Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Der Einzellektionenansatz wird zur Entlöhnung von Einzellektionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern wie auch von Fachreferierenden und Klassenhilfen angewandt. Die Ansätze beinhalten Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie den anteilsmässigen 13. Monatslohn und werden in Anhang 1 LADV pro gehaltene Lektion auf der jeweiligen Stufe definiert.

Entlöhnung im Einzellektionenansatz

Der Einzellektionenansatz wird zur Entlöhnung von Einzellektionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit einem Anstellungsverhältnis von bis zu 30 Tagen, wie auch von Fachreferierenden und Klassenhilfen verwendet. Die jeweiligen Ansätze sind in Anhang 1 LADV aufgeführt. In den Ansätzen enthalten sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt (anteilsmässig). Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

Übersicht Einzellektionenansätze (Beiträge in Franken pro gehaltene Lektion)1

Die aufgeführten Beträge sind teuerungsbereinigt (Stand 1. Januar 2024) und weichen daher von den Angaben in Anhang 1 LADV ab. Die Ansätze in Anhang 1 LADV werden bei der nächsten Gesetzesanpassung korrigiert.  

Stufe

Stellvertretungen: Ansatz A 2

Stellvertretungen: Ansatz B 3

Fachreferentinnen und -referenten: Mindestansatz 4

Fachreferentinnen und -referenten: Maximalansatz 5

Klassenhilfen6

Kindergarten, Basisstufe, Cycle élémentaire, Primarstufe

72

58

58

114

31

Sekundarstufe I, Besondere Klasse, Spezialunterricht (Integrative Förderung, Logopädie, Psychomotorik), Sonderschule

81

66

66

128

31

Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre

88

71

71

138


Atelier, Lehrwerkstatt (praktischer Unterricht) 6

65

52

52

103


Gymnasium, Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule

118

95

95

186


Berufsfachschule (Unterricht in GK 13)

101

82

82

160


Berufsfachschule (Unterricht in GK 10)

91

73

73

144


Handelsmittelschule, kaufm. Berufsfachschule (WRG, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte)

108

87

87

171


Höhere Fachschule, NDS

123

99

99

194


Vorbereitende Kurse, Weiterbildung

108

87

87

171


Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion passt die Ansätze im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils an.
2 Ansatz A: Alle Ausbildungsanforderungen erfüllt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
3 Ansatz B: Ausbildungsanforderungen teilweise oder nicht erfüllt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
4 Die Schulleitungen sind berechtigt, die Ansätze zwischen dem Mindest- und dem Maximalansatz selber festzulegen.
5 Die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Rahmen des Schulbudgets den Maximalansatz höher festlegen, wenn sie keine Lehrperson finden, die zum vorgegebenen Ansatz verpflichtet werden kann.
6 Lektionendauer = 60 Min.

Wichtig zu wissen: Spezialfälle bei der Entlöhnung von Stellvertretenden und Fachreferierenden

  • Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Anstellungsverhältnis von mehr als einem Monat werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrpersonen entspricht. Dasselbe gilt für Fachreferierende, die mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr unterrichten.
  • Dauert das Anstellungsverhältnis wider Erwartens länger als einen Monat resp. unterrichten Fachreferierende mehr als 320 Einzellektionen pro Jahr, erfolgt eine rückwirkende Anpassung des Gehalts auf das Gehalt einer im Monatsgehalt angestellten Lehrperson.
  • Bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Monat aber weniger als einem Semester wird bei Stellvertretenden wie auch bei Fachreferierenden ein Ferienanteil berechnet.
  • Sollen Einzellektionen für übernommene schulinterne Stellvertretungen nicht ausbezahlt werden, besteht die Möglichkeit zur Buchung in die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB). Die angesammelten Lektionen sollen jedoch möglichst im selben Schuljahr wieder kompensiert werden.

LADV Art. 5        Entschädigung und Gehalt

1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird, werden im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.

3 Dauert das Anstellungsverhältnis von Personen gemäss Absatz 1 wider Erwarten länger als einen Monat, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.

4 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1459

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Anhang 1 LADV

 


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