Berechnung des Ferienanteils
Aufgrund der ungleichmässigen Verteilung der unterrichtsfreien Zeit während des Jahres wird bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen, die nicht ein ganzes Schuljahr dauern, ein Ferienanteil berechnet.
Einbezug der unterrichtsfreien Zeit bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen von weniger als einem ganzen Schuljahr (Ferienanteil)
In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen (Verhältnis 3:1). Jene Zeit ist ungleichmässig über das Jahr verteilt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird bei jedem unterschuljährigen Ein- oder Austritt bzw. Beginn oder Ende eines unbezahlten Urlaubes die unterrichtsfreie Zeit mitberücksichtigt. Bei der Berechnung des Gehalts wird deshalb ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit taggenau berücksichtigt (Ferienanteil).
In folgenden Fällen erfolgt eine Ferienanteilsberechnung:
Bei einem Stellenantritt während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubes während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
Bei Beginn und Ende der Anstellung / des unbezahlten Urlaubs während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten und beim letzten Gehalt.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen. Dabei wird der Anteil einzeln pro Anstellung berechnet (zeitliche Überschneidungen der Lohnzahlungen können auftreten).
Kein Einbezug hingegen erfolgt in folgenden Fällen:
Für Anstellungsverhältnissen von bis zu einem Monat (Auszahlung erfolgt in Einzellektionen)
Für Anstellungsverhältnisse, die ein Schuljahr dauern (1. August bis 31. Juli)
Für unbezahlte Urlaube kürzer als eine Woche. Bei einem Urlaub von weniger als sieben Tagen wird das Gehalt entsprechend den ausgefallenen Lektionen sistiert. Für eine ganze Schulwoche wird das Gehalt mit sieben Tagen sistiert. Die Berechnung eines Anteils erfolgt ab dem achten Kalendertag.
Bei unbezahlten Urlauben, die ein Schuljahr dauern (1. August bis 31. Juli)
Berechnung des Ferienanteils
Die massgebliche Dauer der Gehaltssistierung bzw. Auszahlung wird mittels folgender Formel berechnet (massgebend ist immer die Berechnung im Gehaltssystem SAP):
Anrechenbare Tage bei Anstellungsbeginn:
Anrechenbare Tage bei Anstellungsende:
| ATa,e | Anrechenbare Tage (diese werden zu Tagessätzen umgerechnet und als Zulage oder Abzug dem Gehalt des Ereignismonats verrechnet) |
| SFTa,e | Anzahl schulfreie Tage zwischen Schuljahresbeginn und Anstellungsbeginn resp. Anstellungsende (in SAP sind die aktuellen Ferienkalender der Schule hinterlegt, damit dieser Wert maschinell ermittelt werden kann) |
| KTsj | Kalendertage des Schuljahres (365 resp. 366 bei einem Schaltjahr) |
| SFTsj | Anzahl schulfreie Tage über das ganze Schuljahr (Kalendertage) |
| KTa | Anzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsbeginns |
| KTe | Anzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsendes + 1 |
Überprüfung des in SAP hinterlegten Ferienkalenders
Der Ferienkalender wird in SAP anhand der Angaben der zuständigen Behörde oder Schule gepflegt. Weil der Ferienkalender bei unterjährigen Ein- und Austritten sowie bei unbezahlten Urlauben direkt lohnrelevant ist, wird er zu Beginn des Schuljahres jeweils auf Korrektheit überprüft.
Falls Sie ausserhalb dieser Prüfung Unstimmigkeiten feststellen, melden Sie die Korrekturen bitte mit Angabe der Quelle an personalinformatik.apd@be.ch.
Gut zu wissen: Ferienanteil
Eine Änderung des Beschäftigungsgrades während der Dauer der Anstellung hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Anteils. Die Änderung des Beschäftigungsgrades wird analog der von der Schulleitung veranlassten Pensenmeldung umgesetzt und nicht pro Zeitabschnitt einzeln berechnet.
Anstelle einer Gehaltssistierung bzw. -auszahlung kann auch die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) verwendet werden. Dies gilt insbesondere bei unbezahlten Kurzurlauben oder Stellvertretungen.