Entzug der Unterrichtsberechtigung
Zum Schutz der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler oder bei schwerer Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung einer Lehr- oder Betreuungsperson, kann die Unterrichtsberechtigung entzogen werden.
Wichtige Links und Formulare
Schutz von Schülerinnen und Schülern
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten entweder die seelisch-geistige oder die körperliche Integrität (darunter fällt auch sexuelle Integrität) der Schülerinnen und Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. Die Integrität kann verletzt sein, ohne dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist (bspw. aufgrund von Sucht- oder anderen Krankheiten). Ein Entzug wird nicht nur Personen mit Lehrdiplom auferlegt. Auch Personen ohne Lehrdiplom oder beispielsweise einem Schulsozialarbeiter oder einer Schulsozialarbeiterin kann die Unterrichtstätigkeit und die Ausübung einer Leitungs- und Betreuungsaufgabe in der Schule untersagt werden. Die Bestimmungen über den Entzug der Unterrichtsberechtigung gelten insbesondere auch für (separative) besondere Volksschulen mit privater oder kommunaler Trägerschaft (vgl. Art. 2a LAG).
Die EDK führt gestützt auf Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Auf schriftliche Anfrage hin erhalten Schulbehörden, die für die Anstellung von Lehrpersonen verantwortlich sind, Auskunft, ob für eine bestimmte Person ein Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegt oder nicht. Die Anfrage kann mit diesem Musterschreiben an folgende Adresse erfolgen:
Generalsekretariat EDK
Rechtsdienst
Haus der Kantone
Speichergasse 6
3001 Bern
oder per Mail an: liste@edk.ch.
Schulleitungen bzw. Anstellungsbehörden wird dringend angeraten, bei einer Neuanstellung Einsicht in diese sog. schwarze Liste einzufordern. Weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite der EDK.
Anstellungsbehörden können sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht darauf verlassen, dass diese Liste vollständig ist. Darum ist es für Anstellungsbehörden wichtig, Referenzen einzuholen und wenn diese nicht vollständig ausgewiesen werden können, weitere Abklärungen einzuleiten.
Zudem besteht seit 2015 für Arbeitgeberinnen die Möglichkeit, einen Sonderprivatauszug einzuholen. Im Sonderprivatauszug sind alle Urteile festgehalten, die ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, einen Auszug bei entsprechenden Anstellungen zu verlangen, besteht auf Bundes- sowie Kantonsebene nicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, bei allen Festanstellungen einen Sonderprivatauszug zu verlangen, da Arbeitgeberinnen in der Verantwortung stehen, zum Schutz der Minderjährigen alles Notwendige getan zu haben, um die Anstellung vorbelasteter oder problematischer Personen zu verhindern. Auf folgender Seite kann ein Sonderprivatauszug bestellt werden: Bestellung Strafregisterauszug.
Rechtliche Grundlagen
1 Die Artikel 23a bis 23d sind auf Personen anwendbar, die Unterricht erteilen, anleiten, überwachen oder Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen in
| a | öffentlichen oder privaten Volksschulen, | ||
| b | kantonalen oder vom Kanton bewilligten Sonderschulen, | ||
| c | Tagesschulangeboten von öffentlichen oder privaten Volksschulen, | ||
| d | vom Kanton anerkannten Musikschulen, | ||
| e | kantonalen oder privaten Mittelschulen, deren Abschlüsse anerkannt werden, | ||
| f | kantonalen oder privaten Berufsfachschulen, | ||
| g | kantonalen oder vom Kanton subventionierten höheren Fachschulen. | ||
1 Die zuständige Direktion kann einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.
2 Eine Person, der die Unterrichtsberechtigung entzogen wurde, ist nicht berechtigt, in Schulen und Institutionen gemäss Artikel 2a
| a | Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen oder | ||
| b | Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. | ||
3 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Anstellungsverhältnisse, die trotz entzogener Unterrichtsberechtigung begründet werden, sind nichtig.
4 Eine im Kanton Bern erteilte Patent- oder Diplomurkunde ist für die Dauer des Entzugs bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen.
1 Haben die für die Anstellung zuständigen Behörden und Organe ernsthafte Hinweise, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben können, sind sie verpflichtet, der zuständigen Direktion Bericht zu erstatten. Andere kommunale und kantonale Behörden sind zur Meldung berechtigt.
2 Wird eine Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden der zuständigen Direktion wie folgt Meldung:
| a | die Staatsanwaltschaft: über die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie über den Erlass eines Strafbefehls, | ||
| b | das urteilende Gericht: über das ausgefällte Strafurteil. | ||
3 Die zuständige Direktion ist berechtigt, die für sie relevanten Akten des strafrechtlichen Untersuchungs- und Hauptverfahrens einzusehen. Sie informiert die zuständige Anstellungsbehörde oder das für die Anstellung zuständige Organ über Berichte und Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2.
1 Die zuständige Direktion
| a | meldet den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die interkantonale Liste über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung, | ||
| b | teilt den Entzug dem Kanton mit, der das Patent oder Diplom erteilt hat, | ||
| c | teilt den Entzug den für Gehaltsauszahlungen zuständigen Stellen der zuständigen Direktionen mit, | ||
| d | erteilt privaten Schulen auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung in der interkantonalen Liste der EDK über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. | ||
1 Haben die zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen Kenntnis von einem Entzug der Unterrichtsberechtigung, melden sie dies bei einem neuen oder bestehenden Anstellungsverhältnis der zuständigen Anstellungsbehörde oder dem zuständigen Organ.