Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Fachreferentinnen und Fachreferenten werden von der Schulleitung zur Vermittlung von Spezialkenntnissen in einem bestimmten Sach- oder Aufgabengebiet angestellt. Dabei wird unterschieden zwischen Fachreferierenden, die nach Einzellektionen abgerechnet werden und Fachreferierenden, die aufgrund der Anzahl der erteilten Lektionen ein Monatsgehalt ausgerichtet erhalten.  

Anstellung von Fachreferentinnen und -referenten

Bei einer Fachreferentin oder einem Fachreferenten handelt es sich um eine von extern beigezogene Person zur Vermittlung von Spezialkenntnissen in einem bestimmten Sach- oder Aufgabengebiet ohne Stellvertretungsfunktion. Sie wird von der Schulleitung angestellt.

Nachfolgende Tabelle fasst die Anstellungsbedingungen von Fachreferierenden zusammen:

Betrifft...bei FachreferierendenBemerkungen

Entschädigung

Die Entschädigung erfolgt im Einzellektionenansatz

Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt sind im Ansatz anteilsmässig enthalten.

Betreuungszulagen oder Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Krankheit oder Unfall

Kein Anspruch


Probezeit

Bei Anstellungen von Fachreferierenden gibt es keine Probezeit.


Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Anstellungsverhältnisse können wie folgt aufgelöst werden:

  • Im ersten Monat: durch die fachreferierende Person oder durch die Schulleitung auf den nächsten Tag
  • Ab dem zweiten Monat: mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von sieben Tagen
  • Ab dem sechsten Monat: mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats.


Wichtig zu wissen: Anstellung von Fachreferentinnen und -referenten

  • Fachreferierende, die mehr als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, erhalten ein Monatsgehalt, das einer im Monatsgehalt angestellten Lehrperson entspricht.
  • Unterrichtet eine Lehrperson unerwartet mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr wird ihr Gehalt rückwirkend dem Gehalt einer im Monatsgehalt angestellten Lehrperson angepasst.
  • Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Anstellungen von Fachreferierenden gelten auch nach fünf Jahren nicht als ein unbefristetes Anstellungsverhältnis

LAV Art. 11a        Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung.

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LADV Art. 9a        Begriff

1 Eine Fachreferentin oder ein Fachreferent ist eine von extern hinzugezogene Person, die Spezialkenntnisse eines bestimmten Sach- oder Aufgabengebiets vermittelt. Sie übernimmt keine Stellvertretungsfunktion.

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LADV Art. 9b        Anstellungsbehörde

1 Die Schulleitung stellt Fachreferentinnen und Fachreferenten an.

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LADV Art. 9c        Probezeit

1 Bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Probezeit.

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LADV Art. 9d        Entschädigung und Gehalt

1 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die weniger als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden in der Regel im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

2 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die mehr als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.

3 Unterrichtet bei einer Anstellung nach Absatz 1 eine Fachreferentin oder ein Fachreferent wider Erwarten mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.

4 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1459

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LADV Art. 9e        Auflösung

1 Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen und Fachreferenten können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.

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