Haftungsfragen / Sicherheit im Unterricht
Die Schule und damit die einzelnen Lehrpersonen nehmen gegenüber den Schülerinnen und Schülern aufgrund ihrer Aufsichts- und Obhutspflicht eine Garantenstellung ein. Sie sorgen im Rahmen des Zumutbaren dafür, dass die Schülerinnen und Schüler vor Gefährdungen geschützt werden. Zentral für die rechtliche Verantwortlichkeit ist die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einem Zwischenfall, können sich neben moralischen Vorwürfen auch personalrechtliche, vermögensrechtliche oder strafrechtlichen Konsequenzen ergeben.
Wichtige Links und Formulare
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Während der Schulzeit trägt die Schule und damit die Lehrperson die Verantwortung für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren physisches, psychisches sowie soziales Wohlbefinden zu fördern und ihre seelisch-geistige und körperliche Integrität zu schützen.
Der Verantwortungsbereich der Schule umfasst grundsätzlich die Unterrichtszeit, wozu auch Exkursionen, Schullager oder spezielle Anlässe gehören. Die Obhut beginnt typischerweise beim Betreten des Schulareals bzw. des vereinbarten Treffpunkts kurz vor Unterrichtsbeginn und endet nach angemessener Zeit nach Unterrichtsende; in der Regel beginnt sie rund eine Viertelstunde vor Schulbeginn und endet etwa eine Viertelstunde nach Schulschluss.
Für den Schulweg sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten zuständig.
Das erforderliche Mass der Aufsicht richtet sich nach den konkreten Umständen, insbesondere nach:
Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler
Art der Tätigkeit und dem damit verbundenen Gefahrenpotenzial
den örtlichen Gegebenheiten
Die Lehrperson muss Risiken angemessen einschätzen und geeignete Vorsichtsmassnahmen treffen. Sie muss nicht jede theoretisch denkbare Gefahr ausschliessen, sondern diejenigen Risiken berücksichtigen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar sind.
Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, wird bei Unfällen von den Gerichten etwa anhand folgender Fragestellungen bestimmt:
War die Gefahr voraussehbar?
Hätte der Unfall verhindert werden können?
Welche Massnahmen wären möglich gewesen?
War es der Lehrperson zumutbar, diese Massnahmen zu ergreifen?
Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen
Verletzt eine Lehrperson ihre Sorgfaltspflicht, kommen grundsätzlich drei Formen der Verantwortlichkeit in Betracht:
Vermögensrechtlich
Bei Schäden gilt in der Regel das kantonale Staatshaftungsrecht und nicht das Obligationenrecht. Nach Art. 22 LAG in Verbindung mit Art. 100 ff. PG haftet die Trägerschaften von Schulen im Rahmen der Staatshaftung für den Schaden, den Lehrpersonen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich, also unter Verletzung einer Sorgfaltspflicht, zugefügt haben. Zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Lehrperson und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Verschulden wird dagegen nicht vorausgesetzt (Kausalhaftung).
Gegenüber Lehrpersonen können geschädigte Dritte keinen Anspruch geltend machen. Wird das Gemeinwesen haftpflichtig, kann es im Innenverhältnis auf die Lehrperson Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.Strafrechtlich
Verstösst eine Lehrperson durch ihr Verhalten gegen Bestimmungen des Schweizerischen Strafrechts, so kann sie strafrechtlich belangt werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft die Lehrperson persönlich.Personalrechtlich
Unabhängig davon können personalrechtliche Massnahmen angeordnet werden, etwa administrative oder disziplinarische Massnahmen (z.B. Verweis oder Entlassung).
Die Rolle der Schulleitung
Für schulische Veranstaltungen wie Ausflüge, Exkursionen und Lager sind grundsätzlich die zuständigen Lehrpersonen verantwortlich. In der Regel ist die Schulleitung vorgängig zu informieren. Je nach schulinterner Regelung ist eine entsprechende Bewilligung erforderlich.
Zu den Aufgaben der Schulleitung gemäss Art. 89 LAV gehört zudem, Lehrpersonen über ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten zu informieren und organisatorische Bedingungen zu schaffen, die der Einhaltung dieser Pflichten unterstützen.
Rechtliche Grundlagen
1 Ist der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 100 PG[7].[8]
2 Für die übrigen Träger richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 101 PG.[9]
3 In allen Fällen finden die Artikel 102 bis 105 PG Anwendung.[10]
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere
| a | die Personalführung, | ||
| b | die pädagogische Leitung, | ||
| c | die Qualitätsentwicklung und -evaluation, | ||
| d | die Organisation und Administration, | ||
| e | die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. | ||
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.
1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.
2 Er steht auch für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Nichtverfügbarkeit von digitalen Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[10].
1 Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben.
2 Wird ein Schaden, für den eine Organisation oder eine Person gemäss Absatz 1 haftet, nicht gedeckt, steht der Kanton für den Ausfall ein. In diesem Umfang geht die Forderung der Geschädigten auf den Kanton über.
1 Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden.
2 Dem Kanton oder der öffentlichen Organisation steht für die den Dritten geleisteten Entschädigungen der Rückgriff auf die verantwortlichen Personen zu, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
3 Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.
4 Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.
1 Die verantwortlichen Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden.
2 Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.
3 Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.
1 Über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung erlässt die Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung.
1a Soweit es sich bei der für den Schaden verantwortlichen Person um eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft handelt, verfügt die jeweils zuständige Geschäftsleitung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts bzw. die Generalstaatsanwaltschaft über den streitigen Anspruch. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stabsstelle für Ressourcen verfügt die Justizverwaltungsleitung.
2 Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind der zuständigen Behörde schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen.
3 Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nach den Bestimmungen des VRPG.
1 Hat sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung einer Organisation oder Person gemäss Artikel 101 ereignet, so sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung an die jeweilige Organisation oder Person zu richten. Diese erlässt eine Verfügung.
2 Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG geführt werden.
3 Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie gegen die im Kanton zugelassenen Rettungsdienste sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[11].