Adoptionsurlaub
Lehrpersonen haben im Zusammenhang mit einer Adoption eines Kindes Anspruch auf Urlaub. Der Adoptionsurlaub beträgt zehn Tage.
Anspruch Adoptionsurlaub
Im Falle einer Adoption haben Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Dieser umfasst zehn Arbeitstage und kann nach bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption innerhalb eines Jahres bezogen werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Vaterschaftsurlaub resp. Urlaub des anderen Elternteils.
Wichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Vaterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils und Adoptionsurlaub
Während des bezahlten Urlaubs darf die Lehrperson keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen werden verrechnet (Art. 34 LAV).
Rechtliche Grundlagen
1 Anlässlich der Geburt eines Kindes haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Arbeitstagen
| a | der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist; | ||
| b | die Mitarbeiterin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. | ||
1a Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht auch, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens 23 Wochen gedauert hat.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Arbeitstagen, wenn sie ein Kind adoptieren.
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3a Der Urlaub des andern Elternteils ist zusammenhängend oder gestaffelt innert sechs Monaten nach erfolgter Geburt zu beziehen. Diese Frist steht während eines Urlaubs nach Artikel 60a1 still. Nicht bezogener Urlaub verfällt entschädigungslos.
3b Der Adoptionsurlaub ist zusammenhängend oder gestaffelt innert einem Jahr nach bewilligter Aufnahme des Kindes zur späteren Adoption zu beziehen. Nicht bezogener Adoptionsurlaub verfällt entschädigungslos.
4 Die bundesrechtliche Entschädigung des andern Elternteils oder die Adoptionsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Entschädigung des andern Elternteils oder Adoptionsentschädigung gekürzt.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ab der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent, sofern keine erheblichen organisatorischen oder betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.
2 Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.
3 Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Absatz 2.
1 Die wegen Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption beurlaubte Lehrkraft darf während dieser Zeit keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet.