Bildungsurlaub

Die Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs gibt Lehrpersonen die Chance, eine Auszeit für die eigene berufsbezogene Weiterbildung zu nützen. Bis zu drei bezahlte Urlaube von insgesamt maximal sechs Monaten stehen einer Lehrperson im Laufe ihrer Lehrtätigkeit zu.

Bestimmungen für den Bezug

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Bis zu drei bezahlte Urlaube für individuelle berufsbezogene Weiterbildung können Lehrpersonen im Laufe ihrer Lehrtätigkeit beziehen. Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel bewilligt. Es gelten zudem folgende Bestimmungen für den Bezug:

  • Die Bildungsurlaube dürfen insgesamt maximal sechs Monate betragen;

  • bezogen werden können sie frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung.

  • Ein Bildungsurlaub, der weniger als drei Monate dauert, kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden.

  • Die Lehrperson bleibt bis drei Jahre nach dem bezahlten Urlaub rückerstattungspflichtig.

  • Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.

Bildungsurlaub beantragen

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  • Besprechen Sie Ihren Wunsch bezüglich Bildungsurlaub frühzeitig mit der Schulleitung.

  • Zusätzlich zum Gesuch wird eine Stellungnahme durch die Schulleitung und Anstellungsbehörden verlangt. (Weitere erforderliche Beilagen sind durch die Kommission für Bildungsurlaube resp. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes definiert).

Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche

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Aus nachfolgender Tabelle wird ersichtlich, welche Stelle für die Bewilligung resp. Ablehnung der Gesuche jeweils verantwortlich ist.

Lehrpersonen, Schulstufe und Unterrichtsort

Zuständigkeit Bewilligung resp. Ablehnung der Gesuche

Lehrpersonen der Volksschulen und Kindergärten, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten

Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

Lehrpersonen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten

Zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes

Lehrpersonen, die im französischsprachigen Kantonsteil unterrichten

Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Section francophone de l'OECO oder zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes

Berichterstattung

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Nach Beendigung des Urlaubs reicht die Lehrperson der zuständigen Kommission der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeiten während des Urlaubs ein. Allenfalls wurden im Kurskonzept auch andere Bedingungen vereinbart, die eine Lehrperson nach dem Bildungsurlaub zu erfüllen hat.  

Rückerstattung Urlaubskosten

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Verlässt eine Lehrperson noch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst, muss sie für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten zu einem Drittel zurückerstatten. Vorbehalten bleibt der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde

FAQ

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Die Lehrperson wird rückerstattungspflichtig. Sie muss für die Urlaubskosten für jedes nicht vollendete Schuljahr zu einem Drittel aufkommen. Falls sie keine weitere Anstellung als Lehrperson im Kanton Bern innerhalb von 3 Monaten annimmt.

Eine Lehrperson kann maximal drei Bildungsurlaube beziehen, die insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern.