Vaterschaftsurlaub oder Urlaub des anderen Elternteils
Väter sowie die Ehefrauen von Frauen, die ein Kind geboren haben, haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Vaterschaftsurlaub resp. der Urlaub des anderen Elternteils betragen jeweils zehn Tage.
Wichtige Links und Formulare
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub oder Urlaub des anderen Elternteils
Auch Lehrer oder Ehefrauen der Mütter haben bei der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Vaterschaftsurlaub resp. Urlaub des anderen Elternteils umfasst zehn Arbeitstage (bei 100 Prozent, bei einer teilzeitlichen Anstellung anteilsmässig) und entspricht einem Urlaub im Umfang vom Zweifachen der unterrichteten Wochenlektionen. Der Anspruch kann auch bei befristeten Anstellungen von mehr als einem Monat geltend gemacht werden.
Der Vaterschaftsurlaub resp. der Urlaub des anderen Elternteils benötigt im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub keine formelle Bewilligung durch die Schulleitung. Der Urlaub kann auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt und aneinandergereiht oder gestaffelt bezogen werden. Der Urlaub kann nur in ganzen Arbeitstagen bezogen werden. Der Bezug muss innerhalb von sechs Monaten nach Geburt erfolgen.
Väter oder Ehefrauen der Mütter haben auch Anspruch auf den gesamten Urlaub, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird und die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Vaterschaftsurlaub resp. Urlaub des anderen Elternteils beantragen
Informieren Sie die Schulleitung vorgängig schriftlich über den gewünschten Urlaub.
Sprechen Sie Form und konkreten Zeitpunkt des Bezugs des Urlaubs möglichst früh ab, damit die Stellvertretung organisiert werden kann.
Füllen Sie das Formular Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) aus und reichen Sie es zusammen mit dem im Formular geforderten Unterlagen (Kopie Geburtsschein oder Kopie des Familienbüchleins) bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein. Bei Nichtabgeben des Formulars wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Vaterschaftsentschädigung gekürzt.
Sie können im Zusammenhang mit der Beantragung Ihres Urlaubs auch Ihren Anspruch auf Kinder- und Betreuungszulagen prüfen. Füllen Sie dazu das Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular aus und reichen Sie es zusammen mit einer Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.
Wichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Vaterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils
Während des bezahlten Urlaubs darf die Lehrperson keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen werden verrechnet (Art. 34 LAV).
Rechtliche Grundlagen
1 Anlässlich der Geburt eines Kindes haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Arbeitstagen
| a | der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist; | ||
| b | die Mitarbeiterin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. | ||
1a Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht auch, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens 23 Wochen gedauert hat.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Arbeitstagen, wenn sie ein Kind adoptieren.
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3a Der Urlaub des andern Elternteils ist zusammenhängend oder gestaffelt innert sechs Monaten nach erfolgter Geburt zu beziehen. Diese Frist steht während eines Urlaubs nach Artikel 60a1 still. Nicht bezogener Urlaub verfällt entschädigungslos.
3b Der Adoptionsurlaub ist zusammenhängend oder gestaffelt innert einem Jahr nach bewilligter Aufnahme des Kindes zur späteren Adoption zu beziehen. Nicht bezogener Adoptionsurlaub verfällt entschädigungslos.
4 Die bundesrechtliche Entschädigung des andern Elternteils oder die Adoptionsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Entschädigung des andern Elternteils oder Adoptionsentschädigung gekürzt.
1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen nach Artikel 60 Absatz 1a verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 entsprechend.
3 Wird die Arbeit während der Urlaubsdauer wieder aufgenommen, verfällt der Urlaub gemäss den Absätzen 1 und 2, soweit er noch nicht bezogen ist.
4 Die bundesrechtliche Entschädigung des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Entschädigung gekürzt.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.
1 Die Schulleitung bewilligt bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt:
| a | bis zu drei Arbeitstage pro Ereignis wegen plötzlicher Erkrankung oder Unfalls einer oder eines nahen Familienangehörigen, höchstens aber zehn Arbeitstage pro Schuljahr, | ||
| a1 | bis zu vier Arbeitstage pro Ereignis wegen des Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen, | ||
| b | je ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen eigener Heirat oder eigenen Wohnungswechsels, | ||
| c | im Rahmen der benötigten Zeit wegen anderer dringender privater oder familiärer Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen, | ||
| d | je ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen obligatorischer oder freiwilliger Teilnahme an der militärischen Orientierungsveranstaltung oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht, | ||
| e | im Rahmen der benötigten Zeit bei Vorladungen einer Behörde zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. | ||
2 … *
3 Die Schulleitungen bewilligen pro Schuljahr bezahlten Urlaub weiter wie folgt:
| a | einen Arbeitstag zur Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag, | ||
| b | bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport», | ||
| c | bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung, | ||
| d | bis zu drei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen von Berufsorganisationen oder Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen, | ||
4 Sie gewähren stillenden Müttern während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlten Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrads für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch.
5 Die Stellvertretung ist nach Möglichkeit schulintern zu regeln.
6 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen oder wenn der Urlaub für den Abschluss einer Ausbildung benötigt wird, die im Interesse des Kantons liegt. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.
FAQ
Der Urlaub umfasst zehn Arbeitstage (bei 100 Prozent, bei einer teilzeitlichen Anstellung anteilsmässig).