Kündigung durch Lehrperson
Eine Lehrperson kann ihr Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters kündigen. Während der Probezeit wie auch bei Anstellungen als Stellvertretung, Fachreferentin, Fachreferent oder Klassenhilfe gelten besondere Fristen.
Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Lehrperson
Eine Lehrperson kann ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen (Art. 10 Abs 3 LAG). Somit ist eine Einreichung der Kündigung jeweils bis zum 31. Oktober bzw. 30. April möglich. Bis Ende der Probezeit gelten hinsichtlich Kündigungsfristen spezielle Bedingungen.
In ausserordentlichen Fällen, insbesondere wenn das Wohl der Schule es verlangt oder eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, verfügt die zuständige Direktion des Regierungsrats über die Möglichkeit, eine Lehrperson bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einzustellen. Während dieser Zeit darf sie das Gehalt der Lehrperson ganz oder teilweise kürzen.
Für Stellvertretende oder Fachreferierende sowie für Klassenhilfen oder Lehrerinnen im resp. nach dem Mutterschaftsurlaub gelten spezielle Fristen:
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
| Arbeitsverhältnis endet... | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | |||
|---|---|---|---|---|
| Bei einem Arbeitsverhältnis kürzer als 1 Monat | Bei einem Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat | |||
| Im ersten Monat | Ab dem zweiten Monat | Ab dem sechsten Monat | ||
| … grundsätzlich mit dem erneuten Stellenantritt der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers. Bei Auflösung durch Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Schulleitung | Auflösung durch Lehrperson oder Schulleitung auf den nächsten Tag möglich. | Wahrung einer Frist von sieben Tagen. | Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf Monatsende. |
Fachreferentinnen und Fachreferenten
| Arbeitsverhältnis endet... | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | |||
|---|---|---|---|---|
| Bei einem Arbeitsverhältnis kürzer als 1 Monat | Bei einem Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat | |||
| Im ersten Monat | Ab dem zweiten Monat | Ab dem sechsten Monat | ||
| ... bei Auflösung durch Fachreferentin oder Fachreferent oder Schulleitung. | Auflösung auf den nächsten Tag möglich. | Wahrung einer Frist von sieben Tagen. | Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf Monatsende. |
Klassenhilfen
| Arbeitsverhältnis endet... | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | |||
|---|---|---|---|---|
| Bei einem Arbeitsverhältnis kürzer als 1 Monat | Bei einem Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat | |||
| Im ersten Monat | Ab dem zweiten Monat | Ab dem sechsten Monat | ||
| ... bei Auflösung durch Klassenhilfe oder Schulleitung. | Auflösung auf den nächsten Tag möglich. | Wahrung einer Frist von sieben Tagen. | Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf Monatsende. |
Lehrerinnen im/nach dem Mutterschaftsurlaub
| Arbeitsverhältnis endet... | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | |||
|---|---|---|---|---|
| Bei einem Arbeitsverhältnis kürzer als 1 Monat | Bei einem Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat | |||
| Im ersten Monat | Ab dem zweiten Monat | Ab dem sechsten Monat | ||
| ... bei Auflösung durch die Lehrerin. | Auflösung auf Ende eines Semesters unter Einhaltung der gesetzlichen Frist möglich. Gilt auch bei Bezug von unbezahltem Urlaub bis Semesterende. |
FAQ
Bei einer Kündigung ist stets deren Empfang massgebend (also nicht das Versanddatum). Für die Fristberechnung ist bei einer Kündigung durch die Lehrperson folglich das Datum massgebend, an welchem die Anstellungsbehörde diese Kündigung erhält/empfängt.
Rechtlich wird eine schriftliche Kündigung, d.h. mit handschriftlicher Unterschrift, vorgeschrieben (vgl. Art. 1 Abs. 2 LAG in Verbindung mit Art. 24 PG).
Bei regulären Anstellungen beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Die Kündigung muss auf Ende eines Schulsemesters erfolgen. Somit ist eine Einreichung der Kündigung jeweils bis zum 31. Oktober bzw. 30. April möglich.