Anstellung von Fachreferentinnen und -referenten
Fachreferentinnen und Fachreferenten werden von der Schulleitung zur Vermittlung von Spezialkenntnissen in einem bestimmten Sach- oder Aufgabengebiet angestellt. Dabei wird unterschieden zwischen Fachreferierenden, die nach Einzellektionen abgerechnet werden und Fachreferierenden, die aufgrund der Anzahl der erteilten Lektionen ein Monatsgehalt ausgerichtet erhalten.
Wichtige Links und Formulare
Extern beigezogene Personen zur Vermittlung von Spezialkenntnissen
Bei einer Fachreferentin oder einem Fachreferenten handelt es sich um eine von extern beigezogene Person zur Vermittlung von Spezialkenntnissen in einem bestimmten Sach- oder Aufgabengebiet ohne Stellvertretungsfunktion. Sie wird von der Schulleitung angestellt.
Nachfolgende Tabelle fasst die Anstellungsbedingungen von Fachreferierenden zusammen:
| Betrifft | bei Fachreferierenden |
|---|---|
| Entschädigung | Die Entschädigung erfolgt im Einzellektionenansatz Bemerkung: Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt sind im Ansatz anteilsmässig enthalten. |
| Betreuungszulagen oder Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Krankheit oder Unfall | Kein Anspruch |
| Probezeit | Bei Anstellungen von Fachreferierenden gibt es keine Probezeit. |
| Auflösung des Anstellungsverhältnisses | Anstellungsverhältnisse können wie folgt aufgelöst werden:
|
Wichtig zu wissen: Anstellung von Fachreferentinnen und -referenten
Fachreferierende, die mehr als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, erhalten ein Monatsgehalt, das einer im Monatsgehalt angestellten Lehrperson entspricht.
Unterrichtet eine Lehrperson unerwartet mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr wird ihr Gehalt rückwirkend dem Gehalt einer im Monatsgehalt angestellten Lehrperson angepasst.
Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Anstellungen von Fachreferierenden gelten auch nach fünf Jahren nicht als ein unbefristetes Anstellungsverhältnis
Rechtliche Grundlagen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung.
1 Eine Fachreferentin oder ein Fachreferent ist eine von extern hinzugezogene Person, die Spezialkenntnisse eines bestimmten Sach- oder Aufgabengebiets vermittelt. Sie übernimmt keine Stellvertretungsfunktion.
1 Die Schulleitung stellt Fachreferentinnen und Fachreferenten an.
1 Bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Probezeit.
1 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die weniger als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden in der Regel im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
2 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die mehr als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.
3 Unterrichtet bei einer Anstellung nach Absatz 1 eine Fachreferentin oder ein Fachreferent wider Erwarten mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.
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1 Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen und Fachreferenten können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.