Weiter- oder Wiederbeschäftigung von pensionierten Lehrpersonen

Mit dem Vollenden des 65. Lebensjahres einer Lehrperson endet deren Anstellungsverhältnis auf Ende des jeweiligen Schulsemesters. Pensionierte Lehrpersonen können für jeweils höchstens ein Jahr befristet angestellt werden.  Eine Anstellung über das 70. Altersjahr hinaus ist möglich.

Anstellung von pensionierten Lehrpersonen

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Die Anstellungsbehörde kann pensionierte Lehrpersonen für jeweils höchstens ein Jahr befristet anstellen. Eine Probezeit ist nicht nötig. Für die Einstufung gelten folgende Regeln:

  • Pensionierte Lehrpersonen, die in der bisherigen Funktion ohne Unterbruch weiterarbeiten, werden in der bisherigen Gehaltsklasse und Gehaltsstufe  entlöhnt.

  • Pensionierte Lehrpersonen, die in einer anderen Funktion tätig sind oder nach einem Unterbruch von mehr als drei Monaten wiedereinsteigen, werden neu eingestuft.

  • Pensionierte Lehrpersonen, die Stellvertretungen von maximal vier Wochen übernehmen, werden im Einzellektionenansatz entschädigt.

Aufschub des Rentenbezugs (AHV)

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, d.h. Frauen ab dem 64. Altersjahr und ab Männer dem65. Altersjahr, können den Rentenbezug um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Während der Aufschubdauer kann die Rente jederzeit auf den ersten Tag eines Monats abgerufen werden.   Der Rentenaufschub führt später zu einer höheren Rente. Welche konkreten Folgen der Aufschub sollte in jedem Fall mit der Ausgleichskasse bzw. der zuständigen AHV-Zweigstelle abgeklärt werden.

Unabhängig davon, ob der Rentenbezug aufgeschoben wird oder nicht, müssen auf dem Gehalt AHV-Beiträge bezahlt werden. Es sind jedoch vom Einkommen nur für den Teil Beiträge zu entrichten, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 1'400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Jahr übersteigt. Auf den Freibetrag kann freiwillig verzichtet werden, so dass auf dem gesamten Gehalt AHV-Beiträge zu entrichten sind. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entfallen vollständig. 

Aufschub des Rentenbezugs (Pensionskasse)

Bei der BLVK ist möglich, den Bezug der Altersrente bis maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres aufzuschieben.Bei einer Weiterbeschäftigung nach dem 65. Altersjahr bestehen verschiedene Möglichkeiten im Umgang mit Spar-, Risiko- und Finanzierungsbeiträgen. Detaillierte Auskünfte können bei der Pensionskasse eingeholt werden. 

Bezug von Guthaben aus Konten der Säule- 3a

Wer über das ordentliche Pensionsalter hinaus erwerbstätig ist, kann den Bezug aus Konten der Säule- 3a bis zur definitiven Pensionierung aufschieben, höchstens jedoch um fünf Jahre. Während dieser Zeit können weiterhin Beiträge eingezahlt werden.