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Der Kanton Bern honoriert Lehrpersonen an öffentlichen Schulen nach zehn resp. nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren mit einer Treueprämie. Die Prämie kann als Gehalt, als Urlaub oder als Kombination beider Varianten bezogen werden.

Wichtige Links und Formulare

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Treueprämie

Nach erstmals zehn und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren erhält eine Lehrperson im Kanton Bern als Dank für die langjährige Treue und den langjährigen Arbeitseinsatz eine Treueprämie (TRP). Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre.

Verschiedene Bezugsvarianten

Die Treueprämie kann als Gehalt, als bezahlter Urlaub oder als Kombination wie folgt bezogen werden:

  • Vollständige Auszahlung als Geldbetrag
  • Vollständige Umwandlung in bezahlten Urlaub
  • Teilweise Auszahlung als Geldbetrag resp. Umwandlung in bezahlten Urlaub (Auszahlung von einer Woche Urlaub, Rest als Urlaub)

 

Vollständige Auszahlung als Geldbetrag

 

Vollständige Umwandlung in bezahlten Urlaub

 

Teilweise Auszahlung als Geldbetrag resp. Umwandlung in bezahlten Urlaub (Auszahlung von einer Woche Urlaub, Rest als Urlaub)

Berechnungsgrundlage

Die Berechnung der TRP beruht auf dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre.

Bei Unterbrüchen und bei unbezahlten Urlauben wird die Dauer entsprechend vorverschoben, so dass die Berechnungsgrundlage fünf Jahre beträgt.

Höhe der Treueprämie

Die TRP entspricht einem halben Monatsgehalt.


Der bezahlte Urlaub berechnet sich wie folgt:

1/24 * Jahreslektionenzahl* durchschnittl. Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre

Die Dauer des bezahlten Urlaubs wird in Einzellektionen ausgewiesen.

Bei teilweiser Umwandlung der TRP in bezahlten Urlaub erfolgt die Umwandlung im Verhältnis zu 1/24 der Jahreslektionenzahl.

Die Dauer des bezahlten Urlaubs wird in Einzellektionen ausgewiesen.

Bezugszeitpunkt

Die TRP wird zusammen mit dem Monatsgehalt im Jubiläumsmonat ausbezahlt.

Der bezahlte Urlaub wird auf die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) übertragen, wenn er nicht im gleichen Jahr bezogen wird. 

Der ausbezahlte Anteil der Treueprämie wird zusammen mit dem Monatsgehalt im Jubiläumsmonat ausbezahlt.

Der bezahlte Urlaub wird auf die IPB übertragen, wenn er nicht im gleichen Jahr bezogen wird. 

Bezug der Treueprämie

Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion kündigt Ihnen den Anspruch einer Treueprämie im Voraus schriftlich an.

  • Für den Bezug der Treueprämie als Geldbetrag müssen Sie nichts unternehmen.
    Die Treueprämie wird Ihnen automatisch im Monat der Fälligkeit zusammen mit dem übrigen Gehalt ausbezahlt.
  • Für den Bezug in Form eines vollständig bezahlten Urlaubs oder eines Teilurlaubs reichen Sie das entsprechende Gesuch fristgerecht bei der Anstellungsbehörde ein. Diese bestätigt ihre Zustimmung auf dem entsprechenden Formular.

Anschliessend entscheidet die Anstellungsbehörde aufgrund der schulischen Gegebenheiten, ob die Treueprämie wie gewünscht bezogen werden kann. Sollte Ihnen das Gesuchsformular abhanden gekommen sein, können Sie bei der Gehaltsverarbeitungsstelle ein neues einholen oder ein eigenhändiges schriftliches Gesuch an die Schulleitung zur Unterschrift einreichen.


Spezialfall «verschiedene Funktionen»

Sind Sie für unterschiedliche Funktionen (z.B. Unterrichts- und Schulleitungsfunktion) an einer Schule angestellt, so ist es möglich, dass die Dauer des bezahlten Urlaubs pro Funktion unterschiedlich ausfällt. Der Bezug der Prämie in Form eines bezahlten Urlaubs ist in diesem Fall in der Praxis oft nicht sinnvoll möglich. Folgendes Vorgehen wird Ihnen empfohlen:

  • Sie beziehen die Treueprämie für die Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktion als Geldbetrag.
  • Die Prämie für die Unterrichtsfunktion wird in bezahlten Urlaub umgewandelt.
  • Die Aufgaben der Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktion werden vor- oder nachgeholt. Eine Stellvertretung kann in diesem Fall nicht entschädigt werden. Von einer teilweisen Umwandlung der Treueprämie (nur für Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktionen) in bezahlten Urlaub ist aufgrund der unmöglichen Berechnung dringend abzuraten.

Wichtig zu wissen: Treueprämie

  • Bei Austritt aus dem Schuldienst oder bei der Pensionierung besteht kein Anspruch auf eine anteilsmässige (pro-rata) Treueprämie. 
  • Im Lohnverarbeitungssystem SAP können keine Teilanstellungen sondern nur noch Anstellungen geführt werden. Dies hat zur Folge, dass die Treueprämie pro Anstellung berechnet wird. Dazu wird der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre gesamthaft berechnet und anteilsmässig auf alle Anstellungen der entsprechenden Lehrperson verteilt.
  • Für die Beurteilung von Spezialfällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Bei Austritt aus dem Kantons- und Schuldienst und Wiedereintritt nach mehr als zehn Jahren Unterbruch, kann die früher geleistete Dienstzeit (gemäss neuer Regelung ab 1.1.2021) nicht mehr angerechnet werden.  

LAV Art. 37        Treueprämie

1 Die Lehrkräfte haben Anspruch auf Treueprämie. Die volle Prämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen oder einem entsprechenden Entgelt.

2 Der bezahlte Urlaub entspricht bei vollständiger Umwandlung der Treueprämie 1/24 der Jahreslektionenzahlen. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre ausschlaggebend. Eine teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt erfolgt im Verhältnis zu 1/24 der Jahreslektionen.

3 Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Gesuch der Lehrkraft hin, ob der Bezug der Treueprämie in Form eines bezahlten Urlaubs gewährt wird.

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LAV Art. 38        Ergänzendes Recht

1 Für Familienzulagen und für Betreuungszulagen sowie für Treueprämien gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

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PG Art. 91        Treueprämien

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Treueprämien. Davon ausgenommen sind die Mitglieder des Regierungsrates.

1a Die Prämie besteht aus bezahltem Urlaub bis zu einem Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar.

2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Treueprämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Verordnung.

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PV Art. 95        Ausrichtung

1 Die Ausrichtung einer Treueprämie erfolgt erstmals nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren geleisteten Dienstjahren. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre massgebend.

2 Die Treueprämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen.

3 Eine ganze oder teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt einschliesslich des anteilsmässigen 13. Monatsgehalts kann bewilligt werden. In diesem Fall sind allfällige Zulagen nicht zu berücksichtigen.

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PV Art. 96        Bezug des bezahlten Urlaubs

1 Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen (Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.

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PV Art. 97        Anrechenbare Dienstzeit

1 Als massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffentlichen Schule im Kanton, an der Universität, an der Berner Fachhochschule oder an der Pädagogischen Hochschule insgesamt geleistete Dienstzeit. Vorbehalten bleibt Absatz 1a.

1a Nach einem Unterbruch wird die Dienstzeit gemäss Absatz 1 angerechnet, sofern der Wiedereintritt innerhalb von zehn Jahren erfolgt.

2 … *

3 … *

4 Fallen öffentliche Aufgaben an den Kanton, entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei über die Anrechnung der in der entsprechenden Funktion geleisteten Dienstzeit.

5 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754

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PV Art. 98        Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit

1 Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin, Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin, Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent, Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher Funktion geleistet wurde.

2 Die nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.

3 Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.

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