Anstellungs- und Einstufungsverfügung

Lehrpersonen werden mittels Anstellungsverfügung angestellt. Die Verfügung regelt die üblichen Bestandteile des Anstellungsverhältnisses. Die Einstufung und damit das Anfangsgehalt werden separat in der sogenannten Einstufungsverfügung festgelegt. Die Lehrperson kann bei Bedarf gegen die Verfügungen Beschwerde führen.

Anstellungsverfügung

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Die Anstellung einer Lehrperson erfolgt durch eine sogenannte Anstellungsverfügung, die von der Anstellungsbehörde ausgestellt wird. Dabei erhält die Lehrperson für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion eine separate Anstellungsverfügung. Teilanstellungen können hingegen in einer Verfügung zusammengefasst sein. Die Anstellungsverfügung regelt sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, etc. Die Angaben zu Einstufung und Gehalt werden in der separaten Einstufungsverfügung ausgewiesen.

Der Beschäftigungsgrad von Lehrpersonen ist in der Anstellungsverfügung in Prozenten festzulegen. Da bei Lehrpersonen das Pensum jeweils pro Semester oder Schuljahr ändern kann, besteht die Möglichkeit und Empfehlung den Beschäftigungsgrad als Bandbreite zu vereinbaren, wobei die Differenz nicht mehr als 12.5 Prozent betragen darf. Auf der Sekundarstufe II kann diese mit schriftlicher Einwilligung der Lehrperson auch höher angesetzt werden.

Eine Lehrperson ist grundsätzlich unbefristet anzustellen, unabhängig davon, ob sie über ein gesamtschweizerisch oder über ein vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe (beispielsweise für Regelklassen der Primarstufe oder für besondere Klassen) und die entsprechenden Fächer verfügt. Eine befristete Anstellung stellt also die Ausnahme dar und darf ausschliesslich in den vom Regierungsrat geregelten Fällen (bspw. Art. 10 LAV) erfolgen (vgl. Art. 4 Abs. 2 LAG).

Verfügt die Lehrperson nicht über das erforderliche Diplom für die Schulstufe und die entsprechenden Fächer, ist in der Anstellungsverfügung allerdings grundsätzlich eine Auflage zur Nachqualifikation zu verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 2 LAG). Eine nachträgliche Anpassung der Anstellungsverfügung ist bestenfalls im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten möglich. Eine Auflage hat zum Ziel, dass die Lehrperson das für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer erforderliche Diplom innerhalb einer angemessenen Frist erwirbt, was massgeblich zur Sicherung der Bildungsqualität beiträgt. Dabei legt die Anstellungsbehörde die konkreten Auflagen für jede Anstellung in Absprache mit der betroffenen Lehrperson fest und entscheidet, in welchem Zeitraum die Auflagen zu erfüllen sind (vgl. dazu beispielsweise die Musteranstellungsverfügung Lehrpersonen / Schulleitung). Auflagen zur Nachqualifikation können auch stufenweise verfügt werden. Nur im Ausnahmefall, so wenn zum Beispiel die betroffene Lehrperson kurz vor der Pensionierung steht, kann eine Anstellung ohne Auflagen zur Nachqualifikation erfolgen.

Abhängig von Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person verfügt eine andere Stelle die Anstellung:

Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Lehrpersonen und Schulleitungen an den Volksschulen

Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Lehrpersonen und die weiteren Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen für mehr als einen Monat und Stellvertretung Schulleitung sowie Klassenhilfen

Anstellungsbehörde

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen bis zu einen Monat sowie Fachreferierende

Schulleitung

Befristete Projektanstellungen

Zuständiges Amt der Bildungs- und Kulturdirektion

Vorlagetext für Anstellungsbehörden zum Thema geistiges Eigentum

In seltenen Fällen kann es sinnvoll sein, das geistige Eigentum in der Anstellungsverfügung explizit zu regeln. Das Merkblatt geistiges Eigentum und Urheberrecht  enthält hierfür Fallbeispiele und hilfreiche Vorlagetexte für die Anstellungsverfügung. 

Einstufungsverfügung

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Die Einstufungsverfügung wird auf Basis der Angaben der Anstellungs- und Personaldaten erstellt. Sie weist die jeweilige Gehaltsklasse und -stufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter Ausbildungsanforderungen sowie die anrechenbare Erfahrungs-  und allenfalls Dienstzeit aus. Aus der Einstufungsverfügung kann die Lehrperson ihr Monatsgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entnehmen.

Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle über die Einstufung:

Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder.

Alle anderen Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder

Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in einer separaten Einstufungsverfügung.

Beschwerdeführung

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Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann eine Lehrperson innert 30 Tagen nach Zustellung bei der zuständigen Direktion schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.