Haftungsfragen / Sicherheit im Unterricht

Die Schule und damit die einzelnen Lehrpersonen nehmen gegenüber den Schülerinnen und Schülern aufgrund ihrer Aufsichts- und Obhutspflicht eine Garantenstellung ein. Sie sorgen im Rahmen des Zumutbaren dafür, dass die Schülerinnen und Schüler vor Gefährdungen geschützt werden. Zentral für die rechtliche Verantwortlichkeit ist die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einem Zwischenfall, können sich neben moralischen Vorwürfen auch personalrechtliche, vermögensrechtliche oder strafrechtlichen Konsequenzen ergeben.

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht

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Aufsichts- und Sorgfaltspflicht

Während der Schulzeit trägt die Schule und damit die Lehrperson die Verantwortung für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren physisches, psychisches sowie soziales Wohlbefinden zu fördern und ihre seelisch-geistige und körperliche Integrität zu schützen.

Der Verantwortungsbereich der Schule umfasst grundsätzlich die Unterrichtszeit, wozu auch Exkursionen, Schullager oder spezielle Anlässe gehören. Die Obhut beginnt typischerweise beim Betreten des Schulareals bzw. des vereinbarten Treffpunkts kurz vor Unterrichtsbeginn und endet nach angemessener Zeit nach Unterrichtsende; in der Regel beginnt sie rund eine Viertelstunde vor Schulbeginn und endet etwa eine Viertelstunde nach Schulschluss.

Für den Schulweg sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten zuständig.

Das erforderliche Mass der Aufsicht richtet sich nach den konkreten Umständen, insbesondere nach:

  • Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler

  • Art der Tätigkeit und dem damit verbundenen Gefahrenpotenzial

  • den örtlichen Gegebenheiten

Die Lehrperson muss Risiken angemessen einschätzen und geeignete Vorsichtsmassnahmen treffen. Sie muss nicht jede theoretisch denkbare Gefahr ausschliessen, sondern diejenigen Risiken berücksichtigen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar sind.

Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, wird bei Unfällen von den Gerichten etwa anhand folgender Fragestellungen bestimmt:

  1. War die Gefahr voraussehbar?

  2. Hätte der Unfall verhindert werden können?

  3. Welche Massnahmen wären möglich gewesen?

  4. War es der Lehrperson zumutbar, diese Massnahmen zu ergreifen?

Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen

Verletzt eine Lehrperson ihre Sorgfaltspflicht, kommen grundsätzlich drei Formen der Verantwortlichkeit in Betracht:

  1. Vermögensrechtlich
    Bei Schäden gilt in der Regel das kantonale Staatshaftungsrecht und nicht das Obligationenrecht. Nach Art. 22 LAG in Verbindung mit Art. 100 ff. PG haftet die Trägerschaften von Schulen im Rahmen der Staatshaftung für den Schaden, den Lehrpersonen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich, also unter Verletzung einer Sorgfaltspflicht, zugefügt haben. Zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Lehrperson und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Verschulden wird dagegen nicht vorausgesetzt (Kausalhaftung).
    Gegenüber Lehrpersonen können geschädigte Dritte keinen Anspruch geltend machen. Wird das Gemeinwesen haftpflichtig, kann es im Innenverhältnis auf die Lehrperson Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

  2. Strafrechtlich
    Verstösst eine Lehrperson durch ihr Verhalten gegen Bestimmungen des Schweizerischen Strafrechts, so kann sie strafrechtlich belangt werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft die Lehrperson persönlich.

  3. Personalrechtlich
    Unabhängig davon können personalrechtliche Massnahmen angeordnet werden, etwa administrative oder disziplinarische Massnahmen (z.B. Verweis oder Entlassung).

Die Rolle der Schulleitung

Für schulische Veranstaltungen wie Ausflüge, Exkursionen und Lager sind grundsätzlich die zuständigen Lehrpersonen verantwortlich. In der Regel ist die Schulleitung vorgängig zu informieren. Je nach schulinterner Regelung ist eine entsprechende Bewilligung erforderlich.

Zu den Aufgaben der Schulleitung gemäss Art. 89 LAV gehört zudem, Lehrpersonen über ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten zu informieren und organisatorische Bedingungen zu schaffen, die der Einhaltung dieser Pflichten unterstützen.