Ferien und unterrichtsfreie Zeit
Die unterrichtsfreie Zeit zählt zur Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Sie kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt. Während dieser Zeit können Lehrpersonen zudem Ferien beziehen und geleistete Mehrarbeit während der Schulwochen kompensieren.
Ferien und unterrichtsfreie Zeit als Bestandteile der Jahresarbeitszeit
Die unterrichtsfreie Zeit ist nebst der Unterrichtszeit Teil der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Sie kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt, wie bspw. das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, das Zusammenarbeiten und die Weiterbildung.
Der grösste Teil der unterrichtsfreien Zeit machen die Schulferien aus. Diese dienen den Lehrpersonen auch zur Erholung, also zum Bezug von Ferien, und geben ihnen weiter die Möglichkeit zur Kompensation der während der Schulwochen geleisteten Mehrarbeit (bspw. Elterngespräche, Schulprojekte, Landschulwochen, Abschlussreisen o.ä.). Die Schulferien dienen weiter der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung.
Wichtig zu wissen: Ferien und unterrichtsfreie Zeit
Der eigentliche Ferienanspruch der Lehrpersonen leitet sich aus der Höhe der Jahresarbeitszeit ab. Er entspricht den übrigen Kantonsangestellten. Damit ergibt sich auch für Lehrpersonen ein Ferienanspruch von fünf Wochen. Die persönlichen Ferien müssen während den offiziellen Schulferien bezogen werden.
Lehrpersonen haben während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie von den Schulleitungen für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden (Art. 61 LAV). Mindestens neun Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt des Termins.
Als «unterrichtsfreie Zeit» i.S.v. Art. 61 LAV zählen (nur) diejenigen unterrichtsfreien Zeiten, die für alle Lehrpersonen (also für das gesamte Kollegium) und nicht nur für eine individuelle Lehrperson gelten (wie z.B. Schulferien und Wochenenden).
In einem weiteren Sinn und im Rahmen der Jahresarbeitszeit wird «unterrichtsfreie Zeit» als diejenige Zeit definiert, während welcher eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt. Im Rahmen der Jahresarbeitszeit der einzelnen Lehrperson darf die Schulleitung die Lehrperson im Rahmen ihres Weisungsrechts aufbieten.Bei Lehrpersonen mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörden die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht einschränken.
Rechtliche Grundlagen
1 Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.
2 Dieser umfasst
| a | Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, | ||
| b | Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, | ||
| c | Zusammenarbeiten, | ||
| d | Weiterbildung. | ||
1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.
2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.
3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.
1 Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.
1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien.
2 Der Ferienanspruch wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten aus nicht betrieblichen Gründen ausgesetzt wird. Bezahlter Mutterschaftsurlaub wird nicht angerechnet.
3 Der Regierungsrat regelt den Ferienanspruch und den Umfang der anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.
1 … *
2 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
| a | 25 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird, | ||
| b | 28 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird, sowie bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, | ||
| c | 33 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird. | ||
3 Lernende haben einen Ferienanspruch von 32 Arbeitstagen.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht während des ganzen Kalenderjahrs im Kantonsdienst stehen, haben einen anteilsmässigen Ferienanspruch.
FAQ
Nein. Lehrpersonen haben bei Krankheit oder Unfall während der Schulferien rechtlich weder einen Anspruch auf Nachbezug der Ferien während der Unterrichtszeit noch auf eine IPB-Gutschrift oder eine finanzielle Abgeltung.
Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben, die eine Lehrperson nebst dem Unterrichten im Rahmen ihres Berufsauftrags erfüllt, wird bei den Lehrkräften eine Jahresarbeitszeit (von rund 1'930 Stunden) angewendet. Diese beinhaltet sowohl die Unterrichtszeit als auch die unterrichtsfreie Zeit.
Der eigentliche Ferienanspruch einer Lehrperson leitet sich aus der Höhe dieser Jahresarbeitszeit ab. Demnach haben Lehrpersonen – analog dem Kantonspersonal – Anrecht auf fünf Wochen Ferien pro Jahr. Von den dreizehn Schulferienwochen gelten also lediglich fünf Wochen als Ferien. Die übrigen acht Wochen gelten als unterrichtsfreie Zeit und sind ordentliche Arbeitszeit.
Eine Arbeitszeiterfassung ist bei Lehrkräften rechtlich nicht verankert. Lehrkräfte können deshalb ihre Ferien ausserhalb der Unterrichtszeit (und allfälliger Pflichttage im Sinne von Art. 61 Abs. 1 LAV) frei wählen und – im Unterschied zum Kantonspersonal – ohne Bewilligung des Vorgesetzten beziehen.
Mit Blick auf dreizehn Wochen Schulferien wird deshalb davon ausgegangen, dass eine vorläufig ferienunfähige Lehrperson trotzdem ihre fünf Wochen Ferien im Laufe des Schuljahres während der Schulferien beziehen kann. Im Ergebnis hat die Lehrperson also selbständig dafür zu sorgen, dass sie ihren Ferienanspruch in den Schulferien beziehen kann.
Bei Krankheit oder Unfall während der Schulferien können die persönlichen Ferien also grundsätzlich nicht während der Unterrichtszeit nachgeholt, dem IPB-Konto gutgeschrieben oder gar zusätzlich finanziell abgegolten werden, selbst wenn nebst einer Arbeitsunfähigkeit zeitgleich tatsächlich auch eine Ferienunfähig ärztlich attestiert wird.
Ergänzender Hinweis: Fällt eine Lehrperson länger als zwei Monate aus, wird ihr Ferienanspruch von fünf Wochen wohlgemerkt im Verhältnis der Anwesenheit im Schuljahr angepasst bzw. gekürzt (vgl. Art. 146 PV sowie Vorgehen und Modalitäten bei Krankheit ).