Beschäftigungsgrad und Pflichtlektionen
Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts. Für Schulleitungen und Personen mit Aufgaben aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt der vereinbarte Beschäftigungsgrad, beispielsweise aus der Anstellungsverfügung.
Grundlagen zur Berechnung des Beschäftigungsgrades
Der Beschäftigungsgrad ist relevant für die Gehaltsauszahlung und wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen definiert. Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Pflichtlektionen) ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B zu Artikel 42 Absatz 2 LAV geregelt:
Wichtig zu wissen: Maximal entlohnter Beschäftigungsgrad
Analog zu den übrigen Kantonsangestellten gilt für Lehrpersonen und Schulleitungen grundsätzlich ein maximaler Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. In Ausnahmefällen (schulorganisatorische Gründe) kann der entlohnte Beschäftigungsgrad vorübergehend bis maximal 105 Prozent erhöht werden. Weitere Abweichungen müssen in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) festgehalten werden.
Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlohnten Beschäftigungsgrad von 105 Prozent, erfolgt eine Gehaltskürzung bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad. Die Kürzung wird auf der Teilanstellung vorgenommen, die am tiefsten eingestuft ist.
Der maximal entlohnte Beschäftigungsgrad liegt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen bei 105 Prozent.
Über eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsgrades der gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter auf 105 Prozent entscheidet die Anstellungsbehörde, im Falle der kantonalen Schulen auf der Sekundarstufe II das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
Der Entscheid über eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei den übrigen Schulleitungsmitgliedern liegt ebenfalls bei deren Anstellungsbehörde, d.h. in der Regel beim gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied.
Individuelle Pensenbuchhaltung
Unterrichtet eine Lehrperson mehr oder weniger, als gemäss dem entlohnten Beschäftigungsgrad vorgesehen, kann der entlohnte vom effektiven Beschäftigungsgrad abweichen. Können die Abweichungen der Einzellektionen nicht im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen kompensiert werden, werden sie in die individuelle Pensenbuchhaltung übertragen.
Altersentlastung
Die Altersentlastung gibt älteren Lehrpersonen die Möglichkeit, sich mit einer Reduktion des Pensums zu entlasten. So erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Sie beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades.
FAQ
In einer Ausnahmesituation (z.B. während einer Stellvertretung) kann ein Beschäftigungsgrad >105 Prozent während maximal sechs Monaten akzeptiert werden. Dies bedingt, dass ein entsprechender Antrag durch die Schulinspektoren geprüft und genehmigt wurde. Bei länger dauernder Überschreitung muss der Lohn auf 105 Prozent gekürzt werden.Bei Personen, die zu einem Beschäftigungsgrad von 105 Prozent und mehr arbeiten, wird im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers empfohlen, mittelfristig eine Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 100 Prozent vorzunehmen und so die Personen entsprechend zu entlasten.
Grundsätzlich ist der maximale Beschäftigungsgrad 100 Prozent. In Ausnahmefällen kann der maximal ausbezahlte Beschäftigungsgrad bei 105 Prozent liegen.
Rechtliche Grundlagen
1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.
1 Das Gehalt wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
1 Der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen bestimmt.
2 Die Anhänge 3A und 3B legen für die verschiedenen Schultypen und -stufen die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen fest, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen.
3 Für die in den Anhängen 3A und 3B nicht erwähnten Schultypen und -stufen sowie für besondere Verhältnisse werden die Anzahl Lektionen und Beschäftigungsgradprozente von der Bildungs- und Kulturdirektion festgelegt.
4 Im Bereich der höheren Berufsbildung und der Weiterbildungsangebote der Schulen der Sekundarstufe II kann die Anstellungsbehörde den Beschäftigungsgrad im Einzelfall abweichend von Absatz 2 festlegen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und keine Mehrkosten verursacht werden.
1 Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.
2 Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren.
3 Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden.
4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen.
5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind.
6 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Abweichungen von Artikel 42 und 47 bewilligen, wenn der Beschäftigungsgrad versuchsweise durch alternative Modelle festgelegt wird.
2 Sie regelt das Nähere durch Verordnung.
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt aufgrund des Pflichtenhefts, der besonderen Gegebenheiten der Schule und im Rahmen der Jahresarbeitszeit auf Antrag der Schule die Präsenzzeit und die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte fest, die berufspraktischen Unterricht erteilen.
1 Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad darf 105 Prozent nicht übersteigen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann diesen Wert für einzelne Funktionen und Lehrerkategorien aus wichtigen Gründen durch Verordnung höher oder tiefer ansetzen.
1 Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.
2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten.
3 Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen.
1 Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad nach Artikel 47 LAV, wird das Gehalt nur bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Eine allfällige Gehaltskürzung wird auf der am tiefsten eingestuften Teilanstellung vorgenommen.