Poolanstellung

Mit einer Poolanstellung werden alle Aufgaben und Tätigkeiten an einer Schule ausserhalb des effektiven Unterrichts sowie dessen Vor-und Nachbearbeitung entlöhnt. Auch die Leitungsfunktion oder die Ausübung von Spezialaufgaben werden beispielsweise aus einem budgetierten Pool finanziert.

Schulleitungspool

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Schulleitungen tragen eine grosse Verantwortung in der Schule. Sie sind zuständig für die Personalführung, die pädagogische Leitung, die Qualitätsentwicklung und -evaluation, die Organisation und Administration sowie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Ressourcen für die Schulleitung werden im sogenannten Schulleitungspool abgegolten.

Volksschulen

Berufsfachschulen

Mittelschulen

Festlegung des Pools

In Beschäftigungsgradprozenten

In Beschäftigungsgradprozenten oder Franken

In Beschäftigungsgradprozenten

Höhe des Pools

Abhängig von

  • Anzahl Auszubildenden (A)

  • Anzahl Lektionen gemäss Pensenmeldung (B)

  • Anzahl Lehrpersonen (C)

Abhängig von

  • Anzahl Auszubildenden (A)

  • Anzahl gehaltswirksamen Lektionen pro Woche (B)

  • Anzahl Mitarbeitenden (C)

Abhängig von

  • Anzahl Schülerinnen und Schüler (A)

  • Anzahl gehaltswirksamen Lektionen (B)

  • Anzahl Mitarbeitenden (C)

Berechnung

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.104 + B * 0.106 + C * 0.194 + 5 

  • Mathematische Rundung auf fünf Prozent, wobei im Minimum fünf Beschäftigungsgradprozente zugesprochen werden.

  • Massgebend für die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung. 

  • Die Werte werden für vier Jahre berechnet und festgelegt.

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15 

  • Plus Zuschlag für frankophone und zweisprachige Schulen, max. Zuschlag: Faktor 1.1

  • Minus Abzug für grosse Schulen (über 500 Prozent des Schulleitungspools) von 10 Prozent des Ergebnisses

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15 

  • Zuschlag für zweisprachige Maturität, zweisprachige Fachmittelschule und der zweisprachigen Wirtschaftsmittelschule in Biel (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 1.1 berechnet)

  • Zuschlag Fachmaturität Pädagogik (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 2 berechnet)

  • Zuschlag Passerelle, gymnasiale Maturität für Erwachsene (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 3 berechnet)

  • Zuschlag SuS, welche das Internat am Gym. Hofwil besuchen (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 2 berechnet)

Anpassung

Eine Anpassung der Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn der Schulleitungspool folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreitet. Grundlage ist das Formelergebnis, exkl. mathematische Rundung:

  • +/- 3 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspool bis 60 Beschäftigungsgradprozente

  • +/- 6 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspool ab 60 Beschäftigungsgradprozente

Die Pools werden während der Vereinbarungsdauer angepasst, wenn die Abweichung vom vereinbarten Poolwert mehr als 10 Prozent beträgt.

Die Höhe des Schulleitungspools wird für jedes Schuljahr anhand der aktuellen Zahlen berechnet.

Besonderes

  • 39 Schulwochen pro Jahr. Bei einer abweichenden Anzahl Schulwochen pro Jahr gibt das zuständige Amt den Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Grösse des Schulleitungspools vor.

  • Der Schulleitungspool wird alle vier Jahre neu berechnet und festgelegt.

  • Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Schulleitungspool bei zweisprachigen Schulen durch eine Erhöhung des Faktors A um 0.03 vergrössern.

Zusätzliche Informationen

Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 LAV

MBA Vorgabe für Berufsfachschulen zur Poolberechnung

MBA Vorgabe Anstellungsbedingungen von Schulleitungsmitgliedern

Art. 72 - 76 MiSV

Pool für Spezialaufgaben

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Im Rahmen des Berufsauftrags wenden Lehrpersonen rund zwölf Prozent ihrer Jahresarbeitszeit für die Mitarbeit und Zusammenarbeit an einer Schule auf. Sie wirken so an der Zielerreichung, der Organisation und der Administration mit und damit verbunden an der Qualitätsentwicklung der Schule mit. Nebst diesen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Pflichten, müssen in einer Schule weitere Spezialaufgaben erfüllt werden.

Der Pool für Spezialaufgaben steht den Schulleitungen als Instrument zur Verfügung, um Lehrpersonen für die Erfüllung jener Spezialaufgaben, die im Interesse der gesamten Schule liegen, aber nicht innerhalb des Berufsauftrags erfüllt werden können, zu entschädigen. Die Schulleitungen können den Pool für die Spezialaufgaben den lokalen Bedürfnissen und Prioritäten der Schule entsprechend einsetzen. Sie definieren eigenständig, welche Aufgaben in welchem Umfang abgegolten werden und umschreibt diese in einer Stellenbeschreibung.

Volksschulen

Schulen Sek II

Festlegung des Pools

In Beschäftigungsgradprozenten

In Beschäftigungsgradprozenten

Höhe / Berechnung des Pools

Der Pool für Spezialaufgaben beträgt 60 % des Schulleitungspools.

Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. 

Klassenlehrkräfte 

Zur Abgeltung der Klassenlehrfunktion wird der Pool für Spezialaufgaben um 5 % pro Klasse erhöht.

Zur Abgeltung der Klassenlehrfunktion wird der Pool für Spezialaufgaben um 5 % pro Klasse erhöht.

Mentoring

Zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wieder einsteigenden Lehrkräften wird der Pool für Spezialaufgaben für ein Semester erhöht:

  • um drei Beschäftigungsgradprozente für die unterstützte Lehrkraft und

  • um drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft für die unterstützende Lehrkraft.

Weitere Informationen zum Mentoring finden Sie hier

Zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften wird der Pool für Spezialaufgaben für ein Semester erhöht:

  • um drei Beschäftigungsgradprozente für die unterstützte Lehrkraft und

  • um drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft für die unterstützende Lehrkraft.

Weitere Informationen zum Mentoring finden Sie hier

Besonderes

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spezialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese den Unterricht in einer anderen Landessprache durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren.

Sonderpool

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Für Aufgaben, die keinem bestehenden Pool zugeordnet werden können, kann ein zeitlich befristeter Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden. Bei Volksschulen erfolgt die Bewilligung durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

FAQ

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Die Verordnungsänderung wird auf sämtlichen Schulstufen umgesetzt.

Für die Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung[1]. Die Abgeltung wird über eine Erhöhung des Pools für Spezialaufgaben geregelt (Art. 73 Abs. 3 MiSV, bzw. Art. 47b Abs. 3 BerV). Neben den Änderungen der LAV werden entsprechen indirekte Änderungen der MiSV und der BerV vorgenommen.

[1] BSG 433.121 Mittelschulverordnung (MiSV), BSG 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Ja, die Zulage ist pensionskassenpflichtig.

Die Funktionszulage wird 12 mal pro Jahr ausgerichtet.

Nein, auf der Funktionszulage wird keine Altersentlastung gewährt.

Der Umfang der Beschäftigungsprozente wird im Pool für Spezialaufgaben festgelegt.

Für Funktionen, die aus dem Pool für Spezialaufgaben finanziert werden, die Aufgaben in einer Stellenbeschreibung festzuhalten (Anhang 4 LAV).

Nein, die Funktion wird dem Pool für Spezialaufgaben zugeordnet. Für diese Funktionen in Beschäftigungsgradprozenten kann praxisgemäss ausser der Äufnung der Altersentlastung keine Buchung in der IPB erfolgen.

  • Klassenlehrpersonen der Regelklassen und der Klassen der besonderen Volksschule

  • Klassenlehrpersonen der Einschulungsklassen (EK) und der Klassen für besondere Förderung (KbF). Die Ressourcen für die Abgeltung dieser Klassenlehrpersonen werden nicht mehr aus dem MR-Pool entnommen, sondern zusätzlich gewährt.

  • Klassenlehrpersonen von Klassen nach Art. 17a VSG (Regionale Integrationsklassen RIK+, Empfangsklassen Bundesasylzentren BAZ und Rückkehrzentren RZB, Willkommensklassen)

  • Klassenlehrpersonen von Intensivkursen IK DaZ nach Art. 7 MRDV
    Die Regelung nach Art. 16a LADV, dass Lehrkräfte eine Entlastungslektion beanspruchen können, bleibt bestehen. Die Entlastungslektion wird jedoch nicht mehr automatisch, sondern bei Bedarf und in Absprache mit dem Schulinspektorat gewährt.

  • Nach derselben Handhabung werden Lektionen bei herausfordernden Klassensituationen nach MRDV Art. 3. MRDV durch das Schulinspektorat vergeben.

Die Höhe der Zulage ist abhängig von der Anstellung in Beschäftigungsgradprozenten für die Klassenlehrfunktion.

Die fünf Beschäftigungsgradprozente sowie die monatliche Funktionszulage von Fr. 300.- werden pro Klasse (nicht pro Person) gewährt. Wird eine Klasse also gemeinsam geführt, erhalten beide Lehrpersonen je 50 % der Zulage, also Fr. 150.- ausgerichtet.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 LADV kann bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden. Sofern es sich also um Anstellungen im Einzellektionenansatz handelt, kann keine Stellvertretung für diese Funktion eingesetzt werden.

Bei längeren Stellvertretungen jedoch wird sowohl der entsprechende Beschäftigungsgrad als auch die Funktionszulage auch an die Stellvertretung ausbezahlt.

Ja. Sie erhalten Zulagen von insgesamt 600 Franken pro Monat.