Altersentlastung

Im Kanton Bern erhalten Lehrpersonen und Schulleitungen nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr eine Altersentlastung. Ziel dieser Entlastung ist es, älteren Personen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit zu gewähren. Die Altersentlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads und wird jeweils auf Beginn des neuen Semesters angerechnet.

Höhe und zeitliche Ausrichtung der Altersentlastung

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Die Altersentlastung (AE), die Lehrpersonen im Kanton Bern nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr erhalten, soll ihnen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit gewähren. Die Entlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads:

4 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 50. Altersjahr

8 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 54. Altersjahr

12 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 58. Altersjahr

Bezugsformen der Altersentlastung

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Die Altersentlastung kann wie folgt bezogen werden:

Bei der Option der Pensenreduktion verringert sich der Beschäftigungsgrad bei gleichbleibendem Lohn.

Auf Gesuch an die Schulleitung hin, und wenn die betrieblichen Verhältnisse es erlauben, kann die gesamte AE auch im IPB-/AE-Konto angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines (grösseren) Urlaubs oder einer (grösseren) Pensenreduktion bezogen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubs bzw. der Pensenreduktion muss mit der Schulleitung resp. der Anstellungsbehörde abgesprochen und schliesslich bewilligt werden.

Den Anstellungsbehörden wird empfohlen, den Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen in der Anstellungsverfügung jeweils «inklusive allfällige Altersentlastung» festzuhalten (vgl. «Musteranstellungs-Verfügung Lehrpersonen/Schulleitung» unter Anstellungs- und Einstufungsverfügung).

FAQ

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Der Entscheid muss jeweils auf Beginn des folgenden Schuljahres gefällt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich. 

Ja.

Nein, dies ist während der laufenden Anstellung nicht möglich. Einzig der Bezug in Form eines Urlaubs oder einer Pensenreduktion ist vorgesehen.

Nein, ein Splitting der Altersentlastung ist nicht zulässig.