Vorgehen und Modalitäten bei Unfall
Fällt eine Lehrperson aufgrund eines Unfalls aus, ist sie verpflichtet, die Schulleitung umgehend darüber zu informieren. In jedem Fall, auch bei Bagatellunfällen ohne Abwesenheitsfolge, muss die elektronische Unfallmeldung ausgefüllt werden. Bei Abwesenheiten länger als drei Tage ist ein Arztzeugnis erforderlich. Lehrpersonen, die unfallbedingt ausfallen, erhalten eine Gehaltsfortzahlung.
Wichtige Links und Formulare
Vorgehen bei Unfall
Kann eine Lehrperson aufgrund eines Unfalls nicht zum Unterricht erscheinen, muss sie die Schulleitung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Die Schulleitung meldet die länger dauernden Abwesenheiten anschliessend via ePM.
Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, ist die Lehrerin oder der Lehrer verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Dies gilt auch während der unterrichtsfreien Zeit. Bei länger dauernden Abwesenheiten ist alle zwei Monate ein neues Zeugnis erforderlich. Das Zeugnis gibt Auskunft über Umfang der Abwesenheit sowie deren voraussichtliche Dauer. Im Falle einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit muss darin der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad erwähnt sein.
Betrifft die Abwesenheit das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied einer Schule der Sekundarstufe II, ist zusätzlich die zuständige Abteilung im Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu informieren.
Lehrpersonen erhalten bei unfallbedingter Abwesenheit eine Gehaltsfortzahlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden.
Gut zu wissen: Organisation einer Stellvertretung mittels Stellvertretungszentrale STEZE
Im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit einer Lehrperson kann die Schulleitung zur Organisation einer Stellvertretung auf die Applikation SteZe zurückgreifen.
Melden Sie die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit umgehend der Schulleitung, resp. den Schulleitungen, falls Sie an mehreren Schulen angestellt sind. Die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit muss auch gemeldet werden, wenn diese in die unterrichtsfreie Zeit fällt.
Melden Sie den Unfall mittels der elektronischen Unfallmeldung. Beachten Sie, dass es sich hierbei um ein Standardformular handelt. Bitte erfassen Sie unter «Kontaktdaten der zuständigen Stelle» die Angaben Ihrer Schulleitung.
Haben Sie einen Unfall erlitten, sind aber nicht arbeitsunfähig, erfassen Sie den Bagatellunfall ebenfalls mittels der elektronischen Unfallmeldung.
Senden Sie der Schulleitung mindestens alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis zu.
Während der unfallbedingten Abwesenheit
Während der Abwesenheit infolge eines Unfalls gelten nachfolgende Bestimmungen:
Gehaltsfortzahlung
Lehrpersonen, die infolge Unfall vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten eine Gehaltsfortzahlung für einen definierten Zeitraum ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz angestellt sind. Das Gehalt kann in besonderen Fällen reduziert oder eingestellt werden.
Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig
Erhält eine Lehrperson während längerer Zeit eine Gehaltsfortzahlung aufgrund einer Abwesenheit infolge Unfall, erfüllt sie oder er unter Umständen die AHV-Beitragspflicht im laufenden Jahr nicht, oder nicht vollständig. Eine Beitragslücke wird eventuell erst im Alter bemerkt und kann zu einer Rentenkürzung führen. Wir empfehlen den betroffenen Lehrpersonen deshalb, sich bei längerer Arbeitsabwesenheit wegen Unfall rechtzeitig mit der dafür zuständigen Person der Wohngemeinde oder mit der Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse (ZSP, Münstergasse 45, 3011 Bern) in Verbindung zu setzen. Im Merkblatt finden Sie weitere Informationen.
Versicherte Risiken bei Berufs- und Nichtberufsunfällen
Die Versicherungsleistungen werden bei Berufs- und Nichtberufsunfällen gewährt. Berufskrankheiten sind den Berufsunfällen gleichgestellt. Nichtberufsunfälle sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht und mehr Stunden versichert. Dies entspricht einer Ausübung der Lehrtätigkeit von mindestens vier Lektionen pro Woche.
Case Management
Bei einem Unfall stellt die Versicherung Visana das Case Management sicher. Ziel dieser Einrichtung ist die frühe Begleitung und Unterstützung einer (teil-)arbeitsunfähigen Lehrperson und damit verbunden die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
Pensenänderung während Abwesenheit infolge Unfall
Innerhalb der Bandbreite sollte der Beschäftigungsgrad während einer Abwesenheit infolge Krankheit grundsätzlich nicht verändert werden. Liegen objektive Gründe für eine Anpassung des Beschäftigungsgrades vor, kann eine Anpassung innerhalb der Bandbreite erfolgen. Objektive Gründe sind bspw. gegeben, wenn eine Pensenänderung vor der Erkrankung vereinbart wurde, ein Wegfall von Lektionen bspw. aufgrund einer Klassenschliessung gegeben ist etc.
Bei einem fixen Beschäftigungsgrad oder einer Anpassung ausserhalb der Bandbreite kann während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Anpassung vorgenommen werden. Dies ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mittels Änderungskündigung nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 28 PG) zulässig.
Individuelle Pensenbuchhaltung
Ein Ausfall der Lehrperson durch Unfall unterbricht die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht. So werden Gutschriften durch Übernahme von zusätzlichen Lektionen während eines Semesters auch während des Ausfalls der Lehrperson nicht unterbrochen. Umgekehrt werden Lektionen weiterhin belastet, wenn eine Lehrperson während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AE-Kontos kompensiert.
Vertrauensärztin/- arzt
Die Bildungs- und Kulturdirektion, die Unfallversicherung des Kantons Bern (Visana) und die Invalidenversicherung dürfen die Arbeitsunfähigkeit einer Lehrperson jederzeit durch ein medizinisches Gutachten überprüfen lassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf das Ergebnis der Begutachtung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt.
Prüfung Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
Dauert eine Abwesenheit voraussichtlich länger als sechs Monate, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Das Case Management der Visana nimmt zu gegebener Zeit mit der Lehrperson Kontakt auf und informiert sie über die nötigen Schritte, wie beispielsweise die Anmeldung bei der IV.
Erwerbstätigkeit während einer Abwesenheit infolge Unfall
Während eine Lehrperson infolge Unfall beurlaubt ist, darf sie keine anderweitigen bezahlten Tätigkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu muss die Lehrperson der Abteilung Personaldienstleistungen die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einreichen.
Weiterbildung während einer unfallbedingten Abwesenheit
Solange eine Lehrperson infolge Unfall (teil-)arbeitsunfähig ist, darf sie keine Aus- oder Weiterbildung besuchen oder neu angehen. Eine Ausnahme bilden Weiterbildungen, die die Wiedereingliederung unterstützen. Diese können nach Absprache mit der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion aufgenommen werden, sofern die Weiterbildung vorgängig durch die Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist. Die Lehrperson oder die Schulleitung meldet die bewilligte Weiterbildung der Abteilung Personaldienstleistungen.
Ferienkürzung
Fällt eine Lehrperson länger als zwei Monate aus, wird der Ferienanspruch von fünf Wochen im Verhältnis der Anwesenheit zum Schuljahr angepasst. Sollte sich im Laufe eines Schuljahres ein negativer Saldo ergeben, werden die zu viel bezogenen Ferientage zurückgefordert. Dies kann entweder durch einen Gehaltsabzug oder, nach Absprache mit der Schulleitung, durch eine Verrechnung mit dem IPB-Konto erfolgen.
Ferien im In- und Ausland sowie Aufenthalte im Ausland
Ferien im In- oder Ausland oder andere Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit benötigen zwingend eine vorgängige Bewilligung durch die Bildungs- und Kulturdirektion. Die Ferienfähigkeit oder der medizinische Nutzen des Aufenthaltes muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich attestiert werden.
Das entsprechende Gesuch ist - zusammen mit dem ärztlichen Attest - so früh wie möglich bei der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion (siehe e-Mailadresse weiter unten) einzureichen, spätestens aber sechs Wochen vor dem gewünschten Ferienantritt. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandsaufenthalt ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für die entsprechende Dauer sistiert werden.
Nach der unfallbedingten Abwesenheit
Die unfallbedingte Abwesenheit endet mit der vollen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Erhält eine Lehrperson eine IV-Rente, wird spätestens nach Ende der Lohnfortzahlung das Pensum auf den Beschäftigungsgrad reduziert, welchen die Lehrperson noch leisten kann, und die Abwesenheit gilt ebenfalls als beendet. Es gelten folgende Bestimmungen zu diesem Ereignis:
Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit
Sobald eine Lehrperson die Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wiedererlangt oder eine Leistung der Invalidenversicherung bezieht, muss sie sich unverzüglich bei der Schulleitung, dem Case Management der Visana und der Abteilung Personaldienstleistungen melden.
Stellvertretung
Sobald die Lehrperson ihre Stelle wieder antreten kann, endet das Anstellungsverhältnis von stellvertretenden Lehrpersonen. Die Stellvertretung beendet ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt und das Anstellungsverhältnis wird auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst. Die Stellvertretung erhält ihren Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich unter Umständen vorübergehend eine doppelte Gehaltszahlung. Die Regelung gilt sinngemäss auch, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle teilweise wieder antritt.
Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit
Bei einem erneuten Unfall der Lehrperson innerhalb von drei Monaten nach Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad wird geprüft, ob es sich um einen neuen Unfall handelt. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Hat ein neuer Unfall zu der erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt und kann dies durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden, entsteht ein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Die unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Arbeitszeit, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die Schule gearbeitet worden ist.
Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen zum Unfall an die BKD
Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion ist sowohl für die administrativen Abläufe bei Unfallabsenzen als auch für die Fallführung im Sinne der vertieften Abklärungen und der Beratung zuständig. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie anstellungsrelevante Informationen weiterzugeben, insbesondere zu Gehaltsfortzahlung, Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Unfall und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsel. Weiterführende Informationen dürfen nur mit der schriftlichen Einwilligung der Lehrperson (Vollmacht) eingeholt werden.
Kontakt bei Fragen
Erste Anlaufstelle für Lehrpersonen und Schulleitungen bei Fragen zu krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von Lehrpersonen: zum Kontaktformular
Fragen zur elektronischen Unfallmeldung:
Personalamt des Kantons Bern
Münstergasse 45
3011 Bern
+41 31 633 43 36
info.pa@be.chFragen zu Unfalltaggeld:
Visana Services AG, Hauptsitz
Weltpoststrasse 19
3015 Bern
Postfach 253
3000 Bern 15
+41 31 357 91 11
FAQ
Können Sie nicht zum Unterricht antreten, müssen Sie den Unfall umgehend der Schulleitung melden.
Füllen Sie zudem die elektronische Unfallmeldung aus. Erfassen Sie die Meldung auch dann, wenn es sich um einen Bagatellunfall handelt und Sie in Ihrer Unterrichtstätigkeit nicht beeinträchtigt sind.