Individuelle Pensenbuchhaltung (IPB)
Die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) funktioniert analog einem Zeitkonto. So werden in der IPB Lektionen oder Prozente aus dem aktuellen Beschäftigungsgrad verbucht, die vom tatsächlich entlohnten Beschäftigungsgrad abweichen und nicht im gleichen Semester im Rahmen des Berufsauftrags kompensiert werden können.
Wichtige Links und Formulare
Neuerungen per August 2026
Die bisher eingesetzten Instrumente zur Führung der IPB-/AE-Konti, insbesondere die Excel-Datei sowie die genehmigten Drittsysteme, werden auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 durch eine neue SAP-basierte Lösung in Form von mehreren Apps ersetzt und in das bestehende Self-Service-Portal integriert:
App «IPB-Konti anzeigen»
Schulleitungen und Personalverantwortliche können die IPB-Konti ihrer zugewiesenen Lehrpersonen inkl. Saldi und Buchungsdetails einsehen.App «Auffällige IPB-Konti»
Schulleitungen und Personalverantwortliche können auffällige Konti, welche gesetzliche Schwellenwerte verletzen, oder zu denen keine aktiven Anstellungen mehr existieren, filtern und überwachen.App «Mein IPB-Konto»
Lehrpersonen können den Kontosaldo und die Buchungsdetails zu ihrem eigenen Konto einsehen.
Die bisherigen Werkzeuge bleiben noch bis zum 31. Juli 2026 gültig.
Individuelle Pensenbuchhaltung (IPB)
Längere Abweichungen während beispielsweise einem oder zwei Semestern oder zusätzlich erteilte resp. ausfallende Einzellektionen können dazu führen, dass der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson nicht dem tatsächlich entlohnten Beschäftigungsgrad entspricht. Nach Möglichkeit sollten diese Abweichungen im gleichen Semester kompensiert werden. Ausgleichen kann eine Lehrperson die Abweichungen im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen.
Korrektur von Abweichungen in der IPB
Ist eine Kompensation innert genannter Frist nicht möglich, gibt es Möglichkeiten, die Abweichungen zwischen dem effektiven und dem entlohnten Beschäftigungsgrad zu korrigieren.
Für länger dauernde Abweichungen ist die IPB das geeignete Führungsinstrument für die Schulleitung. Die IPB kann aber auch bei Einzellektionen verwendet werden. Es gelten dieselben Regeln bezüglich Ein- und Ausbuchung.
Für die Funktionen „Schulleitung“, „Pool für Spezialaufgaben“ sowie "Klassenlehrperson" kann keine IPB geführt werden. Es ist jedoch möglich, hier die sogenannte Altersentlastung anzusammeln.
Zusätzlich übernommene Unterrichtslektionen können auch über den Einzellektionenansatz LADV Anhang 1 abgegolten werden. Die Summe aller Lektionen darf den Beschäftigungsgrad von 105 Prozent jedoch nicht überschreiten.
Wenn schon vor Beginn des Schuljahres klar ist, dass der Beschäftigungsgrad nicht eingehalten werden kann, muss der ausbezahlte Beschäftigungsgrad korrigiert werden sofern dies aufgrund der Anstellungsverfügung sowie der Einhaltung der Kündigungsgründe bzw. Kündigungsfristen zulässig ist.
Wichtig zu wissen: Individuelle Pensenbuchhaltung (IPB)
Der IPB-Gesamtsaldo darf insgesamt maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente betragen. Die Limiten gelten unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad.
Folgende zusätzlichen Einsätze können als sogenannte Plus-Buchung in die IPB übertragen werden:
Vertretung für eine ausgefallene Lehrperson
Aufgaben und Einsätze des ordentlichen Berufsauftrages, die deutlich über die Jahresarbeitszeit hinaus erbracht werden
Keine zusätzlichen Einsätze sind insbesondere:
Betreuen einer Klasse bei gleichzeitigem Unterrichten einer anderen Klasse
Aufgaben und Einsätze im Rahmen des ordentlichen Berufsauftrages, die nicht über die Jahresarbeitszeit hinausgehen (in der Regel Schulreisen, Lager usw.).
Folgende Ausfälle werden als sogenannte Minus-Buchung in die IPB übertragen:
Ausfall von Lektionen aufgrund von Exkursionen und Prüfungen, die nicht kompensiert werden.
Während den Schulferien werden in der IPB weder Lektionen belastet noch gutgeschrieben.
Altersentlastungskonto
Im Kanton Bern erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr eine Altersentlastung (AE). Ziel dieser Entlastung ist es, älteren Personen mehr Regenerationszeit zu gewähren. Die Altersentlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads und wird jeweils auf Beginn des neuen Semesters angerechnet.
Anstelle der Pensenreduktion können Lehrpersonen die gesamte Altersentlastung auch im IPB-/AE-Konto ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines beispielsweise grösseren Urlaubs oder in Form einer grösseren Pensenreduktion beziehen. Der Zeitpunkt des Urlaubs bzw. der Pensenreduktion muss mit der Schulleitung oder der Anstellungsbehörde abgesprochen werden, damit der reguläre Schulbetrieb aufrechterhalten werden kann.
Optimierte Darstellung der Altersentlastung (AE)
Die SAP-basierten IPB-Konti der Unterrichtsfunktionen werden neu primär in Lektionen und sekundär in Prozenten geführt. Konkret bedeutet dies, dass die Altersentlastung entsprechend dem prozentualen Anspruch (4, 8 oder 12%) in der elektronischen Pensenmeldung (ePM) als Wert in Lektionen umgewandelt, separat ausgewiesen und berücksichtigt wird. Der Gesamtsaldo einer Lehrperson auf ihrem IPB-Konto entsteht somit neu aus den geäufneten Lektionen ohne Altersentlastungen und des gesondert aufgeführten Altersentlastungsanspruchs ausgewiesen in Lektionen. Dies führt dazu, dass die Anzahl der Lektionen beim Übertrag des Saldos ab 01.08.2025 höher ausfällt, der Saldo in Prozent bleibt unverändert.
Diese neue Handhabung führt zu den gleichen Ansprüchen, ist jedoch transparenter und besser nachvollziehbar. Zum besseren Verständnis ist nachfolgend ein Beispiel in Bezug auf die Pensenmeldung dargestellt.
Szenario: Eine Lehrperson möchte ihre Altersentlastung von 12 % und zusätzlich noch 2 erteilte Lektionen regelmässig dem IPB-Konto gutschreiben.
Wichtig zu wissen: Kontoführung des IPB-/AE-Kontos
Für die IPB und AE gelten folgende Limiten: plus 50 Prozent/ minus 8 Prozent. Ein Saldo innerhalb dieser Limiten kann auf das folgende Schuljahr übertragen werden. Der übersteigende Teil verfällt. Negativsaldi können auch ohne Zustimmung der Lehrperson übertragen werden. Die Lehrperson kann im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades zur Übernahme anderer Pensen oder Aufgaben verpflichtet werden, die über den Berufsauftrag hinausgehen (Art. 8 LAG)
Abbau eines Positiv- oder Negativsaldos im IPB-/AE-Konto
Die Lehrperson bezieht einen Urlaub.
Die Lehrperson wird vorübergehend mit dem erhöhten Beschäftigungsgrad entlöhnt. Dies ist jedoch nur bis zum maximalen Beschäftigungsgrad von 105 Prozent möglich (vgl. Art 47 LAV).
Die angesammelten Lektionen können nicht während einer Anstellung als Gesamt- oder Teilbetrag ausbezahlt werden. Eine Auszahlung des IPB-Saldos erfolgt bei der Beendigung der Anstellung. Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad von 105% (Art. 47 LAV) betrifft den tatsächlich entlöhnten Beschäftigungsgrad, also die Gehaltszahlung gemäss ePM.
Die Lehrperson übernimmt während einem oder zwei Semestern zusätzliche Lektionen. Der entlohnte Beschäftigungsgrad bleibt dabei gleich.
Die Lehrperson wird vorübergehend zu einem tieferen Beschäftigungsgrad entlohnt. Dieses Vorgehen darf jedoch nur mit Einverständnis der Lehrperson angewendet werden.
Krankheit/Unfall
Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht. So werden Gutschriften (Äufnung) auf das IPB-/AE-Konto durch Übernahme von zusätzlichen Lektionen während eines Semesters resp. während der vereinbarten Zeit auch während des Ausfalls der Lehrperson weitergeführt. Umgekehrt wird auch die Belastung (Abbau) des IPB-/AE-Kontos durch Kompensation während eines Semesters resp. während der vereinbarten Zeit fortgesetzt.
Saldierung der individuellen Pensenbuchhaltung
Bei Beendigung der Anstellung wird der Saldo des IPB-/AE-Kontos mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet. Basis bildet die aktuelle Gehaltseinstufung. Die Schulleitung muss dazu den Saldierungsauftrag innerhalb des Self-Service-Portals aktiv erteilen.
Grundsätzlich ist eine Kompensation des IPB-Saldos vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses anzustreben. Es können maximal minus acht bis plus fünfzig Beschäftigungsgradprozente saldiert werden. Der übersteigende Teil wird gestrichen. Negative Saldi werden bei Anstellungsende nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrperson selbst verursacht wurden.
Saldo IPB- und AE-Konto (in Prozent) : 12.50
Aktuelle Einstufung (Gehaltsklasse / Gehaltsstufe) : 10 / +34
Monatsgehalt in Franken (bei 100 % Beschäftigungsgrad) : 8'356.35
Jahresgehalt in Franken (inkl. 13. Monatsgehalt; bei 100 % Beschäftigungsgrad) : 108'632.55
Auszahlung von 12.50 % (brutto) in Franken : 13'579.05
Rechtliche Grundlagen
1 Lehrkräfte können im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades zur Übernahme anderer Aufgaben oder anderer Funktionen verpflichtet werden.
1 Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.
2 Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren.
3 Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden.
4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen.
5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind.
6 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
1 Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad darf 105 Prozent nicht übersteigen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann diesen Wert für einzelne Funktionen und Lehrerkategorien aus wichtigen Gründen durch Verordnung höher oder tiefer ansetzen.
1 Lehrkräfte erhalten nach zurückgelegtem 50., 54. und 58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Diese beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads.
2 Die Anstellungsbehörde kann Schulleitungen und die Schulleitung kann Lehrkräften auf Gesuch hin die Äufnung der Altersentlastung bewilligen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben.
3 Die bewilligten Abweichungen gemäss Artikel 43 Absatz 1 und das durch die Altersentlastung geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.
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5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
1 Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad nach Artikel 47 LAV, wird das Gehalt nur bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Eine allfällige Gehaltskürzung wird auf der am tiefsten eingestuften Teilanstellung vorgenommen.
1 Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung ist je auf Beginn des folgenden Schuljahres zu fällen. Ein Wechsel während des Schuljahres ist nicht möglich.
1 Für das in der individuellen Pensenbuchhaltung gesammelte Guthaben und die geäufnete Altersentlastung ist für jede Teilanstellung ein separates Konto zu führen. Zur Ermittlung des gesamten Saldos sind die einzelnen Teilanstellungen zu addieren
2 Die Konti werden jährlich abgerechnet und durch die Schulleitung und die Lehrkraft visiert.
Downloads
- Merkblatt «Einführung der neuen SAP-basierten Bewirtschaftung der IPB-/AE-Konti» (PDF)
- Formular Individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) (XLSX)
- MBA-Vorgabe 900-80-900-2 Anstellungsbedingungen Schulleitungsmitglieder (PDF)
- Anleitungsvideo IPB-Konto (Externer Link)
- Benutzerhandbuch IPB (PDF)
- Erklärungen zu den SAP-IPB-Berechnungen (PDF)
- Webinar IPB-Systemdemo (Externer Link)
FAQ
Ausfallende Lektionen müssen in gleichem Mass durch Unterricht kompensiert werden. Ist das nicht möglich, hat dies eine negative Verbuchung in der IPB zur Folge.
Nein, Lektionen eines IPB-Kontos sind nicht auf ein anderes Konto übertragbar. IPB-Buchungen von Anstellungen einer Lehrperson, welche demselben Unterrichtsbereich und der gleichen Schule zugeordnet, sowie identisch eingestuft sind, werden auf demselben IPB-Konto geführt. Der Verzicht auf Übertragbarkeit stellt sicher, dass der Lektionenwert korrekt erhalten bleibt.
Nein, IPB-Konti können nur für Unterrichtsfunktionen (Anstellungen in Lektionen) geführt werden. Bei Prozentanstellungen handelt es sich um Anstellungen mit Vertrauensarbeitszeit, für die sachgemäss keine Mehr- oder Minderarbeitszeit erfasst werden kann. Einzige Ausnahme bilden dabei allfällige Gutschriften aufgrund der Altersentlastung oder Treueprämien.
Nein, eine solche Umrechnung und Verwendung zwecks Urlaubsbezug ist nicht erlaubt. Wie bei der Fragestellung "IPB-Konto und Prozentanstellungen" erwähnt, dürfen bei Prozentanstellungen lediglich die Altersentlastung und allfällige Treueprämien einem IPB-Konto zugeführt werden. Die weiteren Verwendungszwecke sind den Lektionenanstellungen vorbehalten.
Alle IPB-Konten, bei denen keine aktive Anstellung mehr besteht, müssen bestimmungsgemäss saldiert werden. Eine Ausnahme bilden dabei Konten bei denen absehbar ist, dass innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung, erneut eine Anstellung erfolgen wird.
Im Rahmen des Projekts zur Einführung der SAP-basierten IPB/AE-Konti wurde der Grundsatzentscheid getroffen, dass die Altersentlastung in SAP neu separat dargestellt wird, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit in dieser Thematik zu erhöhen. Die neue Handhabung führt grundsätzlich zu denselben Ansprüchen, lediglich die Darstellung ist neu.
Der Gesamtsaldo einer Lehrperson auf ihrem IPB-Konto entsteht somit neu aus den geäufneten Lektionen ohne Altersentlastungen und des gesondert aufgeführten Altersentlastungsanspruchs ausgewiesen in Lektionen.
Im Zusammenhang mit der Gutschrift von Einzellektionen auf das IPB Konto führt dies dazu, dass in diesem Fall keine Altersentlastung (AE) mehr hinzugerechnet wird.
Tatsächlich ist dies eine Änderung zur alten IPB-Führung, bei der diese Entkoppelung nicht möglich war. Die Lösung seit dem 1. August 2025, entspricht jedoch den geltenden Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung, wo Einzellektionen gemäss Anhang 1 zur LADV ohne Altersentlastung zu entschädigen sind und folgerichtig auch ohne AE in die IPB gebucht werden müssen.
Diese Handhabung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der AE. Denn die AE bezweckt, dass sich die Lehrperson bei gleichbleibendem Lohn mit weniger Lektionen entlasten kann. Dies ist bei der Übernahme von Einzellektionen gerade nicht notwendig und nicht angezeigt.
Support
Schulleitungen und HR-Verantwortliche wenden sich an ihre zuständigen Fachpersonen der Gehaltsverarbeitungsstelle. Falls erforderlich, werden Anfragen intern an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Lehrpersonen richten Fragen zur Führung ihres IPB-Kontos grundsätzlich an ihre Schulleitung resp. vorgesetzte Stelle. Bei technischen Anliegen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Zugang zum Self-Service-Portal, steht weiterhin das bekannte Online-Kontaktformular zur Verfügung: www.be.ch/apd-kontakt. Über dieses können schriftliche Anfragen eingereicht oder eine telefonische Kontaktaufnahme veranlasst werden.