Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhalten Lehrpersonen eine Gehaltsfortzahlung. Sie kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn die Krankheit oder der Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist. Auch mangelnde Kooperation bei den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungs-massnahmen kann eine Einschränkung oder Sistierung zur Folge haben.
Modalitäten der Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Lehrpersonen
Lehrpersonen, die infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig werden, erhalten ihr Gehalt für einen definierten Zeitraum weiterhin ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen.
| Unbefristet angestellte Lehrpersonen | Unbefristet angestellte Lehrpersonen erhalten im ersten Krankheitsjahr ihren Lohn zu 100 Prozent, im Folgejahr zu 90 Prozent ausgerichtet. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert die mögliche Gehaltsfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, im Höchstfall um ein weiteres Jahr. |
| Befristet angestellte Lehrpersonen | Bei befristet angestellten Lehrpersonen gelten dieselben Bedingungen. Die Gehaltsfortzahlung erfolgt jedoch maximal bis zum vertraglich vereinbarten Anstellungsende. |
| Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
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Einschränkung oder Sistierung der Gehaltsfortzahlung
Die Gehaltsfortzahlung kann eingeschränkt oder auch ganz eingestellt werden, wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung eingetreten ist. Auch ein Verletzen der Mitwirkungspflicht bei den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen kann eine Sistierung oder Einschränkung der Gehaltsfortzahlung zur Folge haben.
Wichtig zu wissen: Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig
Bezieht eine Lehrperson während längerer Zeit eine Gehaltsfortzahlung aufgrund von einer Unfallabsenz, erfüllt sie unter Umständen die AHV-Beitragspflicht im laufenden Jahr nicht, oder nicht vollständig. Eine Beitragslücke wird eventuell erst im Alter bemerkt und kann zu einer Rentenkürzung führen. Wir empfehlen den betroffenen Lehrpersonen deshalb, sich bei längerer Arbeitsabwesenheit wegen Unfall rechtzeitig mit der dafür zuständigen Person der Wohngemeinde oder mit der Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse (ZSP, Münstergasse 45, 3011 Bern) in Verbindung zu setzen. Im Merkblatt Taggelder finden Sie weitere Informationen.