Unbefristete und befristete Anstellung
Im Regelfall erfolgt die Anstellung einer Lehrperson unbefristet. Verfügt eine Lehrperson nicht über die erforderlichen Lehrdiplome oder Lehrpatente für die entsprechende Stufe oder das entsprechende Fach, sind grundsätzlich Auflagen zu verfügen. Eine Auflage kann z.B. der Erwerb des benötigten Diploms innert angemessener Frist sein.
Wichtige Links und Formulare
Regelungen zu unbefristeten und befristeten Anstellungen
Im Normalfall wird eine Lehrperson unbefristet angestellt, unabhängig davon, ob sie über ein gesamtschweizerisch oder über ein vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe (beispielsweise für Regelklassen der Primarstufe oder für besondere Klassen) und die entsprechenden Fächer verfügt. Die befristete Anstellung wird eingesetzt, wenn der Endtermin der Anstellung bereits bekannt ist oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe verpflichtet wird.
Unbefristete Anstellung
Eine unbefristete Anstellung kann mit oder ohne Auflagen erfolgen:
Kann die Lehrperson ein gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer vorweisen, erfüllt sie die Anstellungsvoraussetzungen. Es muss keine Auflage festgelegt werden.
Verfügt die Lehrperson nicht über das erforderliche Diplom für die Schulstufe und die entsprechenden Fächer, vereinbart die Anstellungsbehörde mit der Lehrperson grundsätzlich eine Nachqualifikation (Auflage). Eine Auflage hat zum Ziel, dass die Lehrperson das für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer erforderliche Diplom innerhalb einer angemessenen Frist erwirbt. Dabei legt die Anstellungsbehörde die Auflagen für jede Anstellung in Absprache mit der betroffenen Lehrperson fest und entscheidet, in welchem Zeitraum die Auflagen zu erfüllen sind. Ein Nichterfüllen dieser gilt als triftiger Kündigungsgrund. Ist die Lehrperson aufgrund nachvollziehbarer Gründe nicht in der Lage die Auflagen in der vereinbarten Frist zu erfüllen, können die Auflagen erneuert werden.
Auflagen zwischen Anstellungsbehörde und Lehrperson sollten jedoch nur dann erfolgen, wenn es der beruflichen Situation einer Lehrperson oder ihrer angestrebten beruflichen Entwicklung dient oder wenn dies durch übergeordnete Regelungen der Bundesgesetzgebung oder zur schweizerischen Anerkennung der Abschlüsse vorgegeben ist. Fehlt eine solche Situation oder Regelung, kann ausnahmsweise auf die Festlegung einer Auflage verzichtet werden.
Eine an die Erfüllung von Auflagen geknüpfte unbefristete Anstellung führt nicht zwingend auch zu einer Reduktion des Vorstufenabzugs. Der Vorstufenabzug hängt von der Erfüllung der vom Kanton vorgeschriebenen Ausbildungsanforderungen ab.
Gut zu wissen: Anerkennung von Lehrdiplomen und -patenten
Anerkannt sind bernische Lehrdiplome auf der Stufe oder den Stufen und in dem Fach oder in den Fächern gemäss Ausweis.
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Lehrdiplome der Vorschulstufe und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I der pädagogischen Hochschulen in der Schweiz. Die entsprechenden Vorgängerdiplome gelten damit automatisch ebenfalls als anerkannt (für die der Ausbildung entsprechende/-n Stufe/-n und/oder das/die Fach/Fächer).
Lehrpersonen, die nach bisherigem Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten und deswegen unbefristet angestellt waren, werden bei einer Neuanstellung auf derselben Stufe keine Auflagen bezüglich den Anstellungsvoraussetzungen gemacht.
Bestehende unbefristete Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik, die in Folge der Umsetzung von Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) unbefristet angestellt worden sind, werden unverändert weitergeführt, sofern die Anstellung beibehalten wird.
Bei Unklarheit zwischen der Anstellungsbehörde und der Lehrperson, ob eine vorliegende Ausbildung einem anerkannten Diplom entspricht, gibt die folgende Behörde Auskunft:
Abteilung Pädagogische Hochschulen des Amtes für Hochschulen, Jean-Hugues Lüthi, E-Mail: jean-hugues.luethi@be.ch; Telefon: +41 31 633 85 35Die genannten Behörden können auf Wunsch einen Entscheid in Form einer Verfügung erlassen. Innert 30 Tagen kann gegen diese Verfügung p. Adr. Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Befristete Anstellung
Die Anstellung erfolgt dann befristet, wenn deren Ende im Vorhinein mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.
Gut zu wissen: Aneinandergereihte befristete Anstellungen
Aneinandergereihte befristete Anstellungsverhältnisse bei der gleichen Anstellungsbehörde gehen nach fünf Jahren automatisch in eine unbefristete Anstellung über.
Vor dem 1. August 2014 befristet abgeschlossene Anstellungsverhältnisse werden als Dauer bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nicht berücksichtigt.
- Musteranstellungsverfügung Lehrpersonen und Schulleitungen (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Stellvertretende (mehr als 1 Monat) (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Stellvertretende (bis 1 Monat) (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Fachreferierende (mehr als 320 Lekt.) (DOCX)
- Musteranstellungsverfügung Fachreferierende (weniger als 320 Lekt.) (DOCX)
FAQ
Nein. Zwar sind bVSA integrativ-Lektionen an die Anwesenheit der jeweiligen Schülerin oder des Schülers gebunden, weshalb das entsprechende Lektionen-Pensum beispielsweise bei Wegzug tatsächlich wegfallen könnte. Die Mittel für die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen (für die beiden Pools «MR-Pool» (Massnahmen Regelschule) und «eU-Pool» (erweiterte Unterstützung)) werden den Schulen zwar befristet zugewiesen.
Dennoch sind auch diese Lehrpersonen jeweils unbefristet anzustellen, sofern keine Stellvertretung vorliegt oder das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht (Art. 10 Abs. 1 LAV).
Es kann das reguläre Anstellungsverfügungsmuster unter Anstellungs- und Einstufungsverfügung verwendet werden. Sinnvollerweise wird die Möglichkeit einer Bandbreitenanstellung mit einer Differenz zwischen dem oberen und unteren Wert der Bandbreite von maximal 12,5 Beschäftigungsgradprozenten genutzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 LAV). Allenfalls ist eine Anstellung auf einen Schulkreis (als Arbeitsort) statt nur auf ein einzelnes Schulhaus möglich, was Verschiebungen ermöglicht. Weiter kann auch das Instrument der Individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) verwendet werden, um Schwankungen beim Pensum auszugleichen und Lücken zu überbrücken.
Fallen zu einem späteren Zeitpunkt effektiv Lektionen weg und muss die Bandbreite der Lehrperson gemäss ihrer Anstellungsverfügung deshalb unterschritten werden, ist aufgrund Wegfall des Pensums form- und fristgerecht eine (Teil-)Kündigung anzugehen.