Bezahlter Kurzurlaub

Nicht immer lassen sich private Angelegenheiten oder familiäre Ereignisse ausserhalb der Unterrichtszeit planen. Daher haben Lehrpersonen in bestimmten Situationen Anspruch auf bezahlten Urlaub. 

Wann wird bezahlter Kurzurlaub bewilligt?

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Im Falle familiärer Ereignisse oder persönlicher Angelegenheiten bewilligt die Schulleitung einer Lehrperson bezahlte Kurzurlaube gemäss nachfolgender Aufstellung. 

Plötzliche Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen

Bis zu 3 Arbeitstage pro Ereignis, höchstens 10 pro Schuljahr

Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen


Bis zu 4 Arbeitstage pro Ereignis

Eigene Hochzeit

1 Arbeitstag

Wohnungswechsel

1 Arbeitstag

Dringende private oder familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen

Im Rahmen der benötigten Zeit

Für die nachfolgenden Vorkommnisse bewilligt die Schulleitung Kurzurlaub wie folgt:

Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag

1 Arbeitstag

Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport

Bis zu 10 Arbeitstage

Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 3 Arbeitstage

Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 2 Arbeitstage

Spezialfälle bezahlter Urlaub

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Stillenden Müttern wird während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlter Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrades für das Stillen oder Abpumpen von Milch gewährt (vgl. Art. 49 Abs 4 LAV sowie Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub). 

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen. Oder auch, wenn der Abschluss einer Ausbildung, die der Schule dient, einen Urlaub erfordert. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.

Lehrpersonen und Schulleitungen haben Anspruch auf Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Betreuungsurlaub

FAQ

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Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in allen Fällen einer ordentlichen Kündigung durch die Anstellungsbehörde bezahlter Kurzurlaub für Vorstellungsgespräche gewährt werden. Bei Kündigungen durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter selbst, kann kein bezahlter Kurzurlaub für die Stellensuche gewährt werden. Diese Möglichkeit ist auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach Art. 26 PG ausgeschlossen. Der Urlaub wird nicht für die Stellensuche an und für sich, sondern lediglich für Vorstellungsgespräche gewährt. Für das Erstellen des Bewerbungsdossiers und das Studium der Stellenanzeigen kann keine Arbeitszeit gewährt werden. Der bezahlte Kurzurlaub beträgt höchstens einen halben Arbeitstag pro Woche. Wie Absatz 5 von Artikel 156 klarstellt, handelt es sich um einen halben Arbeitstag nach Massgabe des Beschäftigungsgrads.    

Es kann ein IPB-Bezug (mit entsprechender Minus-Buchung) bei der Schulleitung beantragt werden. Die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs/Unterrichts muss gewährleistet sein.

Die Schulleitung.

Die entsprechende Beurteilung der konkreten Einzelfälle erfolgt ebenfalls durch die Schulleitung. Insbesondere bei Art. 49 Abs. 1 Bst. c LAV besitzt die Schulleitung einen gewissen Ermessensspielraum; eine rechtsgleiche Behandlung muss gewährleistet bleiben.

Allgemein besteht ein Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub jeweils lediglich im Umfang der effektiv benötigten Zeit, welche eben gerade nicht in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden konnte und deshalb während der Unterrichtszeit gelegt werden musste; ein Anspruch auf «Nachbezug des Kurzurlaubs» bzw. «Kompensation» besteht nicht.

Dieser bezahlte Kurzurlaub soll es im Falle einer plötzlichen Erkrankung ermöglichen, die erste Pflege des Kindes oder des/der nahen Familienangehörigen zu gewährleisten und/oder die weitere Betreuung zu organisieren.

Ein planbarer Arztbesuch ist, wenn immer möglich, ausserhalb der Unterrichtszeit zu legen und zu vereinbaren.

Auch planbare Arztbesuche, zu denen das Kind begleitet wird, berechtigen nicht zu bezahltem Kurzurlaub, da diese im Voraus geplant werden können und ebenfalls wenn immer möglich in die Freizeit zu legen sind. 

Ein Anspruch auf «Nachbezug des Kurzurlaubs» bzw. «Kompensation» besteht nicht.

Als nahe Familienangehörige gelten neben den eigenen Kindern auch Kinder, welche im gleichen Haushalt leben, verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner oder Partnerinnen und Partner, die im gleichen Haushalt leben, Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Partnerinnen und Partner, Eltern der Partnerinnen und Partner, die im gleichen Haushalt leben, Grosseltern, Enkel und Geschwister.