt analog.

Für die Spesenvergütung reichen Sie bitte folgendes Formular bei der vorgesetzten Stelle ein: Formular Abrechnung von Fahrkosten

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