Treueprämie
Der Kanton Bern honoriert Lehrpersonen an öffentlichen Schulen nach zehn resp. nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren mit einer Treueprämie. Die Prämie kann als Gehalt, als Urlaub oder als Kombination beider Varianten bezogen werden.
Zeitpunkt und Berechnung der Treueprämie
Nach erstmals zehn und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren erhält eine Lehrperson im Kanton Bern als Dank für die langjährige Treue und den langjährigen Arbeitseinsatz eine Treueprämie (TRP). Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre. Bei Unterbrüchen und bei unbezahlten Urlauben wird die Dauer entsprechend vorverschoben, so dass die Berechnungsgrundlage fünf Jahre beträgt.
Verschiedene Bezugsvarianten
Die Treueprämie kann als Gehalt, als bezahlter Urlaub oder als Kombination wie folgt bezogen werden:
Die Treueprämie kann als Gehalt, als bezahlter Urlaub oder als Kombination wie folgt bezogen werden:
Der bezahlte Urlaub berechnet sich wie folgt: 1/24 * Jahreslektionenzahl* durchschnittl. Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre. Die Dauer des bezahlten Urlaubs wird in Einzellektionen ausgewiesen.
Der bezahlte Urlaub wird auf die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) übertragen, wenn er nicht im gleichen Jahr bezogen wird.
Bei teilweiser Umwandlung der TRP in bezahlten Urlaub erfolgt die Umwandlung im Verhältnis zu 1/24 der Jahreslektionenzahl. Die Dauer des bezahlten Urlaubs wird in Einzellektionen ausgewiesen.
Der ausbezahlte Anteil der Treueprämie wird zusammen mit dem Monatsgehalt im Jubiläumsmonat ausbezahlt. Der bezahlte Urlaub wird auf die IPB übertragen, wenn er nicht im gleichen Jahr bezogen wird.
Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion kündigt Ihnen den Anspruch einer Treueprämie im Voraus schriftlich an.
Für den Bezug der Treueprämie als Geldbetrag müssen Sie nichts unternehmen.
Die Treueprämie wird Ihnen automatisch im Monat der Fälligkeit zusammen mit dem übrigen Gehalt ausbezahlt.Für den Bezug in Form eines vollständig bezahlten Urlaubs oder eines Teilurlaubs reichen Sie das entsprechende Gesuch fristgerecht bei der Anstellungsbehörde ein. Diese bestätigt ihre Zustimmung auf dem entsprechenden Formular.
Anschliessend entscheidet die Anstellungsbehörde aufgrund der schulischen Gegebenheiten, ob die Treueprämie wie gewünscht bezogen werden kann. Sollte Ihnen das Gesuchsformular abhanden gekommen sein, können Sie bei der Gehaltsverarbeitungsstelle ein neues einholen oder ein eigenhändiges schriftliches Gesuch an die Schulleitung zur Unterschrift einreichen.
Spezialfall «verschiedene Funktionen»
Sind Sie für unterschiedliche Funktionen (z.B. Unterrichts- und Schulleitungsfunktion) an einer Schule angestellt, so ist es möglich, dass die Dauer des bezahlten Urlaubs pro Funktion unterschiedlich ausfällt. Der Bezug der Prämie in Form eines bezahlten Urlaubs ist in diesem Fall in der Praxis oft nicht sinnvoll möglich. Folgendes Vorgehen wird Ihnen empfohlen:
Sie beziehen die Treueprämie für die Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktion als Geldbetrag.
Die Prämie für die Unterrichtsfunktion wird in bezahlten Urlaub umgewandelt.
Die Aufgaben der Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktion werden vor- oder nachgeholt. Eine Stellvertretung kann in diesem Fall nicht entschädigt werden. Von einer teilweisen Umwandlung der Treueprämie (nur für Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktionen) in bezahlten Urlaub ist aufgrund der unmöglichen Berechnung dringend abzuraten.
Wichtig zu wissen: Treueprämie
Bei Austritt aus dem Schuldienst oder bei der Pensionierung besteht kein Anspruch auf eine anteilsmässige (pro-rata) Treueprämie.
Im Lohnverarbeitungssystem SAP können keine Teilanstellungen sondern nur noch Anstellungen geführt werden. Dies hat zur Folge, dass die Treueprämie pro Anstellung berechnet wird. Dazu wird der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre gesamthaft berechnet und anteilsmässig auf alle Anstellungen der entsprechenden Lehrperson verteilt.
Für die Beurteilung von Spezialfällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Austritt aus dem Kantons- und Schuldienst und Wiedereintritt nach mehr als zehn Jahren Unterbruch, kann die früher geleistete Dienstzeit (gemäss neuer Regelung ab 1.1.2021) nicht mehr angerechnet werden.
Rechtliche Grundlagen
1 Die Lehrkräfte haben Anspruch auf Treueprämie. Die volle Prämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen oder einem entsprechenden Entgelt.
2 Der bezahlte Urlaub entspricht bei vollständiger Umwandlung der Treueprämie 1/24 der Jahreslektionenzahlen. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre ausschlaggebend. Eine teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt erfolgt im Verhältnis zu 1/24 der Jahreslektionen.
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Gesuch der Lehrkraft hin, ob der Bezug der Treueprämie in Form eines bezahlten Urlaubs gewährt wird.
1 Für Familienzulagen und für Betreuungszulagen sowie für Treueprämien gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Treueprämien. Davon ausgenommen sind die Mitglieder des Regierungsrates.
1a Die Prämie besteht aus bezahltem Urlaub bis zu einem Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar.
2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Treueprämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Verordnung.
1 Die Ausrichtung einer Treueprämie erfolgt erstmals nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren geleisteten Dienstjahren. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre massgebend.
2 Die Treueprämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen.
3 Eine ganze oder teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt einschliesslich des anteilsmässigen 13. Monatsgehalts kann bewilligt werden. In diesem Fall sind allfällige Zulagen nicht zu berücksichtigen.
1 Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen (Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.
FAQ
Erstmals nach zehn, anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren.
Bei Austritt aus dem Schuldienst oder bei Pensionierung besteht kein Anspruch auf eine anteilsmässige (pro-rata) Treueprämie.
Es gibt drei verschiedene Bezugsmöglichkeiten
A) Vollständige Auszahlung als Geldbetrag
B) Vollständige Umwandlung in bezahlten Urlaub
C) Teilweise Abgeltung bzw. Umwandlung der Treueprämie in einen bezahlten Urlaub, d.h. eine Woche ausbezahlt und Restprämie als Urlaub.
Nein, das ist nicht möglich. Ausnahme: die neue Schulleitung ist mit dem Übertrag einverstanden.
Die Treueprämie entspricht einem halben Monatslohn. Die Prämie wird mit Hilfe des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Monate und der aktuellen Einreihung berechnet.
Die Treueprämie wird im Monat des Jubiläums zusammen mit dem Monatsgehalt ausbezahlt.
Wenn der bezahlte Urlaub nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird, erfolgt ein Übertrag auf die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB). Der bezahlte Urlaub verfällt nicht.
Bezahlter Urlaub = 1/24 * Jahreslektionen * durchschnittlicher BG der vorausgegangenen fünf Jahre
Die Dauer des bezahlten Urlaubs wird in Einzellektionen ausgewiesen. Bei teilweiser Umwandlung der Treueprämie in bezahlten Urlaub erfolgt die Umwandlung im Verhältnis zu 1/24 der Jahreslektionenzahl.
Es wird nur die Dienstzeit an öffentlichen Schulen im Kanton Bern angerechnet. Als öffentliche Schulen gemäss Art. 9B Abs. 2 PV gelten Schulen, die zu mindestens 80 % vom Kanton oder von der Gemeinde finanziert oder subventioniert werden.