Unbefristete und befristete Anstellung

Im Regelfall erfolgt die Anstellung einer Lehrperson unbefristet. Verfügt eine Lehrperson nicht über die erforderlichen Lehrdiplome oder Lehrpatente für die entsprechende Stufe oder das entsprechende Fach, sind grundsätzlich Auflagen zu verfügen. Eine Auflage kann z.B. der Erwerb des benötigten Diploms innert angemessener Frist sein. 

Regelungen zu unbefristeten und befristeten Anstellungen

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Im Normalfall ist eine Lehrperson unbefristet anzustellen, unabhängig davon, ob sie über ein gesamtschweizerisch oder über ein vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe (beispielsweise für Regelklassen der Primarstufe oder für besondere Klassen) und die entsprechenden Fächer verfügt. Die befristete Anstellung stellt gemäss Art. 4 Abs. 2 LAG die Ausnahme dar und darf ausschliesslich in den vom Regierungsrat geregelten Fällen (wie beispielsweise gemäss Art. 10 LAV, wenn der Endtermin der Anstellung bereits bekannt ist oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, FachreferentStellvertretung oder als Klassenhilfe verpflichtet wird) erfolgen.

Unbefristete Anstellung

Eine unbefristete Anstellung kann mit oder ohne Auflagen erfolgen:

Kann die Lehrperson ein gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer vorweisen, erfüllt sie die Anstellungsvoraussetzungen. Es muss keine Auflage festgelegt werden.

Verfügt die Lehrperson nicht über das erforderliche Diplom für die Schulstufe und die entsprechenden Fächer, ist in der Anstellungsverfügung grundsätzlich eine Auflage zur Nachqualifikation zu verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 2 LAG). Eine nachträgliche Anpassung der Anstellungsverfügung ist bestenfalls im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten möglich. Eine Auflage hat zum Ziel, dass die Lehrperson das für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer erforderliche Diplom innerhalb einer angemessenen Frist erwirbt, was massgeblich zur Sicherung der Bildungsqualität beiträgt. Dabei legt die Anstellungsbehörde die konkreten Auflagen für jede Anstellung in Absprache mit der betroffenen Lehrperson fest und entscheidet, in welchem Zeitraum die Auflagen zu erfüllen sind (vgl. dazu beispielsweise die Musteranstellungsverfügung Lehrpersonen / Schulleitung unter Anstellungs- und Einstufungsverfügung – WPGL Kanton Bern). Auflagen zur Nachqualifikation können auch stufenweise verfügt werden. Nur im Ausnahmefall, so wenn zum Beispiel die betroffene Lehrperson kurz vor der Pensionierung steht, kann eine Anstellung ohne Auflagen zur Nachqualifikation erfolgen.

Ein Nichterfüllen der verfügten Auflage kann zu gegebener Zeit als triftiger Kündigungsgrund seitens Anstellungsbehörde gelten. Enthält eine Anstellungsverfügung allerdings keine Auflage zur Nachqualifikation, besteht in der Tatsache, dass die betroffene Person (weiterhin) nicht über das erforderliche Lehrdiplom verfügt, für sich alleine kein triftiger Kündigungsgrund – will eine Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis ordentlich kündigen, benötigt sie diesfalls anderweitige, triftige Gründe (vgl. Art. 25 Abs. 2 PG sowie beispielsweise Merkblatt Auflösung oder Änderung eines Arbeitsverhältnisses). Ist die Lehrperson aufgrund nachvollziehbarer Gründe nicht in der Lage die Auflagen in der vereinbarten Frist zu erfüllen (z.B. wegen Krankheit), können die verfügten Auflagen erneuert bzw. nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fristgerecht neu verfügt werden. 

Eine an die Erfüllung von Auflagen geknüpfte unbefristete Anstellung führt nicht zwingend auch zu einer Reduktion des Vorstufenabzugs. Der Vorstufenabzug hängt von der Erfüllung der vom Kanton vorgeschriebenen Ausbildungsanforderungen ab.

Befristete Anstellung

Befristete Anstellungsverhältnisse sind die Ausnahme (vgl. Art. 4 Abs. 2 LAG). Sie können beispielsweise dann eingegangen werden, wenn deren Ende im Vorhinein mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird (vgl. Art. 10 LAV). Eine weitere Ausnahme ist die für jeweils höchstens ein Jahr befristete Anstellung von Lehrkräften nach dem 65. Altersjahr gemäss Art. 11 Abs. 2 LAG.  

FAQ

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Nein. Zwar sind bVSA integrativ-Lektionen an die Anwesenheit der jeweiligen Schülerin oder des Schülers gebunden, weshalb das entsprechende Lektionen-Pensum beispielsweise bei Wegzug tatsächlich wegfallen könnte. Die Mittel für die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen (für die beiden Pools «MR-Pool» (Massnahmen Regelschule) und «eU-Pool» (erweiterte Unterstützung)) werden den Schulen zwar befristet zugewiesen.

Dennoch sind auch diese Lehrpersonen jeweils unbefristet anzustellen, sofern keine Stellvertretung vorliegt oder das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht (Art. 10 Abs. 1 LAV).

Es kann das reguläre Anstellungsverfügungsmuster unter Anstellungs- und Einstufungsverfügung verwendet werden. Sinnvollerweise wird die Möglichkeit einer Bandbreitenanstellung mit einer Differenz zwischen dem oberen und unteren Wert der Bandbreite von maximal 12,5 Beschäftigungsgradprozenten genutzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 LAV). Allenfalls ist eine Anstellung auf einen Schulkreis (als Arbeitsort) statt nur auf ein einzelnes Schulhaus möglich, was Verschiebungen ermöglicht. Weiter kann auch das Instrument der Individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) verwendet werden, um Schwankungen beim Pensum auszugleichen und Lücken zu überbrücken.

Fallen zu einem späteren Zeitpunkt effektiv Lektionen weg und muss die Bandbreite der Lehrperson gemäss ihrer Anstellungsverfügung deshalb unterschritten werden, ist aufgrund Wegfall des Pensums form- und fristgerecht eine (Teil-)Kündigung anzugehen.