Anstellungs- und Einstufungsverfügung

Lehrpersonen werden mittels Anstellungsverfügung angestellt. Die Verfügung regelt die üblichen Bestandteile des Anstellungsverhältnisses. Die Einstufung und damit das Anfangsgehalt werden separat in der sogenannten Einstufungsverfügung festgelegt. Die Lehrperson kann bei Bedarf gegen die Verfügungen Beschwerde führen.

Anstellungsverfügung

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Die Anstellung einer Lehrperson erfolgt durch eine sogenannte Anstellungsverfügung, die von der Anstellungsbehörde ausgestellt wird. Dabei erhält die Lehrperson für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion eine separate Anstellungsverfügung. Teilanstellungen können hingegen in einer Verfügung zusammengefasst sein. Die Anstellungsverfügung regelt sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, Versicherungen, etc. Für die Lehrpersonen  der Berufsfachschulen, mit Ausnahme derjenigen der Schule für Holzbildhauerei und der école supérieure de commerce La Neuveville wird ebenfalls die massgebende Gehaltsklasse und -stufe für das Gehalt festgehalten. Für Lehrpersonen der Volksschule und der übrigen Schulen der Sekundarstufe II, werden Angaben zu Einstufung und Gehalt in der separaten Einstufungsverfügung ausgewiesen.

Der Beschäftigungsgrad von Lehrpersonen ist in der Anstellungsverfügung in Prozenten festzulegen. Da bei Lehrpersonen das Pensum jeweils pro Semester oder Schuljahr ändern kann, besteht die Möglichkeit den Beschäftigungsgrad als Bandbreite zu vereinbaren, wobei die Differenz nicht mehr als 12.5 Prozent betragen darf. Auf der Sekundarstufe II kann diese mit Einwilligung der Lehrperson auch höher angesetzt werden.

Abhängig von Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person verfügt eine andere Stelle die Anstellung:

Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Lehrpersonen und Schulleitungen an den Volksschulen

Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

Lehrpersonen und die weiteren Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen für mehr als einen Monat und Stellvertretung Schulleitung sowie Klassenhilfen

Anstellungsbehörde

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen bis zu einen Monat sowie Fachreferierende

Schulleitung

Befristete Projektanstellungen

Zuständiges Amt der Bildungs- und Kulturdirektion

Vorlagetext für Anstellungsbehörden zum Thema geistiges Eigentum

In seltenen Fällen kann es sinnvoll sein, das geistige Eigentum in der Anstellungsverfügung explizit zu regeln. Das Merkblatt geistiges Eigentum und Urheberrecht  enthält hierfür Fallbeispiele und hilfreiche Vorlagetexte für die Anstellungsverfügung. 

Einstufungsverfügung

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Die Einstufungsverfügung wird auf Basis der Angaben der Anstellungs- und Personaldaten erstellt. Sie weist die jeweilige Gehaltsklasse und -stufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter Ausbildungsanforderungen sowie die anrechenbare Erfahrungs-  und allenfalls Dienstzeit aus. Aus der Einstufungsverfügung kann die Lehrperson ihr Monatsgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entnehmen.

Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle über die Einstufung:

Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder in einer separaten Einstufungsverfügung.

Berufsfachschulen und höhere Fachschulen  (ausgenommen der Schule für Holzbildhauerei und der école supérieure de commerce La Neuveville)

Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder legen die Einstufung für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in der Anstellungsverfügung fest.

Alle anderen Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder

Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in einer separaten Einstufungsverfügung.

Beschwerdeführung

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Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann eine Lehrperson innert 30 Tagen nach Zustellung, bei der zuständigen Direktion schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.