Entzug der Unterrichtsberechtigung

Zum Schutz der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler oder bei schwerer Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung einer Lehr- oder Betreuungsperson, kann die Unterrichtsberechtigung entzogen werden.

Schutz von Schülerinnen und Schülern

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Die Bildungs- und Kulturdirektion kann einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten entweder die seelisch-geistige oder die körperliche Integrität (darunter fällt auch sexuelle Integrität) der Schülerinnen und Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. Die Integrität kann verletzt sein, ohne dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist (bspw. aufgrund von Sucht- oder anderen Krankheiten). Ein Entzug wird nicht nur Personen mit Lehrdiplom auferlegt. Auch Personen ohne Lehrdiplom oder beispielsweise einem Schulsozialarbeiter oder einer Schulsozialarbeiterin kann die Unterrichtstätigkeit und die Ausübung einer Leitungs- und Betreuungsaufgabe in der Schule untersagt werden. Die Bestimmungen über den Entzug der Unterrichtsberechtigung gelten insbesondere auch für (separative) besondere Volksschulen mit privater oder kommunaler Trägerschaft (vgl. Art. 2a LAG).  

Die EDK führt gestützt auf Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Auf schriftliche Anfrage hin erhalten Schulbehörden, die für die Anstellung von Lehrpersonen verantwortlich sind, Auskunft, ob für eine bestimmte Person ein Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegt oder nicht. Die Anfrage kann mit diesem Musterschreiben an folgende Adresse erfolgen:

Generalsekretariat EDK
Rechtsdienst
Haus der Kantone
Speichergasse 6
3001 Bern

oder per Mail an: liste@edk.ch

Schulleitungen bzw. Anstellungsbehörden wird dringend angeraten, bei einer Neuanstellung Einsicht in diese sog. schwarze Liste einzufordern. Weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite der EDK

Anstellungsbehörden können sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht darauf verlassen, dass diese Liste vollständig ist. Darum ist es für Anstellungsbehörden wichtig, Referenzen einzuholen und wenn diese nicht vollständig ausgewiesen werden können, weitere Abklärungen einzuleiten.

Zudem besteht seit 2015 für Arbeitgeberinnen die Möglichkeit, einen Sonderprivatauszug einzuholen. Im Sonderprivatauszug sind alle Urteile festgehalten, die ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, einen Auszug bei entsprechenden Anstellungen zu verlangen, besteht auf Bundes- sowie Kantonsebene nicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, bei allen Festanstellungen einen Sonderprivatauszug zu verlangen, da Arbeitgeberinnen in der Verantwortung stehen, zum Schutz der Minderjährigen alles Notwendige getan zu haben, um die Anstellung vorbelasteter oder problematischer Personen zu verhindern. Auf folgender Seite kann ein Sonderprivatauszug bestellt werden: Bestellung Strafregisterauszug.