Funktionsbezogene Zulagen
Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die für eine befristete Dauer zusätzliche Aufgaben übernehmen und damit zur Entlastung von Schulleitungsmitgliedern und Abteilungsleitungen beitragen, können mittels funktionsbezogener Zulagen zusätzlich entlöhnt werden.
Wichtige Links und Formulare
Funktionsbezogene Zulagen für Lehrpersonen der Sekundarstufe II und höheren Fachschulen
Für Lehrpersonen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können für die zeitlich begrenzte Übernahme von zusätzlichen, anspruchsvolleren Aufgaben oder einer befristeten Stellvertretung Funktionszulagen gewährt werden. Die Funktionszulagen sollen gezielt Führungsaufgaben im Sinne einer ganzheitlichen Personalentwicklung begünstigen. So können Nachwuchskräfte an den Schulen unterstützt und gefördert und gleichzeitig Schulleitungsmitglieder und Abteilungsleitungen entlastet werden.
Die funktionsbezogene Zulage beträgt monatlich maximal 500 Franken und wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder festgesetzt. Die Zulage ist pensionskassenpflichtig. Sie wird über den Schulpool finanziert und bleibt damit kostenneutral.
Zulagen für Klassenlehrkräfte
Für die Funktion Klassenlehrperson wird eine monatliche Funktionszulage von 300 Franken pro Klasse ausgerichtet (Art. 36b LAV und Art. 92 LAV i.V.m. Anhang 4 LAV resp. Art. 47b BerV und Art. 73 MiSV). Die Zulage ist pensionskassenpflichtig und wird 12 mal pro Jahr ausgerichtet.
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FAQ
Klassenlehrpersonen der Regelklassen und der Klassen der besonderen Volksschule
Klassenlehrpersonen der Einschulungsklassen (EK) und der Klassen für besondere Förderung (KbF). Die Ressourcen für die Abgeltung dieser Klassenlehrpersonen werden nicht mehr aus dem MR-Pool entnommen, sondern zusätzlich gewährt.
Klassenlehrpersonen von Klassen nach Art. 17a VSG (Regionale Integrationsklassen RIK+, Empfangsklassen Bundesasylzentren BAZ und Rückkehrzentren RZB, Willkommensklassen)
Klassenlehrpersonen von Intensivkursen IK DaZ nach Art. 7 MRDV
Die Regelung nach Art. 16a LADV, dass Lehrkräfte eine Entlastungslektion beanspruchen können, bleibt bestehen. Die Entlastungslektion wird jedoch nicht mehr automatisch, sondern bei Bedarf und in Absprache mit dem Schulinspektorat gewährt.Nach derselben Handhabung werden Lektionen bei herausfordernden Klassensituationen nach MRDV Art. 3. MRDV durch das Schulinspektorat vergeben.