Ferien und unterrichtsfreie Zeit
Die unterrichtsfreie Zeit zählt zur Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Sie kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt. Während dieser Zeit können Lehrpersonen zudem Ferien beziehen und geleistete Mehrarbeit während der Schulwochen kompensieren.
Ferien und unterrichtsfreie Zeit als Bestandteile der Jahresarbeitszeit
Die unterrichtsfreie Zeit ist nebst der Unterrichtszeit Teil der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Sie kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt, wie bspw. das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, das Zusammenarbeiten und die Weiterbildung.
Der grösste Teil der unterrichtsfreien Zeit machen die Schulferien aus. Diese dienen den Lehrpersonen auch zur Erholung, also zum Bezug von Ferien, und geben ihnen weiter die Möglichkeit zur Kompensation der während der Schulwochen geleisteten Mehrarbeit (bspw. Elterngespräche, Schulprojekte, Landschulwochen, Abschlussreisen o.ä.). Die Schulferien dienen weiter der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung.
Wichtig zu wissen: Ferien und unterrichtsfreie Zeit
Der eigentliche Ferienanspruch der Lehrpersonen leitet sich aus der Höhe der Jahresarbeitszeit ab. Er entspricht den übrigen Kantonsangestellten. Damit ergibt sich auch für Lehrpersonen ein Ferienanspruch von fünf Wochen. Die persönlichen Ferien müssen während den offiziellen Schulferien bezogen werden.
Lehrpersonen haben während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie von den Schulleitungen für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden (Art. 61 LAV). Mindestens neun Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt des Termins.
Als «unterrichtsfreie Zeit» i.S.v. Art. 61 LAV zählen (nur) diejenigen unterrichtsfreien Zeiten, die für alle Lehrpersonen (also für das gesamte Kollegium) und nicht nur für eine individuelle Lehrperson gelten (wie z.B. Schulferien und Wochenenden).
In einem weiteren Sinn und im Rahmen der Jahresarbeitszeit wird «unterrichtsfreie Zeit» als diejenige Zeit definiert, während welcher eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt. Im Rahmen der Jahresarbeitszeit der einzelnen Lehrperson darf die Schulleitung die Lehrperson im Rahmen ihres Weisungsrechts aufbieten.Bei Lehrpersonen mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörden die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht einschränken.