Klassenhilfe
Eine Klassenhilfe unterstützt eine Lehrperson im ersten Semester eines Schuljahres in verschiedenen Belangen des Unterrichts. Die Ausübung der Anstellung als Klassenhilfe ist an keine pädagogische Grundausbildung gebunden.
Wichtige Links und Formulare
Einsatzmöglichkeiten von Klassenhilfen
Zu Beginn eines Schuljahres können Kindergartenlehrpersonen Unterstützung durch eine sogenannte Klassenhilfe erhalten. Diese steht einer Kindergartenlehrperson im ersten Semester während ca. sechs Stunden pro Woche in unterschiedlichen Belangen des Unterrichts unterstützend zur Seite. Es handelt sich dabei um alltägliche Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Die Einsatzmöglichkeiten und auch das Pflichtenheft werden von der Anstellungsbehörde festgelegt.
Ausweitung Klassenhilfe-Einsätze
Seit dem Schuljahr 2022/23 können Ressourcen für Klassenhilfen auch in den Klassen des 1. bis 9. Schuljahres gesprochen werden. Diese Ausweitung des Einsatzes von Klassenhilfen gilt auch für die Schuljahre 2025/26 bis 2027/28:
In erschwerten Unterrichtssituationen aufgrund des Lehrpersonenmangels kann das Schulinspektorat für Klassen des 1. bis 9. Schuljahres auf Antrag der Schulleitung zusätzliche Stunden für Klassenhilfe bewilligen. Bewilligungskriterien sind grosse Klassen (z.B. wenn Klassen nicht eröffnet werden konnten oder abteilungsweiser Unterricht nicht umgesetzt werden konnte) und fehlende Kontinuität bei der Klassenlehrperson. In der Regel werden pro Klasse 6 Stunden pro Woche gesprochen.
Im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation können auf allen Stufen Klassenhilfen bewilligt werden. Der Einsatz der «Klassenhilfe Geflüchtete» ist insb. für IK DaZ gedacht oder zur punktuellen Unterstützung von mehreren geflüchteten Kindern bei Regelklassenintegration und muss bei Antrag klar definiert werden. Es werden 2 bis max. 20 Stunden pro Woche gesprochen.
Für die Ausübung der Stelle als Klassenhilfe ist kein pädagogischer Hintergrund erforderlich. Eingesetzt werden können beispielsweise Betreuerinnen und Betreuer einer Tagesschule, Studierende sowie Seniorinnen und Senioren.
Nachfolgende Tabelle fasst die Anstellungsbedingungen von Klassenhilfen zusammen:
| Betrifft | Anstellung Klassenhilfe |
|---|---|
| Probezeit | Keine Probezeit |
| Betreuungszulagen oder Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Krankheit oder Unfall | Kein Anspruch |
| Entschädigung und Ferienanteil | Die Entschädigung erfolgt im Einzellektionenansatz mit einem fixen Stundenansatz (in der Rubrik Klassenhilfen). Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt sind im Ansatz anteilsmässig enthalten. |
| Auflösung eines Anstellungsverhältnisses | Auflösung durch Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde.
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Rechtliche Grundlagen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung.
1 Eine Klassenhilfe unterstützt die Lehrkraft während des Unterrichts in alltäglichen, nicht direkt unterrichtsrelevanten Handlungen.
1 Die Anstellungsbehörde legt die Einsatzmöglichkeiten und das Pflichtenheft von Klassenhilfen fest.
1 Bei Anstellungen von Klassenhilfen gibt es keine Probezeit.
1 Klassenhilfen werden im Einzellektionenansatz gemäss dem Ansatz im Anhang 1 entschädigt. Im Ansatz sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
1 Anstellungsverhältnisse von Klassenhilfen können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.