Anstellungs- und Einstufungsverfügung
Lehrpersonen werden mittels Anstellungsverfügung angestellt. Die Verfügung regelt die üblichen Bestandteile des Anstellungsverhältnisses. Die Einstufung und damit das Anfangsgehalt werden separat in der sogenannten Einstufungsverfügung festgelegt. Die Lehrperson kann bei Bedarf gegen die Verfügungen Beschwerde führen.
Wichtige Links und Formulare
Musteranstellungsverfügung Lehrpersonen / Schulleitung
Musteranstellungsverfügung Stellvertretende (ab 1 Monat)
Musteranstellungsverfügung Stellvertretende (bis 1 Monat)
Musteranstellungsverfügung Fachreferierende (mehr als 320 Lektionen)
Musteranstellungsverfügung Fachreferierende (weniger als 320 Lektionen)
Musteranstellungsverfügung Klassenhilfe
Anstellungsverfügung
Die Anstellung einer Lehrperson erfolgt durch eine sogenannte Anstellungsverfügung, die von der Anstellungsbehörde ausgestellt wird. Dabei erhält die Lehrperson für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion eine separate Anstellungsverfügung. Teilanstellungen können hingegen in einer Verfügung zusammengefasst sein. Die Anstellungsverfügung regelt sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, Versicherungen, etc. Für die Lehrpersonen der Berufsfachschulen, mit Ausnahme derjenigen der Schule für Holzbildhauerei und der école supérieure de commerce La Neuveville wird ebenfalls die massgebende Gehaltsklasse und -stufe für das Gehalt festgehalten. Für Lehrpersonen der Volksschule und der übrigen Schulen der Sekundarstufe II, werden Angaben zu Einstufung und Gehalt in der separaten Einstufungsverfügung ausgewiesen.
Der Beschäftigungsgrad von Lehrpersonen ist in der Anstellungsverfügung in Prozenten festzulegen. Da bei Lehrpersonen das Pensum jeweils pro Semester oder Schuljahr ändern kann, besteht die Möglichkeit den Beschäftigungsgrad als Bandbreite zu vereinbaren, wobei die Differenz nicht mehr als 12.5 Prozent betragen darf. Auf der Sekundarstufe II kann diese mit Einwilligung der Lehrperson auch höher angesetzt werden.
Abhängig von Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person verfügt eine andere Stelle die Anstellung:
| Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person | Verantwortlich für die Verfügung |
|---|---|
| Lehrpersonen und Schulleitungen an den Volksschulen | Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt. |
| Lehrpersonen und die weiteren Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen | Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder |
| Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen | Mittelschul- und Berufsbildungsamt |
| Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen für mehr als einen Monat und Stellvertretung Schulleitung sowie Klassenhilfen | Anstellungsbehörde |
| Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen bis zu einen Monat sowie Fachreferierende | Schulleitung |
| Befristete Projektanstellungen | Zuständiges Amt der Bildungs- und Kulturdirektion |
Vorlagetext für Anstellungsbehörden zum Thema geistiges Eigentum
In seltenen Fällen kann es sinnvoll sein, das geistige Eigentum in der Anstellungsverfügung explizit zu regeln. Das Merkblatt geistiges Eigentum und Urheberrecht enthält hierfür Fallbeispiele und hilfreiche Vorlagetexte für die Anstellungsverfügung.
Einstufungsverfügung
Die Einstufungsverfügung wird auf Basis der Angaben der Anstellungs- und Personaldaten erstellt. Sie weist die jeweilige Gehaltsklasse und -stufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter Ausbildungsanforderungen sowie die anrechenbare Erfahrungs- und allenfalls Dienstzeit aus. Aus der Einstufungsverfügung kann die Lehrperson ihr Monatsgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entnehmen.
Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle über die Einstufung:
| Schulstufe und Funktion der neu eintretenden Person | Verantwortlich für die Verfügung |
|---|---|
| Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen | Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder in einer separaten Einstufungsverfügung. |
| Berufsfachschulen und höhere Fachschulen (ausgenommen der Schule für Holzbildhauerei und der école supérieure de commerce La Neuveville) | Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder legen die Einstufung für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in der Anstellungsverfügung fest. |
| Alle anderen Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder | Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in einer separaten Einstufungsverfügung. |
Gut zu wissen: Einstufung mit Vorbehalt bei ausstehender Diplomierung
Wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, erhält das Diplom oftmals erst Monate später bei der Diplomfeier. Bei einem früheren Stellenantritt kann eine Lehrperson deshalb anstelle des Diploms eine Bestätigung der Ausbildungsinstitution über die bevorstehende Diplomierung einsenden. Die Einstufung wird folglich mit Vorbehalt vorgenommen, bis die Diplomierung stattgefunden hat und das entsprechende Diplom nachgereicht wurde.
Beschwerdeführung
Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann eine Lehrperson innert 30 Tagen nach Zustellung, bei der zuständigen Direktion schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
Gut zu wissen: So werden Fehler in der Einstufungsverfügung behoben
Wenn ein Fehler von der Lehrperson (oder der Verwaltung) innerhalb der Beschwerdefrist festgestellt und gemeldet wird: Liegt ein Fehler vor, so wird eine neue Einstufungsverfügung erstellt und die bisherige wird aufgehoben. Liegt aus Sicht der Abteilung Personaldienstleistungen kein Fehler vor, so wird die Lehrperson auf den Beschwerdeweg aufmerksam gemacht oder, wenn bereits ein entsprechendes Schreiben der Lehrperson vorliegt, wird dieses als Beschwerde an den Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion überwiesen.
Wenn ein Fehler von der Lehrperson (oder der Verwaltung) nach Ablauf der Beschwerdefrist festgestellt und gemeldet wird: Liegt ein Fehler vor, so wird eine neue Einstufungsverfügung erstellt und die bisherige wird aufgehoben. Die neue Einstufungsverfügung wird ab dem Folgemonat wirksam. Anerkennt die Abteilung Personaldienstleistungen den Fehler nicht, tritt sie nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein, die ursprüngliche Verfügung bleibt bestehen.
Downloads
- Musteranstellungsverfügung Lehrpersonen und Schulleitungen (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Stellvertretende (mehr als 1 Monat) (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Stellvertretende (bis 1 Monat) (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Fachreferierende (mehr als 320 Lektionen) (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Fachreferierende (weniger als 320 Lektionen) (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Klassenhilfe (DOCX)
- Merkblatt Rechtliches Gehör (PDF)
- Orientierungshilfe Stellenbeschreibung Funktion Klassenlehrperson (PDF)
- Orientierungshilfe Stellenbeschreibung Funktion Mentorate (PDF)