Einstufung (Festlegung des Anfangsgehalts in vier Schritten)

Das Gehalt einer Lehrperson beruht auf der Gehaltsklasse, die jedem Schultyp, jedem Unterrichtsbereich oder jeder Tätigkeit zugeordnet ist, den vorgewiesenen Ausbildungen sowie der gesammelten Berufserfahrung.

Festlegung des Anfangsgehalts in vier Schritten

Link zu diesem Abschnitt kopierenLink wurde kopiert

Das Anfangsgehalt einer Lehrperson wird in vier Schritten berechnet und festgelegt:

Play

Schritt 1: Zuordnung zu Gehaltsklassen

Link zu diesem Abschnitt kopierenLink wurde kopiert

Der Regierungsrat des Kantons Bern legt in der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) fest, wie jemand als Lehrperson, als Schulleitungsmitglied oder für die Erfüllung von Spezialaufgaben pro Schultyp resp. Unterrichtsbereich oder Fach eingestuft wird. Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen ist in Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte festgehalten:

Schultyp / Unterrichtsbereich / Tätigkeit

Gehaltsklasse

Basisstufe und Cycle élémentaire

7

Kindergarten

7

Primarstufe

7

Sekundarstufe I (ohne erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs unterrichtet an einer Mittelschule)

10

Spezialunterricht Volksschule, Sonderschule (inkl. deren ambulante Dienste)

10

Co-Teaching Kindergarten, Basisstufe, Cycle élémentaire, Primarstufe1

7

Co-Teaching Sekundarstufe I

10

Besondere Klasse Primarstufe, Sekundarstufe I

10

Mittelschule inkl. erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

15

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufspraktischer Unterricht2

10

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufliche Grundbildung

13

Berufsmatur, Handelsmittelschule

15

Kaufmännische Berufsfachschule: Wirtschaft, Recht, Gesellschaft, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte

15

Kaufmännische Berufsfachschule: übrige Fächer

13

Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre

10

Höhere Berufsbildung, Weiterbildung

15

Unterrichtsbegleitendes Personal 

8

1 Lehrkräfte mit Master of Arts in Special Needs Education, Diplôme d'enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education): Gehaltsklasse 10.

2 Lehrkräfte mit Diplom für eidg. dipl. Berufsfachschullehrer/-in oder mit Bachelor-/ oder Masterabschluss: Gehaltsklasse 13.

Die Zuordnung der Schulleitungsfunktion zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2 zu Artikel 95 Absatz 1.

Schritt 2: Vorstufenabzug und Anfangsgehalt

Link zu diesem Abschnitt kopierenLink wurde kopiert

Je nach Funktion, Stufe oder Fach werden für die Ausübung der Tätigkeit jeweils andere Ausbildungsanforderungen an die Stelleninhaberin resp. den Stelleninhaber gestellt. Nicht vollständig erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einer prozentualen Reduktion des Grundgehalts, dem sogenannten Vorstufenabzug:

Ausbildungsanforderungen

Vorstufenabzug

Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt

10 Prozent

Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt

20 Prozent

Es gilt dabei die sogenannte «25 Prozent-Regel»: Unterrichtet eine Lehrperson mit abgeschlossenem Lehrpatent weniger als 25 Prozent in einem Fach ausserhalb ihrer Lehrbefähigung, wird kein Vorstufenabzug vorgenommen, auch wenn die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1 A des Art. 29 LAV für dieses Fach nicht vollständig erfüllt sind. Die Lektionen müssen unter derselben Anstellungsbehörde geleistet und die Fächer in derselben Gehaltsklasse eingestuft werden.

Bei Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber von Schulleitungsfunktionen, die keine anerkannte Ausbildung für Schulleitungen abgeschlossen haben, erfolgt ein Abzug von zehn Prozent vom Grundgehalt. (Art. 102 LAV)

Schritt 3: Anrechnung der Berufserfahrung

Link zu diesem Abschnitt kopierenLink wurde kopiert

Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird in Erfahrungsjahren ausgedrückt. Die Anrechnung von Erfahrungs- und Dienstzeit ist klar geregelt. So ist definiert, in welchem Umfang Praxisjahre als Lehrperson oder beispielsweise auch andere berufliche Tätigkeiten als Erfahrungsjahre angerechnet werden können.

Die Erfahrungsjahre werden in Prozentwerte umgerechnet. Zur Umrechnung in den anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt wird die jährlich neu publizierte Umrechnungstabelle (Tabelle 2) im Dokument Anrechnung Berufserfahrung bei Neueinstufungen herangezogen. Bei der Anrechnung der Berufserfahrung wird zudem geprüft, ob diese als Dienstzeit für die Treueprämie angerechnet werden kann. Als Dienstzeit angerechnet werden Tätigkeiten, die im Dienste für den Kanton Bern geleistet wurden.

Schritt 4: Individuelle Einstufung

Link zu diesem Abschnitt kopierenLink wurde kopiert

Im letzten Schritt liefern die vorgängig ermittelten Werte (Gehaltsklasse, Vorstufenabzug und Berufserfahrung) auf der Gehaltsklassentabelle die gesuchte Gehalts- oder Vorstufe. Liegt der Wert zwischen zwei Gehalts- oder Vorstufen, kommt die nächst höhere Gehalts- oder Vorstufe zur Anwendung. Die individuelle Einreihung bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent kann nun in einem Jahres- oder Monatsgehalt (brutto) in Schweizer Franken bestimmt werden

Herr Muster hat eine seminaristische Primarlehrerausbildung abgeschlossen und tritt am 1. August 2025 eine Anstellung als Realschullehrer an. Er kann eine 10-jährige Berufserfahrung vorweisen.

  • Die Sekundarstufe 1 ist gemäss Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte der Gehaltsklasse 10 zugewiesen.

  • Herr Muster erfüllt mit seiner seminaristischen Ausbildung die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in den wichtigsten Teilen. Er muss deshalb einen Vorstufenabzug von -10 % in Kauf nehmen.

  • Seine zehnjährige Berufserfahrung wird angerechnet und resultiert zusammen mit dem Vorstufenabzug von 10 % (Tabelle 2, Umrechnungstabelle 2025/26) in einem anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt von 117 %.

  • In den Gehaltsklassentabellen entspricht dieser Wert der Gehaltsstufe 23.

Das verfügte Monatsgehalt beläuft sich somit auf 8099.15 Franken.  

Downloads

Link zu diesem Abschnitt kopierenLink wurde kopiert