Beschäftigungsgrad und Pflichtlektionen

Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts. Für Schulleitungen und Personen mit Aufgaben aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt der vereinbarte Beschäftigungsgrad, beispielsweise aus der Anstellungsverfügung.

Grundlagen zur Berechnung des Beschäftigungsgrades

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Der Beschäftigungsgrad ist relevant für die Gehaltsauszahlung und wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen definiert. Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Pflichtlektionen) ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B zu Artikel 42 Absatz 2 LAV geregelt:

Individuelle Pensenbuchhaltung

Unterrichtet eine Lehrperson mehr oder weniger, als gemäss dem entlohnten Beschäftigungsgrad vorgesehen, kann der entlohnte vom effektiven Beschäftigungsgrad abweichen. Können die Abweichungen der Einzellektionen nicht im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen kompensiert werden, werden sie in die individuelle Pensenbuchhaltung übertragen.

Altersentlastung

Die Altersentlastung gibt älteren Lehrpersonen die Möglichkeit, sich mit einer Reduktion des Pensums zu entlasten. So erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Sie beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades.

FAQ

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In einer Ausnahmesituation (z.B. während einer Stellvertretung) kann ein Beschäftigungsgrad >105 Prozent während maximal sechs Monaten akzeptiert werden. Dies bedingt, dass ein entsprechender Antrag durch die Schulinspektoren geprüft und genehmigt wurde. Bei länger dauernder Überschreitung muss der Lohn auf 105 Prozent gekürzt werden.Bei Personen, die zu einem Beschäftigungsgrad von 105 Prozent und mehr arbeiten, wird im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers empfohlen, mittelfristig eine Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 100 Prozent vorzunehmen und so die Personen entsprechend zu entlasten.

Grundsätzlich ist der maximale Beschäftigungsgrad 100 Prozent. In Ausnahmefällen kann der maximal ausbezahlte Beschäftigungsgrad bei 105 Prozent liegen.