Gehaltsaufstieg

Die jährliche Lohnrunde erfolgt bei den Lehrpersonen jeweils mit dem Start eines neuen Schuljahres per 1. August. Dabei wird unterschieden zwischen dem generellen Gehaltsaufstieg als Teuerungsausgleich und dem individuellen Gehaltsaufstieg, wobei kein genereller Anspruch geltend gemacht werden kann.  Die ab dem nächsten 1. August geltende Tabelle mit dem Gehaltsaufstieg nach Berufserfahrungsjahren wird jeweils im März publiziert. 

Genereller Gehaltsaufstieg (Teuerungsausgleich)

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Der Regierungsrat entscheidet jährlich über den sogenannten Gehaltsaufstieg. In einer «Lohnrunde» kann er die Grundgehälter anheben. Er legt fest, welcher Prozentsatz der Lohnsumme eingesetzt wird und berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage des Kantons. Auf einen generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.

Individueller Gehaltsaufstieg

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Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gesamtsumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht. Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrperson über ein zusätzliches ganzes Praxisjahr verfügt.

Aufhebung von Gehaltsrückständen

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Für die Gehaltsentwicklung der Lehrpersonen und Schulleitungen werden die eingesetzten Prozente der Lohnsumme in der Regel nicht vollumfänglich benötigt. Die Differenz wird dazu verwendet, die Rückstände zur Zielkurve der Gehaltsentwicklung individuell zu korrigieren (sogenannte „Aufholer“). Der Umfang des Aufholens wird jährlich festlegt. Diejenigen Personen, die sich in ihrer Gehaltsentwicklung am weitesten von der Zielkurve entfernt befinden, können inklusive individuellem Gehaltsaufstieg eine Erhöhung um bis zu sechs Gehaltsstufen erhalten. Sobald alle Gehaltsrückstände aufgehoben sein werden, erreichen Lehrpersonen ohne Vorstufenabzug das Maximalgehalt von 77 Gehaltsstufen nach 27 Jahren Berufserfahrung. Lehrpersonen mit Vorstufenabzug erreichen das Maximum entsprechend später.

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