Mutterschaftsurlaub

Lehrpersonen haben im Zusammenhang mit der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf Urlaub. So stehen einer Lehrerin 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub bei 100 Prozent Lohnfortzahlung zu.

Anspruch auf Mutterschaftsurlaub

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Lehrerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Während dieser Zeit erhalten sie ihr Gehalt zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der vergangenen fünf Monate vor der Geburt. 

Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder einer Adoption können Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der ordentliche Schulbetrieb zu jeder Zeit sichergestellt ist. Der unbezahlte Urlaub muss direkt anschliessend an den Mutterschaftsurlaub bezogen werden. Im Krankheitsfall kann er nicht einseitig rückgängig gemacht werden, auch wenn er noch nicht angetreten ist.

Vor dem Mutterschaftsurlaub

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Während der Schwangerschaft steht die Gesundheit der Lehrerin und des Kindes im Vordergrund. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt werden. Um allfällig gefährdende Tätigkeiten festzustellen und nötigenfalls Massnahmen und Ersatztätigkeiten zu vereinbaren, gilt folgendes Vorgehen:

  • Die Schulleitung führt auf Verlangen der Lehrerin mit ihr eine Risikoanalyse durch. Diese gilt als Vereinbarung zwischen Schulleitung und Lehrperson und ist beiderseitig zu unterschreiben.

  • Ist die Lehrerin für (einen Teil) ihre(r) Beschäftigung infolge gefährdender Tätigkeiten arbeitsunfähig, weist sie dies zusätzlich durch ein Arztzeugnis aus, so dass die Vertretung schulintern geregelt (z. B. Pausenaufsicht) oder eine Stellvertretung eingesetzt werden kann.

  • Melden Sie die Geburt und damit den Mutterschaftsurlaub der Schulleitung. Die Schulleitung erfasst eine ePM-Nachmeldung auf dem Dienstweg an die zuständige Gehaltsauszahlungsstelle.

  • Füllen Sie bei der Meldung des Mutterschaftsurlaubs das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung aus und reichen Sie es zusammen mit dem im Formular geforderten Unterlagen (Kopie Geburtsschein oder Kopie des Familienbüchleins) bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.

  • Sollten Sie mehr als einen Arbeitgeber haben, reichen Sie unbedingt zusätzlich das Ergänzungsblatt bei der Gehaltsauszahlungsstelle ein. Ein nicht eingereichtes Formular hat zur Folge, dass das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt wird.

Sie können im Zusammenhang mit der Beantragung Ihres Mutterschaftsurlaubs auch Ihren Anspruch auf Kinder- und Betreuungszulagen prüfen. Füllen Sie dazu das Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular  aus und reichen Sie es zusammen mit einer Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.

Während des Mutterschaftsurlaubs

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Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und kann frühestens zwei Wochen vor Geburt angetreten werden. Erfolgt die Geburt später als zwei Wochen nach Antritt des Mutterschaftsurlaubs, muss die Differenz mit bestehenden Zeitguthaben aus dem IPB-Konto kompensiert werden.

Während des Mutterschaftsurlaubs können besondere Situationen wie Krankheit oder Unfall der Mutter eintreffen, welche den Mutterschaftsurlaub jedoch nicht unterbrechen. Muss hingegen ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen unmittelbar nach der Geburt und während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verbleiben, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die gleiche Dauer. Die Verlängerung entspricht der Dauer der Hospitalisierung des Neugeborenen, längstens aber 56 Tage (8 Wochen). Der Urlaub dauert demnach längstens 168 Tage (24 Wochen). Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c EOG vorliegen, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse.

Bei einer Totgeburt (ab Schwangerschaftswoche 24) sowie in einem Todesfall des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf den vollen Urlaub. Die Lehrerin reicht dazu ein Arztzeugnis mit der Bestätigung der Dauer der Schwangerschaft an die Schulleitung ein. Entscheidet sich die Lehrerin dazu, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen, endet der Urlaub.

Nach dem Mutterschaftsurlaub

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Stillende Mütter erhalten für das Stillen oder Abpumpen von Milch insgesamt bis zu drei Arbeitstage pro Monat bezahlten Urlaub. Der Urlaub gilt während des ersten Lebensjahrs des Kindes und wird dem individuellen Beschäftigungsgrad entsprechend berechnet. Der Urlaub kann nicht für einen anderen Zweck bezogen werden, wenn das Stillen bzw. Abpumpen ausserhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann oder nicht mehr notwendig ist.

Kündigung der Anstellung

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Kündigt eine Lehrerin von sich aus ihre Anstellung auf Ende Semester, d.h. auf einen Termin, der innerhalb des gesetzlich definierten Mutterschaftsurlaubs liegt, endet die Anstellung auf den Kündigungstermin.

Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft. Eine Kündigung ist unter den üblichen Voraussetzungen möglich. Einer Lehrerin darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden (Art. 28 PG). Bei einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen entfällt der Kündigungsschutz.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats zulässig (Art. 10 Abs. 1 u. 2 LAG)

FAQ

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Der Mutterschaftsurlaub dauert 16 Wochen. Das Gehalt wird zu 100 Prozent des Beschäftigungsgrades ausbezahlt. Einzellektionen (Stellvertretungen bis 30 Tage, Fachreferenten und Klassenhilfen) werden für die Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nicht berücksichtigt.

Der Mutterschaftsurlaub kann nur dann verlängert werden, wenn das neugeborene Kind aus gesundheitlichen Gründen für mindestens zwei Wochen im Spital behandelt werden muss. Für die Verlängerung des Urlaubs ist ein Gesuch erforderlich. Ohne Begehren beginnt der Mutterschaftsurlaub auch in diesem Fall zum Zeitpunkt der Geburt.

Ja. Stillende Mütter erhalten für das Stillen oder Abpumpen von Milch insgesamt bis zu drei Arbeitstage pro Monat bezahlten Urlaub. Der Urlaub gilt während des ersten Lebensjahrs des Kindes und wird dem individuellen Beschäftigungsgrad entsprechend berechnet.

Die Stelle muss unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist (von drei Monaten) auf ein Semesterende gekündigt werden.

Es wird empfohlen, erst nach der Geburt zu kündigen. Nach der Geburt kann der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub genau bestimmt werden.

Komplikationen sind bei einer Geburt leider nicht gänzlich auszuschliessen. So kann es vorkommen, dass eine Lehrerin entgegen jeder Planung weiterhin auf eine Arbeitsstelle angewiesen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, erst nach der Geburt zu kündigen.

Es ist auch möglich, die Anstellung in gegenseitigem Einvernehmen auf einen beliebigen Zeitpunkt zu beenden. Dies wird vorzugsweise ebenfalls erst nach der Geburt vereinbart.

Schulferien bzw. unterrichtsfreie Zeit während des Mutterschaftsurlaubs können nicht nachbezogen werden.

Schwangere Frauen oder stillende Mütter dürfen nicht länger als die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit beschäftigt werden. Die Arbeitszeit von neun Stunden darf keinesfalls überschritten werden.

Es liegt in der Verantwortung der Lehrerin selbst, dass sie die Belastung durch stehende Tätigkeiten im Rahmen hält und ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat auf maximal vier Stunden pro Tag beschränkt.

Mütter dürfen während acht Wochen nach der Geburt eines Kindes nicht und danach bis zur 16. Wochen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. (Art. 131 Abs. 4 PV)

Die Information sollte im Interesse aller Beteiligten möglichst früh erfolgen.

Eine frühe Information der Anstellungsbehörde, der Schulleitung sowie der Kolleginnen und Kollegen hilft, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass der Gesundheit der werdende Mutter und der des Kindes bestmöglich Rechnung getragen werden kann.

Mit einer frühen Information können zudem der Mutterschaftsurlaub und ein allfälliger unbezahlter Urlaub geplant sowie eine Stellvertretung organisiert werden.

Schwangere Frauen, die Tätigkeiten nicht mehr ausführen können, weil sie zu gefährlich oder beschwerlich sind, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, sollte ihnen die Anstellungsbehörde keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen können. (Art. 35 Abs. 3 ArG).

Lehrerinnen haben keinen Anspruch darauf, ihren Beschäftigungsgrad nach der Geburt zu reduzieren.

Der Beschäftigungsgrad kann jedoch im gegenseitigen Einverständnis zwischen Anstellungsbehörde und Lehrerin verändert werden.