Entschädigungen (Fahrkosten und andere Spesen)
Lehrpersonen haben Anspruch auf eine Vergütung der Fahrkosten, sobald sie für eine Anstellungsbehörde am gleichen Tag mehr als 20 Kilometer Wegstrecke zwischen zwei verschiedenen Schul- und Arbeitsorten zurücklegen müssen.
Wichtige Links und Formulare
Entschädigungen für zurückgelegte Wegstrecke
Anspruch auf Vergütung von Fahrkosten haben Lehrpersonen
in unbefristeten Anstellungen
in befristeten Anstellungen
in Anstellungen als Stellvertreterin oder Stellvertreter
wenn sie gleichentags zwischen verschiedenen Schul- und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als zwanzig Kilometern zurücklegen müssen. Entschädigt wird die Wegstrecke > 20 Kilometer, sofern die Kosten pro Semester mindestens 100 Franken betragen.
Die Entschädigungsansätze sind in Artikel 111 und 113 PV geregelt.
| bis 9'000 km | ab 9'001 km | |
|---|---|---|
| Personenwagen | 70 Rp. | 60 Rp |
| bis 5'000 km | ab 5'001 km | |
|---|---|---|
| Motorfahrrad | 20 Rp. | 15 Rp. |
| Kleinmotorrad | 30 Rp. | 25 Rp. |
| Motorrad, Scooter | 40 Rp. | 35 Rp. |
Gut zu wissen: Vergütung Fahrspesen
Die Fahrt vom Wohnort zum ersten Schul- und Arbeitsort wird nicht vergütet. Für die Fahrt vom letzten Schul- und Arbeitsort zurück zum Wohnort gilt dasselbe.
Die Fahrkosten werden semesterweise abgerechnet und in der Regel zusammen mit dem Gehalt ausbezahlt.
Allfällige Entschädigungen für Leistungen ausserhalb des Berufsauftrags und der Jahresarbeitszeit sowie andere Spesen müssen vom Schulträger geregelt werden. Sie gehen ebenfalls zu seinen Lasten.
Vergütung für Spezialunterricht (Integrative Förderung, Logopädie und Psychomotorik)
Lehrpersonen, die Spezialunterricht erteilen, werden unabhängig von der zurückgelegten Distanz entschädigt. Sie erhalten die Fahrkosten auch dann erstattet, wenn sie von verschiedenen Anstellungsbehörden engagiert sind. Liegt der Standort des Büros für den Spezialunterricht innerhalb des Bereichs der Schul- und Arbeitsorte, wird er mit einem Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt und die Verrechnung der Fahrkosten erfolgt analog.
Für die Spesenvergütung reichen Sie bitte folgendes Formular bei der vorgesetzten Stelle ein: Formular Abrechnung von Fahrkosten
Rechtliche Grundlagen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entschädigung von Fahrkosten und anderen Spesen durch Verordnung.
1 Lehrkräfte haben Anspruch auf Entschädigung von Fahrkosten, soweit sie für dieselbe Anstellungsbehörde am gleichen Tag zwischen verschiedenen Schul- und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern zurücklegen müssen.
2 Entschädigt wird die 20 Kilometer übersteigende Wegstrecke, sofern die Kosten je Semester mindestens 100 Franken betragen.
3 Bei Erreichen der Mindestwegstrecke von 20 Kilometern werden bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die gesamten Billettkosten entschädigt. Für Schulleitungsmitglieder besteht ein Anspruch auf ein Billett erster Klasse, für die Lehrkräfte auf ein Billett zweiter Klasse.
4 Die Entschädigungsansätze richten sich nach Artikel 111 und 113 PV.
5 Nicht entschädigt wird die Fahrt vom Wohnort zum ersten Schul- und Arbeitsort und vom letzten Schul- und Arbeitsort zum Wohnort. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste kann auf Antrag des zuständigen Instituts der Pädagogischen Hochschule Bern Ausnahmen bewilligen für Studierende, die wegen Lehrermangel am Projekt «Einsatz von Studierenden im Schuldienst» der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule Bern teilnehmen.
1 Für Lehrkräfte, die Spezialunterricht erteilen, wird auf die Mindestwegstrecke von 20 Kilometern verzichtet.
2 Fahrkosten werden auch ausgerichtet, wenn diese Lehrkräfte von verschiedenen Anstellungsbehörden angestellt sind.
3 Der Standort des Büros wird für die Lehrkräfte für den Spezialunterricht einem Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt, falls er innerhalb des Bereichs der Schul- und Arbeitsorte liegt.
1 Auf Antrag der Lehrkraft können die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen Abweichungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 bewilligen.
1 Vom Schulträger geregelt und zu seinen Lasten gehen
| a | andere Spesen, als die im Artikel 11 genannten, | ||
| b | allfällige Entschädigungen für Leistungen ausserhalb des Berufsauftrages und der Jahresarbeitszeit. | ||