Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 156        Bezahlter Kurzurlaub

1 Bezahlter Kurzurlaub wird in Anzahl Arbeitstagen gewährt. Ein Arbeitstag entspricht der täglichen Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bewilligt bezahlte Kurzurlaube wie folgt:

a bis drei Arbeitstage pro Ereignis wegen plötzlicher Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen, höchstens zehn Tage pro Kalenderjahr,

a1 bis vier Arbeitstage pro Ereignis wegen des Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen.

b ein Arbeitstag pro Kalenderjahr wegen eigener Heirat oder eigenen Wohnungswechsels,

c ein Arbeitstag pro Kalenderjahr wegen obligatorischer oder freiwilliger Teilnahme an der militärischen Orientierungsveranstaltung oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

2 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss einem bestimmten Personenkreis einen bezahlten Kurzurlaub im Rahmen der benötigten Zeit generell bewilligen. Er kann den vorgängigen Abbau von positiven Zeitguthaben anordnen.

3 … *

4 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bewilligt bezahlten Urlaub weiter wie folgt:

a bis zehn Arbeitstage für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,

b bis fünf Arbeitstage für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung von Menschen mit Behinderung und Betagten,

c bis fünf Arbeitstage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit,

d bis drei Arbeitstage für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Verbänden des Kantonspersonals,

e bis drei Arbeitstage zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,

f nach Massgabe von Artikel 160c zum Bezug von Langzeitkontoguthaben.

5 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis von der Anstellungsbehörde aufgelöst worden ist, bezahlten Urlaub im erforderlichen Umfang für Vorstellungsgespräche gewähren, höchstens jedoch einen halben Arbeitstag pro Woche. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von einer Stellenaufhebung betroffen sind, kann der Urlaub bereits gewährt werden, sobald sie über die geplante Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert worden sind.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

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