Anstellungsende infolge Todesfall

Im Todesfall einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis und Familienangehörige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, erhalten das Gehalt vom Todestag an für den laufenden Monat wie auch für die folgenden drei Monate ausbezahlt. Die Gehaltsfortzahlung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. 

Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge Todesfall

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Im Falle des Todes einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis. Die Familienangehörigen resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, haben dann Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung. Auch wird die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) zu diesem Zeitpunkt saldiert sowie eine Ferienanteilsberechnung vorgenommen.

Gehaltsfortzahlung

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Die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, wird vom Todestag an für den laufenden Monat wie auch für weitere drei Monate ausgerichtet. Sie kann auf mehrere Berechtigte aufgeteilt werden.

Wer hat Anspruch auf Lohnnachgenuss?

Einen Anspruch haben Familienangehörige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war. Andere Personen haben nur einen Anspruch auf Lohnnachgenuss, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Unterstützung bestand:

Familienangehörige

andere Personen (gesetzlicher Anspruch)

andere Personen (vertraglicher Anspruch)

  • Ehegattin / Ehegatte

  • eingetragene Partnerin / eingetragener Partner

  • minderjährige Kinder

  • mündige Kinder in Ausbildung

  • geschiedene Ehegattin / geschiedener Ehegatte

  • getrennte Ehegattin / geschiedener Ehegatte

  • Verwandte in auf- und absteigender Linie

  • etc.

  • geschiedene Ehegattin / geschiedener Ehegatte

  • getrennte Ehegattin / getrennter Ehegatte

  • Kinder nicht verheirateter Eltern

  • etc.

Eine vertragliche Unterhaltspflicht kann beispielsweise aufgrund eines Unterhaltsvertrages für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (Art. 287 ZGB), einer Trennungsvereinbarung (Art. 118 ZGB) oder einer Scheidungskonvention (Art. 111 ZGB) bestehen. 

Saldierung IPB

Die individuelle Pensenbuchhaltung wird mit dem Tod einer Lehrperson saldiert. Ein allfälliges Guthaben wird auf Basis des monatlichen Bruttogehalts inkl. Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen ausbezahlt.

Ferienanteilberechnung

Mit dem Tod der Lehrperson wird per Stichdatum Todestag eine Ferienanteilsberechnung vorgenommen. Der Ferienanteil wird auf der Basis des letzten Gehalts berechnet und ausbezahlt bzw. zurückgefordert.

FAQ

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Erkrankte oder verunfallte Lehrpersonen erhalten nach Art. 65 PG eine Gehaltsfortzahlung gewährt. Wenn eine (erkrankte oder verunfallte) Lehrperson stirbt, so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Lohnnachgenuss. Falls der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung infolge Krankheit oder Unfall innerhalb der Dauer des gewährten Lohnnachgenusses erlischt, endet auch der Lohnnachgenuss auf diesen Zeitpunkt.