Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert einen Teil des Verdienstausfalls von Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten. Zudem leistet die EO auch den Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Finanziert wird die EO durch Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer, welche pro Jahr total 0.45 % des massgebenden Erwerbseinkommens ausmachen.

Erwerbsersatzordnung (EO)

Anspruchsberechtigung und Vorgehen

Anspruch auf die Erwerbsausfallsentschädigung oder den Erwerbsersatz (EO) haben:

  • Dienstleistende in der schweizerischen Armee
  • Dienstleistende im Zivilschutz
  • Dienstleistende im Rotkreuzdienst
  • Dienstleistende im Zivildienst
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer von eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S sowie Jungschützinnen- bzw. Jungschützenleitungskursen
  • Frauen in den ersten 16 Wochen des Mutterschaftsurlaubs

Geltendmachung des Anspruchs

Sie erhalten als Dienst leistende Person von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die ge­leisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen Sie die verlangten An­gaben über Ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie wie folgt weiter. 

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer: an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.  Bei mehreren Arbeitgebenden leiten Sie die EO-Anmeldung an eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangen Sie die Lohnbescheini­gungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Leiten Sie die Origi­nal-EO-Anmeldung zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse einer oder eines Arbeitgebenden weiter.
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und zugleich Selbstständigerwerbende resp. Selbständigerwerbender: an Ihre Ausgleichskasse. Verlangen Sie vom Ihrer oder Ihrem Arbeitgebenden eine Lohnbescheinigung.

Informationen zum Vorgehen beim Mutterschaftsurlaub finden Sie hier

Informationen zum Vorgehen bei J+S Leiterkursen finden Sie hier

Entschädigung

Die Entschädigung fliesst in der Regel an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Dienstzeit oder der Mutterschaft den vollen Lohn erhält. Auch wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wegen der Dienstleistung der oder des Arbeitnehmenden keine materiellen Nachteile erleidet, fliesst die Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Ausgenommen ist die Kinderzulage, die immer direkt ausbezahlt wird.

Informationen zur Auszahlung von EO im Rahmen von Jugend und Sport (J&S)

Bisher wurde die vom Bund für diese Kurse ausgerichtete Erwerbsersatzentschädigung (EO) vollumfänglich dem Kanton Bern ausbezahlt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass wenn Lehrpersonen J&S Leitungskurse an arbeitsfreien Tage oder während der Schulferien absolvieren die EO direkt an die Person ausbezahlt wird. Für die Umsetzung dieser Bestimmung gilt es Folgendes zu beachten: 


  • Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, welche einen Anspruch auf Entschädigung generieren.  
  • Keinen Anspruch auf EO haben Personen in der Kursleitungsfunktion (Kursleiter/Kursleiterin und Klassenlehrer/Klassenlehrerin) von J&S Kursen. Weiter bezieht sich die Änderung ausschliesslich auf Einsätze im Rahmen der oben angegebenen J&S Leitungskursen und nicht auf (freiwillige) Dienstleistungen während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes.
  • Für die Bestimmung der arbeitsfreien Tagen währende der Unterrichtszeit wird ein fixes Teilzeitmodell angenommen. Dies bedeutet, dass wenn die Lehrperson zum Beispiel am Montag, Dienstag und Donnerstag unterrichtet, die Tage Mittwoch und Freitag als arbeitsfreie Tage gelten. Diese Regelung gilt unabhängig davon wie viele Lektionen an einem Tag unterrichtet werden. D.h. auch wenn nur zwei Lektionen unterrichtet werden und der Kurs am Nachmittag besucht wird, gilt dieser Tag als Arbeitstag und die EO steht dem Kanton Bern zu.

Nimmt eine Lehrperson z.B. während einer ganzen Arbeitswoche an einem EO berechtigten J&S Kaderkurs teil, hat sie für den Mittwoch und Freitag Anspruch auf die EO-Entschädigung. Für den Montag, Dienstag und Donnerstag hat jedoch weiterhin der Kanton Bern Anspruch auf die EO-Entschädigung.

  • Fällt der Kurs ganz oder teilweise auf ein Wochenende (Samstag und/oder Sonntag) so gelten diese Tage ebenfalls als arbeitsfreie Tage. Dies sofern an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet (z.B. Lehrpersonen an der höheren Berufsbildung). Dies gilt sinngemäss auch für Feiertage oder von der Schule als offiziell für unterrichtsfrei erklärte Tage (z.B. wenn die Schule den Freitag nach Auffahrt als unterrichtsfrei erklärt).
  • Als arbeitsfrei gelten sämtliche Schulferien.
  • Nicht als arbeitsfreie Tage gelten Kollegiumstage oder ähnliches, welche die Schulleitung im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis für die Lehrpersonen (auch wenn sie am benannten Tag keinen Unterricht haben) als obligatorisch erklärt. Solche Tage gehören zum Berufsauftrag (Mitarbeit, Weiterbildung), welchen die Lehrpersonen zu erfüllen haben.
  • Nicht als arbeitsfreie Tage gelten die von der Schulleitung festgelegten Tage in den Schulferien, an denen eine Anwesenheitspflicht gilt (Art. 60 Abs. 3 LAV).

Nachfolgend finden Sie Anwendungsbeispiele zum Ergänzen der EO-Anmeldekarten:

  • Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an Arbeitstagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. von Montag 15. bis Dienstag 16. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung dem Arbeitgeber zu.
    Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen «den Arbeitgeber» an und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «15.1. – 16.1.2024» an:
  • Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. am Samstag 13. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung der Lehrperson zu. Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen an «die am Kurs teilnehmende Person direkt» und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «13.1.2024» an. Wird dieses Kontrollkästchen angekreuzt, so ist von der Lehrperson in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen:
  • Hat der Kurs z.B. an Arbeitstagen und an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. vom Donnerstag 11. bis Dienstag 16. Januar 2024), so sind beide Kontrollkästchen Sofern der Donnerstag 11. sowie Montag 15. und Dienstag der 16.1.2024 Arbeitstage waren, sind diese handschriftlich auf dem Formular anzugeben. Dasselbe gilt für die  arbeitsfreien Tage, d.h. Freitag 12.1. bis Sonntag 14.1.2024. Da auch hier eine teilweise Auszahlung an die Lehrperson erfolgt, ist von ihr in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen: 

Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse in jedem Fall zwingend die Unterschrift sowie Kontaktangaben der Lehrperson (Ziffer 5 des Formulars) sowie Unterschrift und Kontaktangaben der Schulleitung (Ziffer 6.9 des Formulars – die Abrechnungsnummer ist nicht anzugeben) verlangt.  

Die gemäss obigen Ausführungen korrekt ausgefüllten und unterzeichneten EO-Karten sind wie bisher der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste der BKD einzureichen (Kontaktperson s. Gehaltsabrechnung). 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "bezahlter Kurzurlaub"

PV Art. 61        Rekrutierungstage

1 Während der Rekrutierungstage wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.

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PV Art. 62        Rekrutenschule

1 Während der Dienstleistung als Rekrutin oder Rekrut werden 50 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

2 Ist die Rekrutin oder der Rekrut während der Dienstleistung unterhaltsverpflichtet, werden 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

3 Lernende erhalten während der Rekrutenschule den vollen Lohn.

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PV Art. 63        Weitere Dienste der militärischen Grundausbildung; Zivilschutzdienst

1 Während der Leistung weiterer militärischer Grundausbildungsdienste sowie gesetzlich vorgeschriebener Zivilschutzdienste wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.

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PV Art. 64        Durchdienende

1 Während der Dienstleistung als Durchdienende werden in den ersten 120 Tagen 50 Prozent bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

2 Nach Absolvierung der ersten 120 Tage haben die Durchdienenden Anspruch auf volle Gehaltsausrichtung.

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PV Art. 65        Ausbildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere

1 Während der Ausbildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

a Während der ersten 70 Tage der Ausbildungsdienste 50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent.

b Während der verbleibenden Zeit des Ausbildungsdienstes wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.

2 Wird das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vor Vollendung des zweiten Dienstjahrs beim Kanton aufgelöst, ist dieses Gehalt wie folgt zurückzuerstatten:

a bei Austritt vor Vollendung des ersten Dienstjahrs 50 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts;

b bei Austritt während des zweiten Dienstjahrs 25 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts.

3 Der Rückerstattungsbetrag wird mit dem letzten Gehalt verrechnet.

4 Als massgebendes Nettogehalt gilt das Gehalt einschliesslich allfälliger Kinder- und Betreuungszulagen, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Prämien der Nichtberufsunfallversicherung. Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.

5 Liegt der Austritt aus dem Dienst des Kantons im öffentlichen Interesse, kann die Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.

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PV Art. 66        Zivildienst

1 Wenn die oder der Pflichtige die Rekrutenschule nicht absolviert hat, wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

a Während der ersten 120 Tage der gesamten Dauer des Zivildienstes 50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent.

b Während der verbleibenden Zeit des Zivildienstes wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.

2 Hat die oder der Pflichtige die Rekrutenschule absolviert, wird das Gehalt während des Zivildienstes unbeschränkt ausgerichtet.

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PV Art. 67        Freiwillige Dienstleistungen

1 Während der Leistung von freiwilligen Diensten kann das Gehalt von den Direktionen und der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt gekürzt werden.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei können die Leistung von freiwilligen Diensten untersagen, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

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PV Art. 68        Aktiv- und Assistenzdienst

1 Der Regierungsrat regelt die Gehaltsausrichtung bei Leistung von Aktiv- oder Assistenzdienst.

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PV Art. 69        Befristete Anstellungen

1 Für weniger als drei Monate befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dienstleistungen keinen Anspruch auf Gehalt.

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PV Art. 70        Dienstverweigerer

1 Verurteilten Militärdienst-, Zivilschutzdienst- oder Zivildienstverweigerern wird unbezahlter Urlaub für die Dauer der Arbeitsleistung bzw. der Strafverbüssung gewährt.

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PV Art. 71        Krankheit oder Unfall im Dienst

1 Bei Krankheit oder Unfall im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

a solange die Dienstpflichtigen den Sold erhalten, wird das Gehalt nach Artikel 52 ausgerichtet,

b wird kein Sold mehr ausgerichtet, wird das Gehalt um die Leistung der Militärversicherung an die Dienstpflichtigen gekürzt.

2 Diese Fälle sind umgehend dem Personalamt zu melden.

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PV Art. 72        Abgabe der Soldmeldekarte

1 Im Anschluss an jede besoldete Dienstleistung ist die Soldmeldekarte innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Dienst an vereinzelten Tagen oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wurde.

2 Wird die Soldmeldekarte nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende EO-Entschädigung gekürzt.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

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PV Art. 73        Bezug der EO-Entschädigung

1 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2 Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu. 

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ATSG Art. 19 Abs. 2 (Auszahlung von Geldleistungen)

EOV Art. 21 Abs. 2 (Auszahlung der Entschädigung)

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