Anforderungen an die Ausbildung
Die Ausübung des Lehrberufs erfordert je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich eine andere Ausbildung. Die Anstellungsbehörden streben an, Lehrpersonen anzustellen, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ermöglichen aber auch Personen ohne das entsprechende Diplom eine Anstellung. Ein Nichterfüllen der Anforderungen hat jedoch eine an Auflagen geknüpfte Anstellung sowie eine prozentuale Reduktion des Grundgehalts zur Folge.
Wichtige Links und Formulare
Erfüllen der Ausbildungsanforderungen im Lehrberuf
Die Anforderungen an die Ausbildung sind je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich unterschiedlich. Sie sind im Anhang 1a LAV festgehalten. Grundsätzlich ermöglicht die Lehreranstellungsgesetzgebung auch die Anstellung von Personen, die die Ausbildungsanforderungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen, also (noch) nicht über das für die Schulstufe bzw. Funktion erforderliche Lehrdiplom/ -patent verfügen. Diese Personen erhalten durch einen Abzug vom Grundgehalt (Vorstufenabzug) jedoch bei gleicher Berufserfahrung einen tieferen Lohn als diejenigen Lehrpersonen, welche die Ausbildungsanforderungen erfüllen. Zudem ist die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, innert angemessener Frist die erforderliche Ausbildung zu erwerben. Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt und die entsprechenden Diplome eingereicht sind, wird das Gehalt auf den Beginn des Folgemonats angehoben.
Gut zu wissen:
Lehrpersonen, die bei Eintritt in den Schuldienst die Ausbildungsanforderungen erfüllen, aber das Diplom noch nicht ausgehändigt erhalten haben, können eine Bestätigung über die „Diplomreife“ einreichen. Sie erhalten das Gehalt damit ab Anstellungsbeginn ohne Abzug vom Grundgehalt ausbezahlt. Die Kopie des Diploms ist innert sechs Monaten nach Anstellungsbeginn über den Dienstweg bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen. Andernfalls erfolgt eine Rückstufung und Gehaltsrückforderung.
Erreicht eine Lehrperson im Rahmen des Studiums zum EDK-anerkannten Lehrdiplom die Hälfte der erforderlichen ECTS– Punkte, kann der Vorstufenabzug von -20 Prozent auf -10 Prozent reduziert werden. Dies gilt nur für den Unterricht auf der Zielstufe der Ausbildung. Die Anpassung des Vorstufenabzugs erfolgt ab Folgemonat der Einreichung des Leistungsnachweises.
Ausbildungsanforderungen je Schultyp
Die Ausbildungsanforderungen pro Schultyp sind nachfolgend aufgeführt. Dabei gilt, dass ein Nichterfüllen der Ausbildungsanforderungen zu einem Anfangsgehalt führt, das tiefer ist als das Grundgehalt.
Eine Lehrperson, die keines der auf der jeweiligen Stufe, dem jeweiligen Schultyp oder in dem jeweiligen Unterrichtsbereich geforderten Diplome vorweisen kann, erhält somit bei einer Anstellung ein um den Vorstufenabzug vermindertes Grundgehalt.
Gesamtschweizerisch oder vom Kanton anerkannte Diplome, die jenen im Anhang 1A LAV entsprechen, werden gleichbehandelt.
Kindergarten
Für die Ausübung des Berufs als Kindergartenlehrperson in allen Fächern des Regelunterrichts wird eine der nachfolgenden Ausbildungen vorausgesetzt:
Seminaristisches Kindergartenpatent
Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
Diplôme d’enseignement au degré primaire
Bachelor of Arts in Primary Education
Basisstufe, Cycle élémentaire
Lehrpersonen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf der Basisstufe resp. im Cycle élémentaire (alle Fächer im Regelunterricht) eines der nachfolgenden Diplome:
Seminaristisches Kindergartenpatent
Seminaristisches Primarlehrerpatent
Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und unterer Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
Diplôme d’enseignement au degré primaire
Bachelor of Arts in Primary Education
Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)
Primarstufe
Für die Tätigkeit als Lehrperson in allen Fächern an Regelklassen der Primarstufe wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt:
Seminaristisches Primarlehrerpatent
Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schulstufe) (KGU)
Diplôme d’enseignement au degré primaire
Bachelor of Arts in Primary Education
Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)
Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen der Primarstufe:
Arbeitslehrpatent
Haushaltungslehrpatent bis 1994
Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen des 1.-4. Schuljahres der Primarstufe:
Fachgruppenlehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent ab 1995
Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres an der Primarstufe:
Fachgruppenlehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent ab 1995
Sekundarlehrpatent
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres der Primarstufe berechtigt nachfolgendes Diplom:
Fachpatent (SLA/BES)
Sekundarstufe I
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt:
Master of Arts in Secondary Education
Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I
Master of Arts in Science in Secondary Education
Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
Sekundarlehrpatent
Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) für Unterricht an Realklassen
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fach/Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome benötigt:
Arbeitslehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent bis 1994
Haushaltungslehrerpatent ab 1995
Fachgruppenlehrerpatent
Fachdiplom für die Sekundarstufe I
Fachpatent (SLA/BES)
Turn und Sportlehrerdiplom I
Sportlehrer FH
Bachelor of Science in Sports
Für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen der Realschule der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt:
Haushaltungslehrerpatent ab 1995
Fachgruppenlehrerpatent
Besondere Klasse und Sonderschule
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inklusive integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt:
Master of Arts in Special Needs Education
Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom bzw. dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt:
Arbeitslehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent
Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie
Spezialunterricht
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inkl. integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt:
Master of Arts in Special Needs Education
Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)
Für den Unterricht in den dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt:
Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie
Berufsbildung
Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern berechtigen nachfolgende Diplome:
Master of Arts in Secondary Education
Sekundarlehrerpatent
Studiengang “Lehrperson für allgemeinbildenden Unterricht”, z.B. EHB
Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) Unterricht an Realklassen oder Certificate of advanced Studies (CAS) Unterrichten in der Berufsvorbereitung und Vorlehre
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome:
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
Fachdiplom für die Sekundarstufe I
Fachpatent (SLA/BES)
Für den praktischen Unterricht wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt.
Berufsfachschule
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome:
Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Kaufmännische Berufsfachschule: für die übrigen Fächer)
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
Turn- und Sportlehrerdiplom II
Bachelor of Science in Sports
Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent im berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (nebenamtliche Tätigkeit) mit DIK I oder Modul 2 EHB oder einer von der Bildungs- und Kulturdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug.
Für den praktischen Unterricht an der Berufsfachschule, wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt.
Handelsmittelschule, Berufsmaturitätsschule
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome:
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
Turn- und Sportlehrerdiplom II
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome:
Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Berufskundlicher Unterricht an Höheren Fachschulen)
Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité / Lizenziat / Master / Staatsexamen / Diplom Universität mit berufspädagogischer Qualifikation
Mittelschulbildung
Gymnasium, Fachmittelschule
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome:
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation.
Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
Turn- und Sportlehrerdiplom II
Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
Anforderungen bei Schulleitungsfunktionen
Für Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber einer Schulleitungsfunktion an der Volksschule, wird der Abschluss einer vom Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung anerkannten Ausbildung für Schulleitungen vorausgesetzt. Seit dem 1. August 2023 gilt das DAS «Schulen leiten» als Referenz für die Schulleitungsausbildung. Weitere Ausbildungen können anerkannt werden, wenn diese im Umfang und Inhalt mindestens gleichwertig sind. Eine fehlende Ausbildung hat einen Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent zur Folge.
Für Schulleitungen auf der Sekundarstufe II wird eine Führungsausbildung gefordert. Eine fehlende Ausbildung hat jedoch keinen Abzug vom Grundgehalt zur Folge.