Poolanstellung
Mit einer Poolanstellung werden alle Aufgaben und Tätigkeiten an einer Schule ausserhalb des effektiven Unterrichts sowie dessen Vor-und Nachbearbeitung entlöhnt. Auch die Leitungsfunktion oder die Ausübung von Spezialaufgaben werden beispielsweise aus einem budgetierten Pool finanziert.
Wichtige Links und Formulare
Schulleitungspool
Schulleitungen tragen eine grosse Verantwortung in der Schule. Sie sind zuständig für die Personalführung, die pädagogische Leitung, die Qualitätsentwicklung und -evaluation, die Organisation und Administration sowie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Ressourcen für die Schulleitung werden im sogenannten Schulleitungspool abgegolten.
| Volksschulen | Berufsfachschulen | Mittelschulen | |
|---|---|---|---|
| Festlegung des Pools | In Beschäftigungsgradprozenten | In Beschäftigungsgradprozenten oder Franken | In Beschäftigungsgradprozenten |
| Höhe des Pools | Abhängig von
| Abhängig von
| Abhängig von
|
| Berechnung | Schulleitungspool in BG-%= A * 0.104 + B * 0.106 + C * 0.194 + 5
| Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15
| Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15
|
| Anpassung | Eine Anpassung der Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn der Schulleitungspool folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreitet. Grundlage ist das Formelergebnis, exkl. mathematische Rundung:
| Die Pools werden während der Vereinbarungsdauer angepasst, wenn die Abweichung vom vereinbarten Poolwert mehr als 10 Prozent beträgt. | Die Höhe des Schulleitungspools wird für jedes Schuljahr anhand der aktuellen Zahlen berechnet. |
| Besonderes |
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| Zusätzliche Informationen | Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 LAV | MBA Vorgabe für Berufsfachschulen zur Poolberechnung MBA Vorgabe Anstellungsbedingungen von Schulleitungsmitgliedern | Art. 72 - 76 MiSV |
Pool für Spezialaufgaben
Im Rahmen des Berufsauftrags wenden Lehrpersonen rund zwölf Prozent ihrer Jahresarbeitszeit für die Mitarbeit und Zusammenarbeit an einer Schule auf. Sie wirken so an der Zielerreichung, der Organisation und der Administration mit und damit verbunden an der Qualitätsentwicklung der Schule mit. Nebst diesen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Pflichten, müssen in einer Schule weitere Spezialaufgaben erfüllt werden.
Der Pool für Spezialaufgaben steht den Schulleitungen als Instrument zur Verfügung, um Lehrpersonen für die Erfüllung jener Spezialaufgaben, die im Interesse der gesamten Schule liegen, aber nicht innerhalb des Berufsauftrags erfüllt werden können, zu entschädigen. Die Schulleitungen können den Pool für die Spezialaufgaben den lokalen Bedürfnissen und Prioritäten der Schule entsprechend einsetzen. Sie definieren eigenständig, welche Aufgaben in welchem Umfang abgegolten werden und umschreibt diese in einer Stellenbeschreibung.
| Volksschulen | Schulen Sek II | |
|---|---|---|
| Festlegung des Pools | In Beschäftigungsgradprozenten | In Beschäftigungsgradprozenten |
| Höhe / Berechnung des Pools | Der Pool für Spezialaufgaben beträgt 60 % des Schulleitungspools. | Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. |
| Klassenlehrkräfte | Zur Abgeltung der Klassenlehrfunktion wird der Pool für Spezialaufgaben um 5 % pro Klasse erhöht. | Zur Abgeltung der Klassenlehrfunktion wird der Pool für Spezialaufgaben um 5 % pro Klasse erhöht. |
| Mentoring | Zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wieder einsteigenden Lehrkräften wird der Pool für Spezialaufgaben für ein Semester erhöht:
Weitere Informationen zum Mentoring finden Sie hier. | Zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften wird der Pool für Spezialaufgaben für ein Semester erhöht:
Weitere Informationen zum Mentoring finden Sie hier. |
| Besonderes | Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spezialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese den Unterricht in einer anderen Landessprache durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren. |
Sonderpool
Für Aufgaben, die keinem bestehenden Pool zugeordnet werden können, kann ein zeitlich befristeter Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden. Bei Volksschulen erfolgt die Bewilligung durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
Downloads
- Pool für Spezialaufgaben Empfehlungen (PDF)
- Berechnung Schulleitungspool Pool für Spezialaufgaben 2026/27 (XLSX)
- Anhang 4 LAV zu den Artikeln 91 und 92 (PDF)
- Allgemeinverfügung Sonderpool Spezialaufgabe Schutzstatus S (gültig bis 31.7.2027) (PDF)
- Allgemeinverfügung Sonderpool integrative Sonderschulung 2023-26 (PDF)
- Orientierungshilfe Stellenbeschreibung Funktion Klassenlehrperson (PDF)
- Orientierungshilfe Stellenbeschreibung Funktion Mentorat (PDF)
FAQ
Die Verordnungsänderung wird auf sämtlichen Schulstufen umgesetzt.
Für die Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung[1]. Die Abgeltung wird über eine Erhöhung des Pools für Spezialaufgaben geregelt (Art. 73 Abs. 3 MiSV, bzw. Art. 47b Abs. 3 BerV). Neben den Änderungen der LAV werden entsprechen indirekte Änderungen der MiSV und der BerV vorgenommen.
[1] BSG 433.121 Mittelschulverordnung (MiSV), BSG 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Ja, die Zulage ist pensionskassenpflichtig.
Die Funktionszulage wird 12 mal pro Jahr ausgerichtet.
Nein, auf der Funktionszulage wird keine Altersentlastung gewährt.
Der Umfang der Beschäftigungsprozente wird im Pool für Spezialaufgaben festgelegt.
Für Funktionen, die aus dem Pool für Spezialaufgaben finanziert werden, die Aufgaben in einer Stellenbeschreibung festzuhalten (Anhang 4 LAV).
Nein, die Funktion wird dem Pool für Spezialaufgaben zugeordnet. Für diese Funktionen in Beschäftigungsgradprozenten kann praxisgemäss ausser der Äufnung der Altersentlastung keine Buchung in der IPB erfolgen.
Klassenlehrpersonen der Regelklassen und der Klassen der besonderen Volksschule
Klassenlehrpersonen der Einschulungsklassen (EK) und der Klassen für besondere Förderung (KbF). Die Ressourcen für die Abgeltung dieser Klassenlehrpersonen werden nicht mehr aus dem MR-Pool entnommen, sondern zusätzlich gewährt.
Klassenlehrpersonen von Klassen nach Art. 17a VSG (Regionale Integrationsklassen RIK+, Empfangsklassen Bundesasylzentren BAZ und Rückkehrzentren RZB, Willkommensklassen)
Klassenlehrpersonen von Intensivkursen IK DaZ nach Art. 7 MRDV
Die Regelung nach Art. 16a LADV, dass Lehrkräfte eine Entlastungslektion beanspruchen können, bleibt bestehen. Die Entlastungslektion wird jedoch nicht mehr automatisch, sondern bei Bedarf und in Absprache mit dem Schulinspektorat gewährt.Nach derselben Handhabung werden Lektionen bei herausfordernden Klassensituationen nach MRDV Art. 3. MRDV durch das Schulinspektorat vergeben.
Die Höhe der Zulage ist abhängig von der Anstellung in Beschäftigungsgradprozenten für die Klassenlehrfunktion.
Die fünf Beschäftigungsgradprozente sowie die monatliche Funktionszulage von Fr. 300.- werden pro Klasse (nicht pro Person) gewährt. Wird eine Klasse also gemeinsam geführt, erhalten beide Lehrpersonen je 50 % der Zulage, also Fr. 150.- ausgerichtet.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 LADV kann bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden. Sofern es sich also um Anstellungen im Einzellektionenansatz handelt, kann keine Stellvertretung für diese Funktion eingesetzt werden.
Bei längeren Stellvertretungen jedoch wird sowohl der entsprechende Beschäftigungsgrad als auch die Funktionszulage auch an die Stellvertretung ausbezahlt.
Ja. Sie erhalten Zulagen von insgesamt 600 Franken pro Monat.
Rechtliche Grundlagen
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere
| a | die Personalführung, | ||
| b | die pädagogische Leitung, | ||
| c | die Qualitätsentwicklung und -evaluation, | ||
| d | die Organisation und Administration, | ||
| e | die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. | ||
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.
1 Spezialaufgaben im Interesse der gesamten Schule, die nicht Bestandteil des Berufsauftrags nach Artikel 17 LAG sind, sind insbesondere Fachaufgaben.
2 Die Schulleitung umschreibt die Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.
1 Für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule besteht ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten. Für die Leitung des Spezialunterrichts in der Volksschule besteht ein separater Pool.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Schulleitungspool sowie den Pool für die Leitung des Spezialunterrichts fest.
1 Für die Erfüllung von Schulleitungs- und Spezialaufgaben bestehen Pools in Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt die Pools fest.
1 Für Aufgaben, die nicht einem Pool gemäss Artikel 91 bis 92a zugeordnet werden können, kann zeitlich befristet ein Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden
| a | für die Volksschule durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, | ||
| b | für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt. | ||
1 Die Zuordnung der Schulleitungsfunktionen zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2. Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion ordnet nicht erwähnte Schulleitungsfunktionen und Funktionen in besonderen Verhältnissen zu.
2 Bei komplexen Strukturen in den Schulen der Sekundarstufe II und in den höheren Fachschulen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Schulleitungsfunktionen eine Gehaltsklasse höher einstufen.
3 Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiedene Gehaltsklassen eingestuft, gilt
| a | für die Erfüllung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft die Gehaltsklasse derjenigen Schulstufe, auf der die Tätigkeit als Klassenlehrkraft ausgeübt wird, | ||
| b | für die Erfüllung der übrigen Spezialaufgaben die höhere Gehaltsklasse. | ||
4 Für Personen, die nicht über eine Lehrbefähigung der betreffenden Stufe verfügen und in einer Schule der Sekundarstufe II oder einer höheren Fachschule eine Funktion in der Schulleitung ausüben oder Spezialaufgaben erfüllen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über die Einstufung.
5 Werden Beschäftigungsgradprozente vom Schulleitungspool für die Erfüllung von Spezialaufgaben eingesetzt, erfolgt die Einstufung gemäss Absatz 3.
Archiv Downloads
- Allgemeinverfügung Sonderpool Spezialaufgabe Schutzstatus S (gültig bis 31.7.2025) (PDF)
- Allgemeinverfügung Sonderpool integrative Sonderschulung 2022-23 (PDF)
- Allgemeinverfügung Sonderpool Mentoring Berufseinsteigende 2019/20 (PDF)
- Allgemeinverfügung Sonderpool Mentoring Berufseinsteigende 2018/19 (PDF)
- Berechnung Schulleitungspool und Pool für Spezialaufgaben 2025/26 (XLSX)
- Berechnung Schulleitungspool und Pool für Spezialaufgaben 2024/25 (XLSX)
- Berechnung Schulleitungspool und Pool für Spezialaufgaben 2023/24 (XLSX)
- Berechnung Schulleitungspool und Pool für Spezialaufgaben 2022/23 (XLSX)
- Berechnung Schulleitungspool und Pool für Spezialaufgaben 2020/21 (XLS)
- Berechnung Schulleitungspool und Pool für Spezialaufgaben 2019/20 (XLS)