Gehaltssystem

Die Entlöhnung von Lehrpersonen erfolgt anhand eines Gehaltssystems bestehend aus Gehaltsklassen und Gehaltsstufen. Die Gehaltsklasse ist pro Schulstufe resp. Unterrichtsbereich definiert. Mit der Gehaltsstufe fliesst die unterschiedliche Berufserfahrung wie auch die Ausbildung einer Lehrperson in die Gehaltsbestimmung mit ein.

Grundlagen des Gehaltssystems der Lehrpersonen

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Das Gehaltssystem für Lehrpersonen ist im Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) und in der Verordnung über die Anstellung der Lehrpersonen (LAV) geregelt. Es baut auf den Elementen Gehaltsklassen und Gehaltsstufen auf. 

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Gehaltsklassen

Jede Schulstufe resp. jeder Unterrichtsbereich ist gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) einer Gehaltsklasse zugeordnet. In dieser entwickelt sich über die Jahre das individuelle Gehalt. Jede Gehaltsklasse setzt sich aus dem fixen Grundgehalt (100 Prozent) sowie dem individuellen Gehaltsbestandteil zusammen.

Gehaltsstufen

Der individuelle Gehaltsbestandteil besteht aus 77 Gehaltsstufen à je 0.75 Prozent (total 57.75 Prozent). Das Maximalgehalt beträgt somit in jeder Klasse 157.75 Prozent des Grundgehalts. Dem Grundgehalt vorangestellt sind 50 Vorstufen à je 0.75 Prozent. Welche Gehaltsstufe zur Anwendung kommt wird im Rahmen der Einstufung ermittelt.

Grafik zur Darstellung der GK und GS
Grafik zur Darstellung der GK und GS

Gehaltsklassentabellen 

Die Jahres- resp. Monatsgehälter, die sich aus den unterschiedlichen Kombinationen von Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ergeben, werden in der jährlich neu publizierten Gehaltsklassentabelle abgebildet.

Referenzeinstufungen

Die wichtigsten Referenzeinstufungen können den folgenden Tabellen entnommen werden:

Referenzeinstufungen an der Volksschule
Referenzeinstufungen auf der Sekundarstufe II

Gehaltsrechner

Mit dem Gehaltsrechner Lehrpersonen kann das voraussichtliche Gehalt einer Lehrperson berechnet werden. Der Rechner nimmt die Einstufung in die Gehaltsklasse und Gehaltsstufe vor, berechnet das zu erwartende Gehalt und die damit verbundenen Sozialversicherungsabzüge.

Gehaltsaufstieg

Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den generellen und den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht. Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrperson zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches ganzes Praxisjahr verfügt.

Es besteht kein Anspruch auf einen Gehaltsaufstieg.

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