Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

Während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhalten Lehrpersonen eine Gehaltsfortzahlung. Sie kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn die Krankheit oder der Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist. Auch mangelnde Kooperation bei den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungs-massnahmen kann eine Einschränkung oder Sistierung zur Folge haben.  

Modalitäten der Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Lehrpersonen

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Lehrpersonen, die infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig werden, erhalten ihr Gehalt für einen definierten Zeitraum weiterhin ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen.

Unbefristet angestellte Lehrpersonen

Unbefristet angestellte Lehrpersonen erhalten im ersten Krankheitsjahr ihren Lohn zu 100 Prozent, im Folgejahr zu 90 Prozent ausgerichtet. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert die mögliche Gehaltsfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, im Höchstfall um ein weiteres Jahr.

Befristet angestellte Lehrpersonen

Bei befristet angestellten Lehrpersonen gelten dieselben Bedingungen. Die Gehaltsfortzahlung erfolgt jedoch maximal bis zum vertraglich vereinbarten Anstellungsende.

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

  • Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Anstellungsverhältnis von mehr als drei Monaten erhalten das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten. Spätestens mit dem Austritt endet die Gehaltsfortzahlung.

  • Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit einem Anstellungsverhältnis von einem bis drei Monaten, wird das volle Gehalt mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere zwanzig Arbeitstage ausgerichtet.

  • Bei Stellvertretungen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden, gilt diese Regelung nicht. Sie erhalten folglich keine Gehaltsfortzahlung.

Einschränkung oder Sistierung der Gehaltsfortzahlung

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Die Gehaltsfortzahlung kann eingeschränkt oder auch ganz eingestellt werden, wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung eingetreten ist. Auch ein Verletzen der Mitwirkungspflicht bei den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen kann eine Sistierung oder Einschränkung der Gehaltsfortzahlung zur Folge haben.

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