Erwerbsersatzordnung (EO)

Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert einen Teil des Verdienstausfalls von Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten. Zudem leistet die EO auch den Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Finanziert wird die EO durch Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer, welche pro Jahr total 0.45 % des massgebenden Erwerbseinkommens ausmachen.

Anspruchsberechtigung und Vorgehen

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Anspruch auf die Erwerbsausfallsentschädigung oder den Erwerbsersatz (EO) haben:

  • Dienstleistende in der schweizerischen Armee

  • Dienstleistende im Zivilschutz

  • Dienstleistende im Rotkreuzdienst

  • Dienstleistende im Zivildienst

  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer von eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S sowie Jungschützinnen- bzw. Jungschützenleitungskursen

  • Frauen in den ersten 16 Wochen des Mutterschaftsurlaubs

Sie erhalten als Dienst leistende Person von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die ge­leisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen Sie die verlangten An­gaben über Ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie wie folgt weiter. 

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer: an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.  Bei mehreren Arbeitgebenden leiten Sie die EO-Anmeldung an eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangen Sie die Lohnbescheini­gungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Leiten Sie die Origi­nal-EO-Anmeldung zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse einer oder eines Arbeitgebenden weiter.

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und zugleich Selbstständigerwerbende resp. Selbständigerwerbender: an Ihre Ausgleichskasse. Verlangen Sie vom Ihrer oder Ihrem Arbeitgebenden eine Lohnbescheinigung.

Informationen zum Vorgehen beim Mutterschaftsurlaub finden Sie hier

Informationen zum Vorgehen bei J+S Leiterkursen finden Sie hier

Entschädigung

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Die Entschädigung fliesst in der Regel an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Dienstzeit oder der Mutterschaft den vollen Lohn erhält. Auch wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wegen der Dienstleistung der oder des Arbeitnehmenden keine materiellen Nachteile erleidet, fliesst die Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Ausgenommen ist die Kinderzulage, die immer direkt ausbezahlt wird.

Auszahlung von EO im Rahmen von Jugend und Sport (J&S)

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Bisher wurde die vom Bund für diese Kurse ausgerichtete Erwerbsersatzentschädigung (EO) vollumfänglich dem Kanton Bern ausbezahlt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass wenn Lehrpersonen J&S Leitungskurse an arbeitsfreien Tage oder während der Schulferien absolvieren die EO direkt an die Person ausbezahlt wird. Für die Umsetzung dieser Bestimmung gilt es Folgendes zu beachten: 

Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, welche einen Anspruch auf Entschädigung generieren.  

  • Keinen Anspruch auf EO haben Personen in der Kursleitungsfunktion (Kursleiter/Kursleiterin und Klassenlehrer/Klassenlehrerin) von J&S Kursen. Weiter bezieht sich die Änderung ausschliesslich auf Einsätze im Rahmen der oben angegebenen J&S Leitungskursen und nicht auf (freiwillige) Dienstleistungen während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes.

  • Für die Bestimmung der arbeitsfreien Tagen währende der Unterrichtszeit wird ein fixes Teilzeitmodell angenommen. Dies bedeutet, dass wenn die Lehrperson zum Beispiel am Montag, Dienstag und Donnerstag unterrichtet, die Tage Mittwoch und Freitag als arbeitsfreie Tage gelten. Diese Regelung gilt unabhängig davon wie viele Lektionen an einem Tag unterrichtet werden. D.h. auch wenn nur zwei Lektionen unterrichtet werden und der Kurs am Nachmittag besucht wird, gilt dieser Tag als Arbeitstag und die EO steht dem Kanton Bern zu.

  • Nimmt eine Lehrperson z.B. während einer ganzen Arbeitswoche an einem EO berechtigten J&S Kaderkurs teil, hat sie für den Mittwoch und Freitag Anspruch auf die EO-Entschädigung. Für den Montag, Dienstag und Donnerstag hat jedoch weiterhin der Kanton Bern Anspruch auf die EO-Entschädigung.

  • Fällt der Kurs ganz oder teilweise auf ein Wochenende (Samstag und/oder Sonntag) so gelten diese Tage ebenfalls als arbeitsfreie Tage. Dies sofern an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet (z.B. Lehrpersonen an der höheren Berufsbildung). Dies gilt sinngemäss auch für Feiertage oder von der Schule als offiziell für unterrichtsfrei erklärte Tage (z.B. wenn die Schule den Freitag nach Auffahrt als unterrichtsfrei erklärt).

  • Als arbeitsfrei gelten sämtliche Schulferien.

  • Nicht als arbeitsfreie Tage gelten Kollegiumstage oder ähnliches, welche die Schulleitung im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis für die Lehrpersonen (auch wenn sie am benannten Tag keinen Unterricht haben) als obligatorisch erklärt. Solche Tage gehören zum Berufsauftrag (Mitarbeit, Weiterbildung), welchen die Lehrpersonen zu erfüllen haben.

  • Nicht als arbeitsfreie Tage gelten die von der Schulleitung festgelegten Tage in den Schulferien, an denen eine Anwesenheitspflicht gilt (Art. 60 Abs. 3 LAV).

Nachfolgend finden Sie Anwendungsbeispiele zum Ergänzen der EO-Anmeldekarten:

  • Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an Arbeitstagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. von Montag 15. bis Dienstag 16. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung dem Arbeitgeber zu.
    Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen «den Arbeitgeber» an und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «15.1. – 16.1.2024» an.

  • Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. am Samstag 13. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung der Lehrperson zu. Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen an «die am Kurs teilnehmende Person direkt» und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «13.1.2024» an. Wird dieses Kontrollkästchen angekreuzt, so ist von der Lehrperson in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen.

  • Hat der Kurs z.B. an Arbeitstagen und an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. vom Donnerstag 11. bis Dienstag 16. Januar 2024), so sind beide Kontrollkästchen Sofern der Donnerstag 11. sowie Montag 15. und Dienstag der 16.1.2024 Arbeitstage waren, sind diese handschriftlich auf dem Formular anzugeben. Dasselbe gilt für die  arbeitsfreien Tage, d.h. Freitag 12.1. bis Sonntag 14.1.2024. Da auch hier eine teilweise Auszahlung an die Lehrperson erfolgt, ist von ihr in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen.

Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse in jedem Fall zwingend die Unterschrift sowie Kontaktangaben der Lehrperson (Ziffer 5 des Formulars) sowie Unterschrift und Kontaktangaben der Schulleitung (Ziffer 6.9 des Formulars – die Abrechnungsnummer ist nicht anzugeben) verlangt.  

Die gemäss obigen Ausführungen korrekt ausgefüllten und unterzeichneten EO-Karten sind wie bisher der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste der BKD einzureichen (Kontaktperson s. Gehaltsabrechnung). 

FAQ

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Bei mehreren Arbeitgebenden leiten Sie das Formular an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber Ihrer Wahl weiter und verlangen von den anderen Arbeitgebenden eine Lohnbescheinigung und legen diese bei.

Ohne EO-Anmeldung wird keine Entschädigung entrichtet. Ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichskasse (siehe Ziffer 9), unter Vorlage des Dienstbüchleins oder des Ausweises über die Kaderbildung von J+S, ein Ersatzformular aus.